Kulturstiftung
der deutschen Vertriebenen

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Aldona Szczeponek, Marburg

Enteignung der Deutschen durch Polen nach dem Zweiten Weltkrieg aus polnischer und völkerrechtlicher Sicht

Tagung der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Verbindung mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, 4. Oktober 2006

1. Politische und rechtliche Ausgangslage

Über die Enteignung der nach dem Krieg zwangsausgesiedelten Deutschen und über die Aussiedlung (Vertreibung) selbst, ähnlich wie über viele andere „unbequeme“ Seiten der Kriegs- und Nachkriegsgeschichte, konnte man in Polen über viele Jahre nicht offen sprechen. In der Volksrepublik Polen arbeitete man dagegen gerne mit Stereotypen und Feindbildern. Nun ist Polen ein freier und demokratischer Rechtsstaat, die Auseinandersetzung mit der jüngsten Geschichte des Landes gehört allerdings immer noch zu einer höchst aktuellen Aufgabe der Politik und Gesellschaft.

Die Ereignisse der letzten Monate (wie beispielsweise die Eröffnung der Ausstellung „Erzwungene Wege“ in Berlin, die Waffen-SS Mitgliedschaft von Günther Grass oder der letzte Tag der Heimat in Berlin) zeigen deutlich, dass die Polen sehr empfindlich und emotionsgeladen auf die Kriegsvergangenheit reagieren. Die Aktivitäten der Vertriebenen in Deutschland werden sehr genau und gleichzeitig sehr misstrauisch und skeptisch beobachtet und meistens als revisionistisch und die Geschichte relativierend eingestuft. Diese polnische Haltung hat verschiedene Ursachen, die für Polen verständlich und begründet zu sein scheinen, in Deutschland aber auf wenig Verständnis stoßen. Einige unüberlegte politische Reaktionen können hier für die beiderseitigen Verhältnisse schädlich sein und sich negativ auf die bislang geführte gute Nachbarschaft auswirken.

Das Thema der Enteignung soll im breiteren Spektrum der Nachkriegsgeschichte behandelt werden. Außer der juristischen ist auch die historisch-politische sowie moralische und menschliche Ebene der Betrachtung zu beachten. Es geht hier doch um die einzelnen Schicksale der Deutschen, eine Frage die nicht nur rein juristischer, sondern auch menschlicher Natur ist. Der Verlust der Heimat schmerzt oft mehr als das verlorene Eigentum.

Die Unterschiede zwischen den polnischen und den deutschen „Rechtspositionen“ in Fragen der Vertreibung und Enteignung verlangen eine offene Debatte, die allerdings nicht auf gegenseitige Beschuldigungen und Vorwürfe, sondern auf pragmatische und zukunftsorientierte Lösungen ausgerichtet werden muss. Eine „objektive“ juristische Betrachtung der Ereignisse, die vor vielen Jahren unter völlig anderen Bedingungen erfolgten und welche für beide Staaten und Völker eine komplett andere Bedeutung haben, ist schwierig, zumal man hier praktisch über die „eigene“ Rechtslage entscheiden soll. Eine Annäherung im Rechtsstreit über die Enteignung und Vertreibung kann deswegen kaum erreicht werden, es sei denn, sowohl die deutsche als auch die polnische Seite wären bereit, auf ihre bislang vertretene Auffassung in einigen Fragen zu verzichten (was heutzutage jedoch kaum zu erwarten ist). Die Probleme der Enteignung stellen dabei nur einen Teil des größeren Fragenkomplexes dar, der mit der deutsch-polnischen Nachkriegsgeschichte zusammenhängt. In der juristischen (vor allem völkerrechtlicher) Beurteilung bestimmter zu jener Zeit erfolgten Handlungen und Tatsachen liegt der Kern der Streitigkeiten.

Um die Fragen nach den eventuellen Restitutionsansprüchen für das in Polen verlorene Eigentum zu beantworten, muss man ein grundlegendes Problem lösen, nämlich ob die Enteignung wirksam, also rechtsmäßig war. Dies muss vor allem völkerrechtlich geprüft werden, da nicht das nationale Recht, sondern in diesem Fall vielmehr das Völkerrecht Anwendung findet. Die deutschen Ansprüche fußen einerseits auf der Völkerrechtswidrigkeit der Handlungen des polnischen Staates (insbesondere der Enteignung), andererseits sind sie auf dem allgemein anerkannten Eigentumsschutz gestützt. Die polnische Seite hebt dagegen stets hervor, dass die polnischen Nachkriegshandlungen (Gebietsübernahme, Zwangsumsiedlung und Konfiskationen) vor allem als Konsequenz des durch Deutschland geführten Angriffskrieges anzusehen sind und völkerrechtskonform waren. Die Enteignung unterlag darüber hinaus allein der damals geltenden polnischen Regelung in dem Bereich.

Da das Problem der Konfiskationen und Entschädigung eng mit den Fragen des Gebietsverlustes und der Zwangsumsiedlung der deutschen Bevölkerung zusammenhängt, verlangen diese Fragen eine kurze Betrachtung. Die Rechtspositionen der polnischen Lehre werden dabei im Mittelpunkt stehen.

 

2. Zur rechtlichen Lage der ehemaligen deutschen Ostgebiete („Oder-Neiße-Gebiete“) nach der polnischen Lehre

Den Ausgangspunkt für die Beurteilung der rechtlichen Lage der Oder-Neiße-Gebiete stellt die Würdigung völkerrechtlicher Akte dar, die nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands vom 8. Mai 1945 zustande gekommen sind, vor allem des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 und seiner Bestimmungen, die sich mit den Gebieten östlich der Oder-Neiße Linie beschäftigen (Kapitel IX).

Die polnische und die deutsche Lehre vertreten in dieser Frage radikal unterschiedliche Meinungen. Die deutsche Lehre hebt hervor, dass die endgültige Regulierung der Grenzfrage erst im sog. Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990 stattfand, welchem der Vertrag zwischen der Bundesrepublik und Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14. November 1990 folgte. Nach der polnischen Lehre handelt es sich dagegen schon beim Potsdamer Abkommen um einen verbindlichen konstitutiven völkerrechtlichen Akt, aufgrund dessen Polen seine souveräne Gewalt auf dieses ehemalige deutsche Territorium erstreckt hat.

a. Die Streitpunkte und die Meinung polnischer Lehre

Der faktische Rahmen der Machtaufteilung nach dem Krieg wurde politisch schon in Teheran und Jalta bestimmt. Bezüglich des polnischen Staates wurde seine „Verschiebung“ nach Westen beschlossen, was einen deutlichen Verlust der polnischen Gebiete östlich der Bug-Linie (Curzon Linie) bedeutete, die nun unter sowjetische Herrschaft fallen sollten. Dafür wurde vorgesehen, dass Polen die deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße Linie und die Gebiete der Freien Stadt Danzig als territoriale Entschädigung bekommt. Diese Bestimmungen haben dann im Potsdamer Abkommen ihren Niederschlag gefunden.

aa. res inter alios gesta

Zuerst muss die rechtliche Wirkung des Abkommens für Polen und Deutschland festgestellt werden. Die Betrachtung des Potsdamer Abkommens als res inter alios gesta und somit für Deutschland nicht bindend (pactum in detrimentum tertii) kann nach der polnischen Lehre nicht aufrechterhalten bleiben: durch die Übernahme der Obersten Gewalt (Supreme authority) am 5. Juni 1945 in der Berliner Erklärung wurden die Alliierten befugt, über das Schicksal des besiegten Landes im Ganzen zu entscheiden. Die Siegermächte hatten deswegen für Deutschland und als oberste Gewalt Deutschlands bindend über seine Grenzen entschieden. Ihre Handlungen erfolgten im völkerrechtlich anerkannten Rahmen bezüglich eines Aggressorstaates, welcher später auch in der UN-Charta und in der Wiener Vertragskonvention bestätigt wurde. Polen als Nichtvertragsstaat wurde bezüglich seiner westlichen Grenzen als Begünstigter des Vertrags vorgesehen (pactum in favorem tertii) und war mit dieser Wirkung einverstanden, erkannte also die Bestimmungen des Vertrags als für sich bindend an. Das Abkommen hat also nach dieser Ansicht für beide Staaten einen verbindlichen Charakter.

bb. Auslegungsfragen

„Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, dass die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete (…) unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen.“

Dieser Abkommenausschnitt wird in Polen und in Deutschland unterschiedlich interpretiert; vor allem wird von der deutschen Seite auf die vorgesehene „Verwaltung“ des Polnischen Staates und den Vorbehalt eines Friedensvertrags hingewiesen.

In der polnischen Literatur wird hervorgehoben, dass die Formulierung „Verwaltung des polnischen Staates“ vor allem den Sinn hatte, die Gebiete aus der sowjetischen Besatzungszone auszusondern, so dass sie unter polnische Herrschaft übergehen und nicht als okkupiertes Territorium anzusehen sein sollen. Der Begriff administration bedeutet hier eine volle, unbegrenzte und unbefristete Macht über ein Gebiet, welche Polen de iure (aufgrund des Abkommens) und de facto (durch Aufnahme staatlicher Tätigkeiten auf diesem Gebiet, die eine innerstaatliche Bestätigung der völkerrechtlich festgelegten Lage bedeutete) ausgeübt hat. Die Gewalt des polnischen Staates wies in diesem Bereich also von Anfang an einen souveränen Charakter auf. Zusätzlich kann man auf den Wortlaut des Abkommens hinweisen, dass es sich hier um „ehemalige deutsche Gebiete“ (former German territories) handelt, womit betont werden soll, dass dieses Territorium nun kein deutsches Staatsgebiet mehr ist und gemäß den früheren Vereinbarungen unter die polnische Herrschaft fallen soll.

Die Auslegung des IX. Teiles des Abkommens bestätigt nach der polnischen Lehre, dass Polen bereits kraft des Potsdamer Abkommens eine souveräne Gewalt in den ehemaligen östlichen Gebieten Deutschlands erhalten hat. Da Polen in diesem Sinne keine Besatzungsmacht gewesen ist (es kann also von einer occupatio bellica keine Rede sein) und über die Rechtsverhältnisse auf diesen Gebieten souverän verfügen konnte, finden hier die in der Haager Landkriegsordnung von 1907 festgelegen Regeln keine Anwendung. Nach der polnischen Lehre hatten spätere Grenzverträge zwischen Polen und Deutschland lediglich deklaratorische Bedeutung und bestätigten den endgültigen Charakter der Grenzregulierung ex tunc.

cc. Friedensvertragsvorbehalt

Der Vorbehalt der endgültigen Regelung der Grenzfrage in einem Friedensvertrag lässt nach polnischer Lehre die Potsdamer Entscheidungen im Bezug auf die ehemaligen deutschen Ostgebiete nicht als unverbindlich erscheinen. Eine spätere Friedensregulierung hätte bestimmt viele offene Fragen geklärt, kam aber vor allem aus machtpolitischen Gründen nicht zustande. Das Abkommen stellte hier eine gewisse „Vorstufe“ der Friedensregulierung dar und entschied letztendlich tatsächlich über die neue Ordnung Europas. Zu erwägen ist ferner, dass Deutschland, wenn es 1945 einen Friedensvertrag durch eine autochthone Regierung geschlossen hätte, höchst wahrscheinlich die von den Alliierten auferlegten Bedingungen hätte annehmen müssen.

b. Würdigung

Die untypische Weise der Kriegsbeendigung (vor allem fehlender Friedensvertrag) hat die internationale Lage Deutschlands für viele Jahre im Unklaren gelassen. Für die Bundesrepublik Deutschland war es von grundlegendem Interesse, an den Vorkriegsgrenzen (vom 31. Dezember 1937) festzuhalten, vor allem um die Teilung des Staatsgebildes zu überwinden und die Möglichkeit der Wiedervereinigung zu wahren. Mit der im Potsdam geäußerten Erklärung über das Schicksal des deutschen Vorkriegsstaates wurden aber neue Grenzen festgelegt, welche von diesem Moment an zu gelten hatten. Selbst den Vorbehalt des Friedensvertrags soll man eher als eine Art von erwarteter Bestätigung dieser Regelungen in einem klassischen Vertrag ansehen. Darüber hinaus hat die Tatsache, dass während des „kalten Krieges“ westliche Staaten die Bundesrepublik gegenüber der DDR und dem ganzen Ostblock unterstützt haben (und auch in diesem Sinne an dem „Vorkriegsdeutschland“ gehalten haben), andere politische Gründe, die mit dem verbindlichen Charakter der Nachkriegsregelungen bezüglich der Oder-Neiße Grenze nicht direkt zu tun haben.

Für den endgültigen Charakter des Gebietsverlustes 1945 spricht ebenfalls die Tatsache, dass die deutsch-polnische Grenze 1950, 1970 und schließlich 1990 vertraglich bestätigt wurde. Normalerweise bestätigt man nur, was schon vorhanden ist, in diesem Fall eine seit 1945 verbindliche Grenzlinie zwischen Deutschland und Polen. Eine Bestätigung im rechtlichen Sinne kann dementsprechend nur eine ex tunc Wirkung hervorrufen.

Das Infragestellen der Tatsache, dass Polen seit 1945 seine volle Souveränität auf den Oder-Neiße Gebieten ausübt (unabhängig davon, ob bis 1990 völkerrechtsmäßig oder wie es die deutsche Lehre will völkerrechtswidrig), hat für das Bewusstsein sowohl der Polen als auch der Deutschen eine wesentliche Bedeutung und kann leicht zu unerwünschten Spannungen führen. Es ist praktisch unmöglich, den dort mittlerweile seit drei Generationen lebenden Menschen zu erklären, dass sie bis 1990 auf dem „deutschen Territorium“ gewohnt hätten, ohne gewaltige negative Reaktionen und Empörung zu erwarten. Eine solche, die ganze Nachkriegsordnung bestreitende deutsche Haltung, kann immer noch sehr schädliche Wirkungen für die deutsch-polnischen Beziehungen haben.

Die Bestimmungen des Potsdamer Abkommens, selbst wenn es „nur“ ein Konferenzprotokoll war, legten zweifelsohne den Rahmen für die neue Ordnung Europas, welche über 40 Jahre hielt und den „Kalten Krieg“ als Konsequenz nach sich zog, fest. Selbst der Friedensvertragsvorbehalt kann nicht ändern, dass die Bestimmungen dieses Dokuments einen tatsächlichen modus vivendi darstellten und ihre Folgen in vielen Fällen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Tatsache anzuerkennen und einen bindenden Charakter der Oder-Neiße Grenze ex tunc zu akzeptieren kann deshalb als vernünftige und friedensstiftende Lösung angesehen werden. Es darf nicht vergessen werden, dass das Infragestellen der den Krieg beendenden und neue Ordnung schaffenden Akte allzu oft in der Geschichte zu neuen Kriegen und Feindseligkeiten führte.

Für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der strittigen Regionen sind dagegen primär rechtliche Sicherheit und achtungsvoller Umgang sowohl mit der Vergangenheit als auch (und vor allem) mit der Gegenwart sehr wichtig. Eine gemeinsame europäische Zukunft soll im Interesse beider mit diesen Gebieten verbundenen Völker liegen, denn nur auf diese Wiese kann die „deutsche“ Geschichte dieses Landes geachtet und nicht verleugnet werden. Der in diesem Zusammenhang so wichtige „lokale Patriotismus“ ist bei den dort lebenden Polen seit mindestens zwei Generationen sicherlich vorhanden. Der EU-Beitritt Polens und das Freizügigkeitsprinzip eröffnen jedem EU-Bürger die Möglichkeit, sich in den ehemaligen deutschen Gebieten niederzulassen. Es soll für alle Interessierten eine erfreuliche Perspektive darstellen, so dass die „gemeinsame Heimat“ nicht mehr feindlich zerstört, sondern gepflegt und geliebt wird!

 

3. Zwangsaussiedlungen

Die Verschiebung des polnischen Staates „nach Westen“ brachte vor allem Folgen für die dort lebende deutsche Bevölkerung mit sich. Nach der polnischen Lehre waren diese (zweifelsohne schmerzhaften) Maßnahmen eine eindeutige Konsequenz des Zweiten Weltkrieges und stellten eine Notwendigkeit dar, die allerdings völkerrechtlich durch das Potsdamer Abkommen gerechtfertigt war. Die deutsche Seite sieht dagegen für diese Maßnahmen keine Rechtfertigungsgründe: die Rede ist von den Vertreibungen, welche eine eindeutige Menschenrechtsverletzung darstellen. Mehr noch, die Vertreibung verstoße gegen völkerrechtliches ius cogens und sei sogar dem Völkermord gleichzustellen.

a. Potsdamer Abkommen

Nach polnischer Auffassung stellt das Potsdamer Abkommen eine eindeutige Legitimation der Aussiedlung deutscher Bevölkerung aus den Oder-Neiße Gebieten dar, denn dort wurde sie ausdrücklich vorgesehen und so auch durch die Siegermächte als notwendig und gerechtfertigt eingestuft. Diese Regelung bekräftigte zusätzlich die polnische Überzeugung von der Übernahme der souveränen Gewalt in den ehemaligen deutschen Gebieten, denn die Deutschen sollen nun aus „Polen“ nach „Deutschland“ umgesiedelt werden.

Die Frage der Überführung wurde „unter allen Gesichtspunkten“ beraten und der „Transfer“ stellte sich nach Ansicht der Alliierten als notwendig heraus, vor allem um den möglichen Konflikten und Vergeltungsaktionen von beiden verfeindeten Seiten vorzubeugen. Viele deutsche Bewohner dieser Gebiete haben bereits (angesichts der Niederlage Deutschlands und der Ankunft der Roten Armee) das Land verlassen; die Aussiedlung der Zurückgebliebenen sollte „in ordnungsgemäßer und humaner Weise“ erfolgen.

Die Entscheidung über die Zwangsaussiedlungen ist also nach polnischer Ansicht als eine eindeutige Folge des Zweiten Weltkrieges für das deutsche Volk zu verstehen und soll deswegen immer in diesem Zusammenhang interpretiert werden. Es kann auch nicht mit gezielten Aktionen der Aussiedlung und Ausrottung NS-Deutschlands gegenüber Polen und anderen Völkern verglichen werden. Zwar kam es Ende des Krieges zu menschenunwürdigen Taten seitens der Polen, die zu verurteilen sind, die Zwangsumsiedlung der Deutschen ist aber nach der polnischen Lehre weit von dem Vorwurf des Völkermords entfernt.

b. Verstoß gegen völkerrechtliches ius cogens?

Die polnische Ansicht, dass ein völkerrechtlicher Akt eine Zwangsumsiedlung anordnen und rechtfertigen kann, darf nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn dieser Akt eine bindende Wirkung hat und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Um die Sachlage zu klären, ist es deshalb notwendig, den Inhalt des zum Zeitpunkt der Zwangsumsiedlungen geltenden Völkerrechts festzustellen, welches solche Maßnahmen verbieten oder rechtfertigen würde.

aa. Existenz und Geltung des Vertreibungsverbots als ius cogens

Die Ermittlung des direkt nach dem Krieg geltenden Völkerrechts, insbesondere des zwingenden Rechts, ist äußerst schwierig, u.a. deshalb, weil die heutzutage geltenden Regeln vor 60 Jahren noch nicht in dieser Form existierten und ihre Entstehung oft eine Reaktion auf den Zweiten Weltkrieg war. Das Ausmaß des begangenen Unrechts und der menschenentwürdigenden Maßnahmen führte zu einer verstärkten Suche nach naturrechtlich verankerten Regeln des Völkerrechts und resultierte in einer Vielzahl von Normen und Prinzipien, die auf die Menschenrechte gerichtet waren. Sie fanden ihren Niederschlag in den darauf folgenden Erklärungen und Verträgen, die vor allem den Schutz der Menschenwürde und des menschlichen Lebens zum Ausdruck brachten. Als unmittelbar und allgemein geltend sollen diese Normen eine direkte Wirkung auf staatliche Handlungen haben.

Die prinzipielle Frage ist, ob das Verbot der Zwangsaussiedlung eine direkt nach dem Krieg geltende ius cogens-Norm war, denn nur dann kann man eine zwingend bindende Wirkung einer Verbotsnorm für den polnischen Staat annehmen. Als ius cogens wäre das Vertreibungsverbot unabhängig vom staatlichen Willen und von allen anderen Umständen zu respektieren.

Vor dem Zweiten Weltkrieg gab es nur einige wenige Anhaltspunkte, die es erlaubten, eine Zwangsumsiedlung als völkerrechtswidrig einzustufen. Man kann es damit erklären, dass das Völkerrecht vor allem als zwischenstaatliches Recht verstanden wurde, welches die Rechtsstellung der Einzelnen der jeweiligen nationalen Ordnung überließ. Es wird allerdings insbesondere auf die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 hingewiesen, welche in Art. 43 dem Besetzenden die Pflicht auferlegt, „(…) die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten (…)“.

Ebenfalls wird als Hilfsmittel auf das Statut des Nürnberger Gerichtshofs hingewiesen, welches u. a. Deportation der Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifizierte.

Das Vertreibungsverbot, welches sich heutzutage ohne Zweifel beispielsweise aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords vom 9. Dezember 1948, der Genfer Konvention zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 und der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten lässt, kann ebenfalls bei der Ermittlung der im und direkt nach dem Krieg herrschenden Menschenrechte helfen und die Existenz dieses Verbots auch zu dieser Zeit bestätigen.

bb. Argumente der polnischen Lehre

Die polnische Lehre vertritt dagegen die Ansicht, dass es zum Zeitpunkt der Zwangsumsiedlungen der Deutschen keine völkerrechtliche Norm gab, die diese konkreten Maßnahmen verbieten würde. Die Anwendung der HLKO von 1907 ist für Polen ausgeschlossen, da Polen keine Besatzungsmacht auf fremdem Gebiet war, sondern seit dem 2. August 1945 im Rahmen seiner souveränen Gewalt handelte. Die in Polen herrschende Meinung betont erstens, dass die Zwangsaussiedlungen nach Erwägung „aller Umstände“ durch die Siegermächte als notwendig angesehen wurden und somit eine völkerrechtliche Billigung erhalten haben. Die Deutschen wurden darüber hinaus in ihr eigenes Land umgesiedelt. Zweitens sind allgemein die nach dem Krieg getroffenen Maßnahmen dem Aggressorstaat gegenüber völkerrechtlich gerechtfertigt (nach Art. 107 der UN-Charta werden die Maßnahmen gegen die Feindstaaten nicht außer Kraft gesetzt oder untersagt). Weiterhin wird argumentiert, dass auch die Menschenrechte eine Ausprägung der Charta darstellen und damit nicht auf die Zwangsmaßnahmen gegenüber Deutschland nach dem Krieg angewendet werden können.

cc. Würdigung

Die polnische Ansicht in Bezug auf die Umsiedlung der Deutschen ist nicht in allen Punkten akzeptabel. Sie entspricht zwar dem polnischen Staatsinteresse, ist aber aus völkerrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Es entspricht doch nicht dem „allgemeinen Rechtsgefühl“, Menschen, aus welchen Gründen auch immer, zum Verlassen ihrer Heimat zu zwingen. Die aufgezwungene Umsiedlung ist also völkerrechtlich eindeutig zu verurteilen. Die nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte Zwangsumsiedlung der Deutschen durch Polen stellte also einen Menschenrechtsverstoß dar, welcher auch durch vertragliche Normen nicht gerechtfertigt werden konnte.

Eine andere Frage ist, wer für das Zustandekommen der Vertreibung verantwortlich ist. Allein auf die Schultern des polnischen Staates kann man die Verantwortung nicht schieben, obwohl Polen offensichtlich den meisten Nutzen daraus zog. Es waren aber die Siegermächte, die diese Maßnahmen billigten und sogar „angeordnet“ hatten. Schließlich ist auch die ursprüngliche Ursache nicht zu vergessen, welche ohne Zweifel der von Deutschland begonnene Angriffskrieg darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt wird die polnische Ansicht etwas mehr verständlich, obwohl eine sachliche Diskussion zu diesem Thema immer noch sehr schwierig und durch viele Missverständnisse sowohl auf der polnischen als auch auf der deutschen Seite geprägt ist.

 

4. Enteignung

Die Beurteilung von Enteignung der Privatgüter und der Übernahme der staatlichen Güter in den ehemaligen deutschen Ostgebieten ist wegen der unterschiedlichen Ansichten über die Grenzfrage und die Vertreibung in Polen und Deutschland grundsätzlich verschieden. Für die polnische Lehre ist die damals erfolgte Enteignung eine Konsequenz der neuen Nachkriegsordnung Europas und bezieht sich direkt auf die Reparationsfragen. Dementsprechend konnte Polen seine Reparationsansprüche gegenüber Deutschland sowohl aus dem zugewiesenen ehemaligen deutschen Gebiet als auch aus dem dort vorhandenen deutschen Privatvermögen befriedigen. Zusätzlich wird das Argument erhoben, dass, weil Polen über den ehemaligen östlichen Gebieten Deutschlands die souveräne Gewalt erlangte, es ausschließlich in seinem Kompetenzbereich lag, über die innerstaatliche Eigentumsverhältnisse zu entscheiden und die Deutschen zu enteignen.

Nach der deutschen Auffassung dagegen werden die von Polen durchgeführten Konfiskationen als völkerrechtswidrig betrachtet, was eine Offenhaltung der Vermögensfragen in den deutsch-polnischen Beziehungen rechtfertigt.

Um eine völkerrechtliche Würdigung der Enteignungsmaßnahmen durchführen zu können, soll zuerst die Argumentation der polnischen Lehre genauer dargestellt werden. Anschließend ist auf die völkerrechtlichen Schutzbestimmungen in Bezug auf das Eigentum und die Konfiskation des deutschen Vermögens einzugehen.

a. Konfiskationen nach polnischer Sicht

Das Problem der Enteignung des deutschen Privatvermögens wird, wie erwähnt, im direkten Zusammenhang mit der Reparationspflicht angesehen. Das gesamte deutsche Vermögen in den Oder-Neiße Gebieten wird deswegen als „Schadensersatz“ betrachtet. Die durchgeführte Konfiskation sollte darüber hinaus eine Straffunktion für den Aggressor erfüllen.

aa. Übernahme des deutschen Staatseigentums und Privateigentums

In Bezug auf das Staatseigentum wird in Polen betont, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Staatensukzession von der Übernahme dieses Eigentums durch den Nachfolger auszugehen ist. Es ist mit der Erstreckung der Souveränität auf die östlichen Gebiete Deutschlands durch den Polnischen Staat vollzogen worden, also am 2. August 1945. Eine Entschädigung kommt hier überhaupt nicht in Frage. Innerstaatlich bestätigte das Dekret vom 8. März 1946 den Übergang des ehemaligen deutschen staatlichen Vermögens auf den Polnischen Staat.

Eine noch kompliziertere Frage stellt die Enteignung der privaten Güter dar. Aber auch hier ist nach polnischer Lehre die erfolgte Enteignung der Deutschen zu rechtfertigen, mit Rücksicht darauf, dass der Staat selbst über die auf seinem Territorium herrschenden Eigentumsverhältnisse zu entscheiden hat und dementsprechend auch die Enteignung vornehmen darf. Die Notwendigkeit der Konfiskationen zu Reparationszwecken ergab sich aus dem totalen Charakter des Krieges und den deutlichen materiellen Schäden, die dem polnischen Staat durch die Kriegshandlungen der Deutschen zugefügt wurden. Zwar beinhaltet die HLKO von 1907 bestimmte Verbote bezüglich des Privateigentums im Krieg, die sind aber auf die Situation in Polen nicht anwendbar, denn sie regeln das Besatzungsrecht und Polen war weder während des Krieges noch nach dem Krieg eine Besatzungsmacht. Die nach dem 2. August 1945 erfolgte Enteignung unterlag deswegen allein dem polnischen Recht.

bb. Kriegsreparationen

Der Reparationsaspekt der Enteignung spielt in der polnischen Lehre eine entscheidende Rolle. Der durch Deutschland zu leistende Schadensersatz wurde auf den Konferenzen der Alliierten in Jalta und Potsdam festgelegt. Man war sich einig, dass das Kriegspotenzial Deutschlands für immer zerstört werden soll und dass der angerichtete Schaden wieder gutzumachen ist. Im Kapitel IV des Potsdamer Abkommens wurden ebenfalls die polnischen Reparationsansprüche angesprochen, die der polnische Staat von der UdSSR aus ihrem eigenen Anteil an Reparationen befriedigt bekommen soll. Die Reparationsansprüche der UdSSR sollen nach dem Abkommen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden. Am 16. August 1945 hat die UdSSR vertraglich auf die Reparationen aus dem polnischen Gebiet (also auch aus den ehemaligen deutschen Oder-Neiße Gebieten) verzichtet.

Zu den wichtigsten Akten, die zur Ausführung der Jaltaner und Potsdamer Bestimmungen erlassen wurden, zählt das Gesetz Nr. 5 des Kontrollrates über die Übernahme und Erfassung des deutschen Vermögens im Ausland vom 30. Oktober 1945. Dieses Gesetz sah vor, dass das deutsche Eigentum im Ausland „zum Zwecke der Verstärkung internationalen Friedens und allgemeiner Sicherheit“ entzogen werden soll. Es ging hier also auch um das Eigentum in den Gebieten, welche unter die polnische Herrschaft gemäß des Potsdamer Abkommens gefallen sind. Nach der polnischen Sicht brachte das Gesetz Nr. 5 eine zusätzliche Billigung der Enteignungen deutschen Vermögens zum Ausdruck, da sie durch die Alliierten als gerechtfertigt und notwendig angesehen wurden. Ein später durch die Alliierten Hohe Kommission für Deutschland erlassenes Gesetz Nr. 63 vom 1. September 1951 beschäftigte sich mit dem für die Reparationszwecke übernommenen Eigentum (auch im Ausland) und betrachtete die Ansprüche der enteigneten Deutschen zu diesem Eigentum als erloschen.

Die endgültige Regelung der Reparationsfragen zwischen Polen und Deutschland erfolgte im Jahre 1953 mit dem Verzicht des polnischen Staates auf die Entschädigungszahlungen. Es wird darüber hinaus angenommen, dass der Zwei-plus-vier-Vertrag die Probleme der Reparationen und damit auch des ehemaligen deutschen Privatvermögens abgeschlossen hat. Im Bezug auf Polen wurde allerdings eine Unklarheit durch den Briefwechsel zum Nachbarschaftsvertrag von 1991 geschaffen, in dem die Vermögensfragen als „durch den Vertrag nicht geregelt“ bezeichnet werden. Die polnische Seite interpretiert diese Erklärung in dem Sinne, dass der Vertrag die Vermögensfragen nicht regelt, weil sie schon längst geregelt sind, die Deutschen vertreten dagegen die Ansicht, dass die Vermögensfragen immer noch aktuell und regelungsbedürftig sind.

cc. Enteignungsgesetzgebung

Die Übernahme des deutschen Vermögens durch Polen erfolgte einerseits im Rahmen der Staatennachfolge, andererseits aufgrund strafrechtlicher „antideutscher“ Gesetze und als Folge der innerstaatlichen Transformation, die u. a. das deutsche Vermögen umfasste. Insbesondere kann man hier folgende Enteignungsakte nennen, die direkt mit dem ehemaligen deutschen Vermögen in Verbindung stehen: das Gesetz vom 6. Mai 1945 „über das verlassene und aufgegebene Vermögen“, welches dem Staat das verlassene (also sich nicht im Besitz der Eigentümer befindende) und aufgegebene Vermögen in eine vorübergehende Verwaltung übergab und das Dekret vom 8. März 1946 über „das verlassene und ehemals deutsche Vermögen“, welches das o.g. Gesetz ersetzte. Das ehemalige staatliche Vermögen Deutschlands und der Freien Stadt Danzig sowie das deutsche Privatvermögen wurden ex lege Eigentum des polnischen Staates (mit Ausnahme des Eigentums der juristischen Personen öffentlichen Rechts, welches auf entsprechende polnische Personen übergangen ist). Die Einzelheiten zum Dekret regelte die Verordnung vom 21. Mai 1946.

Wie erwähnt, ergab sich die Enteignung ebenfalls aus Akten polnischen Rechts, die bestimmte wirtschaftliche und gesellschaftliche Strukturen des Staates gründlich in Sinne des Baus eines sozialistischen Staates reformiert hatten. Es handelt sich hier um die Agrarreform (und das diese Reform einführende Gesetz vom 6. September 1944), die Übernahme einiger Wälder (Gesetz vom 12. Dezember 1944) und die Nationalisierung der wichtigsten Wirtschaftszweige (Gesetz vom 3. Januar 1946). Die Verstaatlichung des deutschen Vermögens stellte hier einen Teil der innerstaatlichen Systemänderungen dar und ihre Durchführung unterlag der souveränen Gewalt des polnischen Staates. Es wird aber stets hervorgehoben, dass die Nationalisierung zwar das deutsche Privateigentum im breiteren Rahmen der Systemumwandlung traf, die Enteignung der Deutschen stellte aber in erster Linie eine Reparationsleistung des deutschen Staates dar. Aufgrund der Konfiskation erlosch das deutsche Eigentum und es entstanden neue Eigentumsverhältnisse und -titel nach polnischem Recht.

dd. Verfassungskonformität der Enteignung

Im Lichte des damals geltenden polnischen Verfassungsrechts war die entschädigungslose Enteignung der Deutschen wirksam und rechtmäßig. Mit der Etablierung der neuen Regierung der Nationalen Einheit und der Aberkennung der Londoner Exilregierung wurde über das künftige politische System Polens unter dem sowjetischen Einfluss entschieden. Die Grundsätze der neuen Regierung und der künftigen Staatsform wurden zunächst im Manifest vom 22. Juli 1944 und im Verfassungsgesetz vom 19. Februar 1947 festgelegt. Diese Akte kannten keine Eigentumsgarantien für die Ausländer.

b. Enteignung der Deutschen im Lichte des Völkerrechts

Die von Polen vertretene Linie, dass die Konfiskation des deutschen Vermögens eine internationale Grundlage im Potsdamer Abkommen hatte und mit den Kriegsreparationen zu rechtfertigen war, muss nun völkerrechtlich überprüft werden: erstens sind die völkerrechtlich geltenden Schutznormen in Bezug auf das Eigentum Fremder zu ergründen, damit in ihrem Lichte die Rechtmäßigkeit der Enteignungsmaßnahmen erläutert werden kann. Zweitens handelt es sich um die Frage, inwieweit die Einzelnen mit ihrem Privatvermögen für die völkerrechtswidrigen Handlungen des eigenen Staates (in diesem Fall für den verschuldeten Aggressionskrieg) haften können und zu Kriegsreparationen verpflichtet werden können.

aa. Eigentumsschutz im Völkerrecht

Die Gestaltung der in einem Staat geltenden Eigentumsverhältnisse unterliegt grundsätzlich der jeweiligen nationalen Regulierung (Souveränitätsprinzip). Das Völkerrecht greift aber immer dort ein, wo es sich um Garantien der Menschenrechte handelt, besonders stark auch dann, wenn das Fremdenrecht betroffen ist. Zwar existiert ein generelles und absolutes Verbot der Enteignung auch heutzutage nicht, der sog. internationale Mindeststandard verlangt aber in Bezug auf Ausländer, dass die Enteignung 1) im öffentlichen Interesse liegt, 2) nicht diskriminierend ist und 3) eine Entschädigung vorsieht. Das heutige Völkerrecht erkennt also das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Eigentums an und bestimmt, in welchen Fällen dieses Recht eingeschränkt oder entzogen werden darf. Vor allem die EMRK bildet für die Bürger der europäischen Staaten eine wichtige Garantie in diesem Bereich.

bb. Das nach dem Krieg geltende Völkerrecht bezüglich des Eigentumsschutzes Fremder

Die direkt nach dem Krieg geltenden Völkerrechtsnormen, die auf den Eigentumsschutz abzielen, sowie die damaligen Rechtsstandards in diesem Bereich sind nicht einfach zu ermitteln. Es ist umso schwieriger, da es zu dieser Zeit keine einheitliche Praxis der beteiligten Staaten gegeben hat, die zur Entstehung einer gewohnheitsrechtlichen Norm geführt hätte. Eine vertragliche Vereinbarung, deren Bindung beide Seiten in dem Fall anerkennen, war ebenfalls nicht vorhanden. Deswegen kann man hier lediglich auf „allgemeine Prinzipien“ aus unterschiedlichen Quellen (darunter der Rechtsprechung des StIGH) zurückgreifen und sich bedingt auf die Europäische Menschenrechtskonvention und andere spätere Völkerrechtsakte, die den Eigentumsschutz betreffen, stützen. Die Anwendung späterer Normen, vor allem der Europäischen Menschenrechtskonvention auf die Enteignung der Deutschen ist aber in zweierlei Hinsicht fraglich: erstens, weil sie sich als Reaktion auf den Krieg und seine Grausamkeiten darstellt und zur Wahrung der Menschenrechte pro futuro verpflichtet, zweitens, weil Polen erst 1993 dem Vertrag beigetreten ist.

Aus diesen Gründen ist die Antwort auf die Frage nach geltenden Völkerrechtsnormen und Standards bezüglich des Schutzes von Privateigentum der Deutschen schwierig. Trotzdem kann man nicht sagen, dass das private Eigentum Fremder völkerrechtlich nicht geschützt wäre. Der Umfang und Inhalt dieses Rechts sind allerdings nicht eindeutig bestimmbar. Die Praxis scheint jedenfalls zu bestätigen, dass die Staaten zu dieser Zeit mit einer Enteignung im öffentlichen und politischen Interesse einverstanden waren und der Souveränitätsbegriff solche Maßnahmen rechtfertigen konnte. Ein Diskriminierungsverbot sowie die Pflicht zu Entschädigung sind aber aus der Nachkriegsperspektive nur unter Berufung auf einen Mindeststandard des Fremdenschutzes abzuleiten, was in Bezug auf die Entschädigung die sog. „Hull-Formel“ bestätigen kann. Das Eigentum stellte aber auch damals kein absolutes Recht dar und seine Einschränkungen im öffentlichen Interesse waren zulässig.

Da das Völkerrecht eine dynamische Rechtsordnung darstellt, unterlag auch sein Inhalt in der geschichtlichen Entwicklung erheblichen Änderungen, besonders in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg. Deswegen ist die Beurteilung der im anderen historischen und politischen Rahmen vor 60 Jahren vorgenommenen staatlichen Handlungen unter den heutzutage geltenden Regeln nicht immer zutreffend, es sei denn es handelt sich um universelle Mindeststandards, die den Einzelnen in den Mittelpunkt stellen und in diesem Fall verbindliche Schutznormen bereit stellen. Ob das Verbot einer entschädigungslosen Enteignung der Ausländer in einer absoluten Gestalt für den polnischen Staat nach dem Krieg wirksam galt, ist nun strittig. Nur indem man das Recht auf eine Entschädigung und Nichtdiskriminierung im Falle der Enteignung als eine auch damals, in den Nachkriegsbedingungen völkerrechtlich geltende Minimalgarantie betrachtet und die Existenz eines öffentlichen Interesses und eines Rechtfertigungsgrundes seitens Polens bestreitet, kann man die Enteignung der Deutschen als völkerrechtswidrig einstufen.

1) Öffentliches Interesse Polens

Die Bestimmung des öffentlichen Interesses erfolgt nach nationalem Recht, welches allerdings mit der Enteignung ausschließlich völkerrechtlich legitimierte Ziele verfolgen darf. Der angestrebte öffentliche Nutzen soll darüber hinaus dem Allgemeinwohl dienen, welches aber vom nationalen Recht definiert wird.

Polen begründet sein öffentliches Interesse damit, dass die Enteignung der Deutschen der Einführung einer öffentlichen Ordnung dienen sollte, denn das zum größten Teil verlassene ehemalige deutsche Vermögen musste an innerstaatliche Eigentumsverhältnisse angepasst und integriert werden. Teilweise hatten die Konfiskationen einen strafrechtlichen Charakter. Die Konfiskationen des restlichen Vermögens wurden als Kriegsreparationen angesehen. Ihre internationale Billigung durch die Alliierten bestätigt den angestrebten Nutzen, welcher nicht nur der nationalen Ordnung dienen, sondern auch das Kriegspotenzial Deutschlands und die Kriegsbestrebungen der Deutschen in der Zukunft zerstören soll.

In der deutschen Literatur hebt man dagegen hervor, dass die Konfiskationen grundsätzlich darauf abzielten, den Deutschen ihre Lebensgrundlagen zu entziehen und völkerrechtswidrige Vertreibungen zum Ziel hatten. Damit wollte Polen einen national einheitlichen Staat bilden und das Problem mit der eventuellen deutschen Minderheit lösen, die nach der polnischen Ansicht unloyal war und eine Gefahr für die innere Sicherheit bedeuten könnte.

2) Diskriminierung

Da von der Konfiskation ausdrücklich Deutsche betroffen wurden und grundsätzlich zwischen der Verstaatlichung zum Zwecke der Bildung eines sozialistischen Staates und der Enteignung der Deutschen unterschieden wird, kann man die Enteignung als diskriminierend betrachten. Zu bemerken ist jedoch, dass sich ein Gebot der Gleichbehandlung der Ausländer gegenüber Inländern bis heute nicht etabliert hat und allgemein die Gleichbehandlung aller Ausländergruppen bedeutet.

3) Entschädigung

Der Grundsatz einer Entschädigungspflicht im Fall der Enteignung hat sich im Völkerrecht praktisch schon vor dem Zweiten Weltkrieg etabliert. Zum Ausdruck wurde er besonders in der oben erwähnten „Hull-Formel“ gebracht, nach der eine Entschädigung sofort, angemessen (also grundsätzlich dem Wert des Eigentums entsprechend) und effektiv (in einer konvertierbaren und transferfähiger Währung) zu zahlen ist.

Die durch den polnischen Staat durchgeführte Enteignung des deutschen Privatvermögens sah für die Betroffenen keinerlei Entschädigung vor, deswegen stellt dieses Handeln in diesem Sinne einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen Enteignungsmindeststandards dar.

cc. Eigentumsschutz bei Staatennachfolge

Grundsätzlich soll, gemäß der Staatenpraxis, das private Eigentum von der Staatensukzession unberührt bleiben. Der Staat kann zwar im Rahmen seiner Souveränität über die innerstaatlichen Eigentumsverhältnisse selbst bestimmen, ist aber zu Beachtung der wohl erworbenen Eigentumsrechte verpflichtet und darf nicht willkürlich über die Enteignung entscheiden, es sein denn, von einer Nationalisierung werden nur die Inländer betroffen. Die Rechte Fremder sind also im Fall eines staatlichen Eingriffs in das Eigentum durch das Völkerrecht geschützt. Eine Enteignung ist nur unter Beachtung der allgemeinen Standards möglich, sie soll also im öffentlichen Interesse liegen und gegen Entschädigung stattfinden und darf nicht diskriminierend sein. Wenn ein Staat gegen das Fremdenrecht in diesem Bereich verstößt, handelt völkerrechtswidrig und kann das Privateigentum der Ausländer nicht rechtmäßig erwerben. Diese Handlung löst eine völkerrechtliche Haftung des Staates aus und verpflichtet ihn zu Wiedergutmachung des verschuldeten Schadens. Das Eigentum soll entweder zurückgegeben werden oder es soll ein entsprechender Ausgleich geleistet werden. Die Tatsache, dass am völkerrechtswidrig enteigneten Vermögen andere Personen eigene Rechte erworben haben, schließt den völkerrechtlichen Anspruch nicht aus.

dd. Kriegsreparationen aus dem Privateigentum?

Die Konfiskation des deutschen Privatvermögens könnte nach polnischer Ansicht zwar unter normalen Umständen als völkerrechtswidrig angesehen werden, die Anwendung des Eigentumsschutzes Fremder ist jedoch in diesem Fall ausgeschlossen, weil es sich um einen Schadensersatz für die im Krieg erlittene Zerstörung des Landes und andere Schäden handelt, also ein rechtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sowohl in Jalta als auch in Potsdam wurde eindeutig entschieden, dass Deutschland im größten Umfang zu Reparationen verpflichtet ist. Gleichzeitig wurden die Höhe und Formen der Leistungen bestimmt. Das deutsche Volk wurde darüber hinaus direkt als Träger der Reparationspflicht genannt. Durch die auf deutsches Vermögen im Ausland bezogene Alliiertengesetzgebung wurden diese Maßnahmen zusätzlich legitimiert.

Ob diese Ansicht tatsächlich eine Rechtfertigungsgrundlage für die Konfiskationen darstellt, ist fraglich. Die Frage, ob die Einzelnen für eine völkerrechtswidrige Handlung des Staates, in diesem Fall für den Aggressionskrieg und den dadurch zustande gekommenen Schaden, zu haften haben, ist nach der allgemeinen Staats- und Völkerrechtslehre generell zu verneinen. Andererseits, was hier von entscheidender Bedeutung sein kann, spielt die Staatenpraxis bezüglich des deutschen Vermögens nach dem Zweiten Weltkrieg eine Rolle.

Der Begriff der Reparationen ist breit zu verstehen. Er umfasste das gesamte „deutsche“ Vermögen (in dem Fall das gesamte Vermögen in den Oder-Neiße Gebieten wie dieses Territorium selbst). Die Praxis anderer Siegerstaaten zeigte, dass die Befriedigung der Reparationsansprüche oft auch aus den Privatgütern erfolgte. Gleichzeitig wurde aber die Zahlung einer Entschädigung an Private als ein Prinzip der demokratischen Gesellschaft anerkannt und die Deutschen konnten im Nachhinein einen Ausgleich für das entzogene Vermögen bekommen. Mit Abschluss der sog. Überleitungsverträge wurde in vielen Fällen die Pflicht zu Zahlung einer Entschädigung auf den deutschen Staat verschoben. Nach der polnischen Auffassung ergab sich die Notwendigkeit der Konfiskation von Privatgütern aus dem globalen Charakter des Krieges. Die Enteignung ohne Entschädigung sollte nicht nur politisch-ökonomische Zwecke erfüllen, sondern auch die „moralische“ Bestrafung des Aggressors zum Ausdruck bringen.

Die Frage der Reparationen und ihres Konflikts mit dem völkerrechtlichen Schutz des Eigentums Fremder kann also nicht eindeutig beantwortet werden. Es werden hier unterschiedliche Interessen verfolgt. Selbst bei einer Anerkennung der Enteignung im Rahmen der Kriegsreparationen scheint aber das Minimum, welches die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung darstellt bindend zu sein. Trotz aller Umstände muss man hervorheben, dass das Völkerrecht grundsätzlich zwischen dem staatlichen und dem privaten Eigentum unterscheidet und bestimmte Schutzregeln in Bezug auf die Rechte Fremder, auch im Fall einer Staatensukzession, bereit stellt. Wenn die Konfiskation als Folge eines Gebietsverlustes des Aggressors im Zusammenhang mit dem geführten Aggressionskrieg erfolgte, ist die Frage nach dem zu einer Entschädigung verpflichteten Subjekt (Aggressorstaat oder Nachfolgestaat) allerdings offen.

ee. Würdigung

Die polnische Lehre betrachtet das Problem der Enteignung der Deutschen nach dem Krieg einerseits als eine generelle Konsequenz des Krieges, auch für Privatpersonen, andererseits überwiegend in Kategorien des nationalen Rechts, welches vom Völkerrecht losgelöst über die innerstaatlichen Eigentumsverhältnisse, auch gegenüber den Ausländern, frei entscheiden kann. Die nach polnischer Sicht erfolgte Staatensukzession wird als eine Grundlage für die Übernahme des gesamten deutschen Vermögens angesehen und im direkten Zusammenhang mit der Reparationsfrage betrachtet. Angenommen, dass die entschädigungslose Enteignung der Einzelnen in der Reparationspflicht keinen Rechtfertigungsgrund fände, wäre sie als völkerrechtswidrig anzusehen.

c. Geltendmachung der Ansprüche

Eine Feststellung völkerrechtswidrigen Handelns des Staates stellt lediglich den ersten Schritt für den langen Weg der Wiedergutmachung des erlittenen Schadens dar. Für eine tatsächliche Möglichkeit der Geltendmachung von Rechtsansprüchen ist ein Durchsetzungsapparat notwendig, welcher im Völkerrecht mangelhaft ausgestattet ist, vor allem wenn es um Ereignisse geht, die schon vor etwa 60 Jahren passierten. Es stellt sich hier darüber hinaus sofort eine gerechte Frage nach der Verjährung der Ansprüche, einer Rechtsinstitution, die dafür gedacht ist, einen Zustand der rechtlichen Sicherheit zu schaffen in Fällen, in denen sich bestimmte Zustände im Laufe der Zeit stark verändert haben und „veraltete“ Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden sollen. In Bezug auf das in Polen enteignete Privatvermögen ist es von besonderer Bedeutung, die bestehenden Rechtsverhältnisse zu achten. Natürlich kann man dem entgegenhalten, dass die Konfiskationen eine Menschenrechtsverletzung darstellen, die nicht verjährt oder dass die frühere Geltendmachung der Ansprüche verhindert war. Da das Völkerrecht selbst keine einheitlichen Regeln bezüglich der Verjährung (vor allem Fristen) bereitstellt, kann man die Ansprüche nicht als verjährt betrachten.

Ein anderes grundsätzliches Problem, auf welches in der Literatur in erster Linie eingegangen wird, liegt allerdings darin, dass völkerrechtliche Ansprüche Einzelner dem fremden Staat gegenüber ausschließlich in völkerrechtlich vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können. Gegen eine Völkerrechtsverletzung des Staates kann vor internationalen Gerichten und aufgrund bestimmter völkerrechtlicher Akten (Vertrag, bindende UN-Resolution) insbesondere erst nach ihrem Inkrafttreten geklagt werden. Ein internationales Verfahren, in dem der Polnische Staat für seine nach dem Krieg begangenen Völkerrechtsverletzungen gegenüber Deutschen (in Bezug auf das Eigentum) in Anspruch genommen wird, ist mangels einer solchen bindenden Regelung nicht vorhanden und kann auch in der Zukunft (Rückwirkungsverbot) nicht geschaffen werden.

Eine andere Möglichkeit für die Wiedergutmachung (also in dem Fall eine Restitution in natura oder in Geldleistung) würde der nationale Rechtsweg darstellen oder ein Reprivatisierungsgesetz eröffnen. Dieses steht in Polen allerdings noch aus.

 

5. Fazit

Die völkerrechtliche Würdigung der Enteignung der Deutschen durch Polen führt zum Ergebnis, dass die Konfiskationen als völkerrechtswidrig eingestuft werden könnten, obgleich der polnische Staat in seiner Argumentation auf die besonderen Nachkriegszustände und auf die Reparationspflicht Deutschlands verweist, welche die Übernahme des gesamten deutschen Vermögens in den Oder-Neiße-Gebieten rechtfertigen würde. Alle Maßnahmen Polens gegenüber Deutschen seien deswegen auf den von Deutschland begonnenen Krieg zurückzuführen.

Dem muss man entgegenhalten, dass das Völkerrecht zwar eindeutig den Krieg verurteilt und Regeln kennt, die der Bestrafung eines Aggressorstaates dienen, es aber die Enteignung des Privatvermögens Fremder als Reaktion auf den Krieg nicht akzeptiert.

Der polnischen Lehre liegt die Argumentation zugrunde, dass man die Tatsachen der unmittelbaren Nachkriegszeit in einem bestimmten historischen und politischen Kontext darstellen soll. Deswegen könne man die Geschichte der Zwangsumsiedlungen und Enteignungen nicht erst mit dem Jahr 1945 beginnen. Ihre Ursachen lägen direkt im deutschen Nationalsozialismus, welcher einen ungeheuren und viele Millionen unschuldige Menschen das Leben raubenden Krieg mit sich brachte. Polen sei von diesem Krieg besonders stark und tief betroffen worden.

Zu erwägen ist ebenfalls, dass wenn Deutschland Polen und andere Staaten nicht in die Zerstörung und Leid geführt hätte, hätten die Vertriebenen sicherlich bis heute in ihrer Heimat ungestört leben können und wahrscheinlich ihr Eigentum nie verloren. Wenn man das vergisst und die Geschehnisse und Grausamkeiten des Krieges in heutigem Deutschland als für die Zukunft „selbstverständlich“ betrachtet, wird man mit den „offenen Fragen“ der Vertriebenen leicht den nationalistischen Kräften zusätzliche antipolnische und revisionistische Argumente liefern. Dass viele Polen eine gerechtfertigte und historisch bedingte Angst vor „starkem“ Deutschland haben, muss auch den Vertriebenen klar sein.

Eine einfache Lösung der Enteignungsprobleme und der Vertreibung ist in den deutsch-polnischen Beziehungen bislang nicht gegeben. Sie muss erst erarbeitet werden, wobei der Weg noch lang und unsicher ist. Die auf Versöhnung und gute Nachbarschaft ausgerichtete Politik der Bundesregierung und ihre überlegte Position in Bezug auf die Problematik der Vertreibung und Enteignung können bestimmt eine pragmatische und zukunftsorientierte Lösung dieser schwierigen Probleme fördern. Die Regierung distanziert sich einerseits bewusst von den eindeutig gegen den polnischen Staat ausgerichteten Aktionen der Preußischen Treuhand und verzichtet auf Unterstützung der Individualforderungen in diesem Bereich. Gleichzeitig bekennt sie sich klar zum „Recht auf Erinnerung“ der Vertriebenen, das als „Brücke zwischen Vergangenheit und Zukunft“ dienen kann.

Bei der Überwindung der Probleme und Verständigung bezüglich der Ereignisse der Nachkriegsgeschichte kann auch das Völkerrecht eine große Hilfe leisten. Durch die Förderung der Menschenrechte, die den Menschen im Mittelpunkt allen Rechts stellen, die gleichzeitig nicht relativierbar, nicht historisch oder politisch bedingt sind, kann man viele Fragen klären. Ein begangenes Verbrechen kann ein anderes (als Reaktion) nicht rechtfertigen, ist aber als Ursache immer zu nennen und beeinflusst sicherlich die Würdigung der Tatsachen. In den deutsch-polnischen Beziehungen zeigt die Geschichte, dass nur im respektvollen Umgang miteinander, im Dialog und Achtung voreinander eine wirkliche Verständigung entstehen kann. Die Menschenrechtsverletzungen, die von der polnischen Seite begangen wurden, können nur dann durch Polen wirklich gesehen und anerkannt werden, wenn man den Menschen und sein Schicksal in den Mittelpunkt stellt, gleich ob er deutscher, jüdischer, polnischer oder sonstiger Nationalität ist und unabhängig davon, unter welchen Umständen die Menschenrechte verletzt werden. Aus unserer schwierigen Nachbarschaft kann man viel lernen – vor allem, dass Krieg, Menschenverachtung, Vertreibung und Vermögenskonfiskationen nie wieder passieren dürfen. Ursachen erklären und den Menschen mit seiner Würde achten lernen ist die wichtigste Aufgabe für diejenigen, die den Krieg noch miterlebt haben, damit die nächsten Generationen der Deutschen und Polen mit Verständigung miteinander umgehen und eine bessere Zukunft aufbauen können.

Die schmerzlichen und schwierigen Erinnerungen werden auf der polnischen und auf der deutschen Seite erst mit den folgenden Generationen ihre Stärke verlieren und hoffentlich für Aussöhnung und Verständigung sorgen. Es ist deswegen jetzt die Zeit, an die Zukunft zu denken und Neues aufzubauen, in einem friedlichen, auf das wirtschaftliche und persönliche Wohl der Menschen gerichteten System, welches im gemeinsamen Europa erreicht werden kann. Ebenso wichtig wie die rechtliche, ist die menschliche Seite der deutsch-polnischen Beziehungen. Erst wenn man sich gegenseitig respektiert und keine Angst und Vorurteile voreinander hat, kann man einen offenen Dialog führen, in dem auch die Polen bereit werden, das von ihnen begangene Unrecht gegen andere anzuerkennen und sich dafür zu entschuldigen. Die Bereitschaft für ein gegenseitiges Zuhören und der Verzicht auf den „Rechthaben- und Wahrheitsmonopol“ müssen aber auf beiden Seiten vorhanden sein.