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Aldona
Szczeponek, Marburg
Enteignung der Deutschen durch Polen nach dem Zweiten Weltkrieg aus polnischer und völkerrechtlicher Sicht Tagung
der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Verbindung mit der
Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, 4.
Oktober 2006 |
1.
Politische und rechtliche Ausgangslage
Über
die Enteignung der nach dem Krieg zwangsausgesiedelten Deutschen und über die
Aussiedlung (Vertreibung) selbst, ähnlich wie über viele andere
„unbequeme“ Seiten der Kriegs- und Nachkriegsgeschichte, konnte man in Polen
über viele Jahre nicht offen sprechen. In der Volksrepublik Polen arbeitete man
dagegen gerne mit Stereotypen und Feindbildern. Nun ist Polen ein freier und
demokratischer Rechtsstaat, die Auseinandersetzung mit der jüngsten Geschichte
des Landes gehört allerdings immer noch zu einer höchst aktuellen Aufgabe der
Politik und Gesellschaft.
Die
Ereignisse der letzten Monate (wie beispielsweise die Eröffnung der Ausstellung
„Erzwungene Wege“ in Berlin, die Waffen-SS Mitgliedschaft von Günther Grass
oder der letzte Tag der Heimat in Berlin) zeigen deutlich, dass die Polen sehr
empfindlich und emotionsgeladen auf die Kriegsvergangenheit reagieren. Die
Aktivitäten der Vertriebenen in Deutschland werden sehr genau und gleichzeitig
sehr misstrauisch und skeptisch beobachtet und meistens als revisionistisch und
die Geschichte relativierend eingestuft. Diese polnische Haltung hat
verschiedene Ursachen, die für Polen verständlich und begründet zu sein
scheinen, in Deutschland aber auf wenig Verständnis stoßen. Einige unüberlegte
politische Reaktionen können hier für die beiderseitigen Verhältnisse schädlich
sein und sich negativ auf die bislang geführte gute Nachbarschaft auswirken.
Das
Thema der Enteignung soll im breiteren Spektrum der Nachkriegsgeschichte
behandelt werden. Außer der juristischen ist auch die historisch-politische
sowie moralische und menschliche Ebene der Betrachtung zu beachten. Es geht hier
doch um die einzelnen Schicksale der Deutschen, eine Frage die nicht nur rein
juristischer, sondern auch menschlicher Natur ist. Der Verlust der Heimat
schmerzt oft mehr als das verlorene Eigentum.
Die
Unterschiede zwischen den polnischen und den deutschen „Rechtspositionen“ in
Fragen der Vertreibung und Enteignung verlangen eine offene Debatte, die
allerdings nicht auf gegenseitige Beschuldigungen und Vorwürfe, sondern auf
pragmatische und zukunftsorientierte Lösungen ausgerichtet werden muss. Eine
„objektive“ juristische Betrachtung der Ereignisse, die vor vielen Jahren
unter völlig anderen Bedingungen erfolgten und welche für beide Staaten und Völker
eine komplett andere Bedeutung haben, ist schwierig, zumal man hier praktisch über
die „eigene“ Rechtslage entscheiden soll. Eine Annäherung im Rechtsstreit
über die Enteignung und Vertreibung kann deswegen kaum erreicht werden, es sei
denn, sowohl die deutsche als auch die polnische Seite wären bereit, auf ihre
bislang vertretene Auffassung in einigen Fragen zu verzichten (was heutzutage
jedoch kaum zu erwarten ist). Die Probleme der Enteignung stellen dabei nur
einen Teil des größeren Fragenkomplexes dar, der mit der deutsch-polnischen
Nachkriegsgeschichte zusammenhängt. In der juristischen (vor allem völkerrechtlicher)
Beurteilung bestimmter zu jener Zeit erfolgten Handlungen und Tatsachen liegt
der Kern der Streitigkeiten.
Um
die Fragen nach den eventuellen Restitutionsansprüchen für das in Polen
verlorene Eigentum zu beantworten, muss man ein grundlegendes Problem lösen, nämlich
ob die Enteignung wirksam, also rechtsmäßig war. Dies muss vor allem völkerrechtlich
geprüft werden, da nicht das nationale Recht, sondern in diesem Fall vielmehr
das Völkerrecht Anwendung findet. Die deutschen Ansprüche fußen einerseits
auf der Völkerrechtswidrigkeit der Handlungen des polnischen Staates
(insbesondere der Enteignung), andererseits sind sie auf dem allgemein
anerkannten Eigentumsschutz gestützt. Die polnische Seite hebt dagegen stets
hervor, dass die polnischen Nachkriegshandlungen (Gebietsübernahme,
Zwangsumsiedlung und Konfiskationen) vor allem als Konsequenz des durch
Deutschland geführten Angriffskrieges anzusehen sind und völkerrechtskonform
waren. Die Enteignung unterlag darüber hinaus allein der damals geltenden
polnischen Regelung in dem Bereich.
Da
das Problem der Konfiskationen und Entschädigung eng mit den Fragen des
Gebietsverlustes und der Zwangsumsiedlung der deutschen Bevölkerung zusammenhängt,
verlangen diese Fragen eine kurze Betrachtung. Die Rechtspositionen der
polnischen Lehre werden dabei im Mittelpunkt stehen.
2.
Zur rechtlichen Lage der ehemaligen deutschen Ostgebiete („Oder-Neiße-Gebiete“)
nach der polnischen Lehre
Den
Ausgangspunkt für die Beurteilung der rechtlichen Lage der Oder-Neiße-Gebiete
stellt die Würdigung völkerrechtlicher Akte dar, die nach der bedingungslosen
Kapitulation Deutschlands vom 8. Mai 1945 zustande gekommen sind, vor allem des
Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 und seiner Bestimmungen, die sich mit den
Gebieten östlich der Oder-Neiße Linie beschäftigen (Kapitel IX).
Die
polnische und die deutsche Lehre vertreten in dieser Frage radikal
unterschiedliche Meinungen. Die deutsche Lehre hebt hervor, dass die endgültige
Regulierung der Grenzfrage erst im sog. Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September
1990 stattfand, welchem der Vertrag zwischen der Bundesrepublik und Polen über
die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14. November 1990
folgte. Nach der polnischen Lehre handelt es sich dagegen schon beim Potsdamer
Abkommen um einen verbindlichen konstitutiven völkerrechtlichen Akt, aufgrund
dessen Polen seine souveräne Gewalt auf dieses ehemalige deutsche Territorium
erstreckt hat.
a.
Die Streitpunkte und die Meinung polnischer Lehre
Der
faktische Rahmen der Machtaufteilung nach dem Krieg wurde politisch schon in
Teheran und Jalta bestimmt. Bezüglich des polnischen Staates wurde seine
„Verschiebung“ nach Westen beschlossen, was einen deutlichen Verlust der
polnischen Gebiete östlich der Bug-Linie (Curzon Linie) bedeutete, die nun
unter sowjetische Herrschaft fallen sollten. Dafür wurde vorgesehen, dass Polen
die deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße Linie und die Gebiete der Freien
Stadt Danzig als territoriale Entschädigung bekommt. Diese Bestimmungen haben
dann im Potsdamer Abkommen ihren Niederschlag gefunden.
aa.
res inter alios gesta
Zuerst
muss die rechtliche Wirkung des Abkommens für Polen und Deutschland
festgestellt werden. Die Betrachtung des Potsdamer Abkommens als res
inter alios gesta und somit für Deutschland nicht bindend (pactum
in detrimentum tertii) kann nach der polnischen Lehre nicht aufrechterhalten
bleiben: durch die Übernahme der Obersten Gewalt (Supreme authority) am
5. Juni 1945 in der Berliner Erklärung wurden die Alliierten befugt, über das
Schicksal des besiegten Landes im Ganzen zu entscheiden. Die Siegermächte
hatten deswegen für Deutschland und als
oberste Gewalt Deutschlands bindend über seine Grenzen entschieden. Ihre
Handlungen erfolgten im völkerrechtlich anerkannten Rahmen bezüglich eines
Aggressorstaates, welcher später auch in der UN-Charta und in der Wiener
Vertragskonvention bestätigt wurde. Polen als Nichtvertragsstaat wurde bezüglich
seiner westlichen Grenzen als Begünstigter des Vertrags vorgesehen (pactum
in favorem tertii) und war mit dieser Wirkung einverstanden, erkannte also
die Bestimmungen des Vertrags als für sich bindend an. Das Abkommen hat also
nach dieser Ansicht für beide Staaten einen verbindlichen Charakter.
bb.
Auslegungsfragen
„Die
Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, dass die endgültige
Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt
werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis
zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete
(…) unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht
nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden
sollen.“
Dieser
Abkommenausschnitt wird in Polen und in Deutschland unterschiedlich
interpretiert; vor allem wird von der deutschen Seite auf die vorgesehene
„Verwaltung“ des Polnischen Staates und den Vorbehalt eines Friedensvertrags
hingewiesen.
In
der polnischen Literatur wird hervorgehoben, dass die Formulierung „Verwaltung
des polnischen Staates“ vor allem den Sinn hatte, die Gebiete aus der
sowjetischen Besatzungszone auszusondern, so dass sie unter polnische Herrschaft
übergehen und nicht als okkupiertes Territorium anzusehen sein sollen. Der
Begriff administration bedeutet hier
eine volle, unbegrenzte und unbefristete Macht über ein Gebiet, welche Polen de
iure (aufgrund des Abkommens) und de
facto (durch Aufnahme staatlicher Tätigkeiten auf diesem Gebiet, die eine
innerstaatliche Bestätigung der völkerrechtlich festgelegten Lage bedeutete)
ausgeübt hat. Die Gewalt des polnischen Staates wies in diesem Bereich also von
Anfang an einen souveränen Charakter auf. Zusätzlich kann man auf den Wortlaut
des Abkommens hinweisen, dass es sich hier um „ehemalige
deutsche Gebiete“ (former German
territories) handelt, womit betont werden soll, dass dieses Territorium nun
kein deutsches Staatsgebiet mehr ist und gemäß den früheren Vereinbarungen
unter die polnische Herrschaft fallen soll.
Die
Auslegung des IX. Teiles des Abkommens bestätigt nach der polnischen Lehre,
dass Polen bereits kraft des Potsdamer Abkommens eine souveräne Gewalt in den
ehemaligen östlichen Gebieten Deutschlands erhalten hat. Da Polen in diesem
Sinne keine Besatzungsmacht gewesen ist (es kann also von einer occupatio
bellica keine Rede sein) und über die Rechtsverhältnisse auf diesen
Gebieten souverän verfügen konnte, finden hier die in der Haager
Landkriegsordnung von 1907 festgelegen Regeln keine Anwendung. Nach der
polnischen Lehre hatten spätere Grenzverträge zwischen Polen und Deutschland
lediglich deklaratorische Bedeutung und bestätigten den endgültigen Charakter
der Grenzregulierung ex tunc.
cc.
Friedensvertragsvorbehalt
Der
Vorbehalt der endgültigen Regelung der Grenzfrage in einem Friedensvertrag lässt
nach polnischer Lehre die Potsdamer Entscheidungen im Bezug auf die ehemaligen
deutschen Ostgebiete nicht als unverbindlich erscheinen. Eine spätere
Friedensregulierung hätte bestimmt viele offene Fragen geklärt, kam aber vor
allem aus machtpolitischen Gründen nicht zustande. Das Abkommen stellte hier
eine gewisse „Vorstufe“ der Friedensregulierung dar und entschied
letztendlich tatsächlich über die neue Ordnung Europas. Zu erwägen ist
ferner, dass Deutschland, wenn es 1945 einen Friedensvertrag durch eine
autochthone Regierung geschlossen hätte, höchst wahrscheinlich die von den
Alliierten auferlegten Bedingungen hätte annehmen müssen.
b.
Würdigung
Die
untypische Weise der Kriegsbeendigung (vor allem fehlender Friedensvertrag) hat
die internationale Lage Deutschlands für viele Jahre im Unklaren gelassen. Für
die Bundesrepublik Deutschland war es von grundlegendem Interesse, an den
Vorkriegsgrenzen (vom 31. Dezember 1937) festzuhalten, vor allem um die Teilung
des Staatsgebildes zu überwinden und die Möglichkeit der Wiedervereinigung zu
wahren. Mit der im Potsdam geäußerten Erklärung über das Schicksal des
deutschen Vorkriegsstaates wurden aber neue Grenzen festgelegt, welche von
diesem Moment an zu gelten hatten. Selbst den Vorbehalt des Friedensvertrags
soll man eher als eine Art von erwarteter Bestätigung dieser Regelungen in
einem klassischen Vertrag ansehen. Darüber hinaus hat die Tatsache, dass während
des „kalten Krieges“ westliche Staaten die Bundesrepublik gegenüber der DDR
und dem ganzen Ostblock unterstützt haben (und auch in diesem Sinne an dem
„Vorkriegsdeutschland“ gehalten haben), andere politische Gründe, die mit
dem verbindlichen Charakter der Nachkriegsregelungen bezüglich der Oder-Neiße
Grenze nicht direkt zu tun haben.
Für
den endgültigen Charakter des Gebietsverlustes 1945 spricht ebenfalls die
Tatsache, dass die deutsch-polnische Grenze 1950, 1970 und schließlich 1990
vertraglich bestätigt wurde. Normalerweise bestätigt man nur, was schon
vorhanden ist, in diesem Fall eine seit 1945 verbindliche Grenzlinie zwischen
Deutschland und Polen. Eine Bestätigung im rechtlichen Sinne kann
dementsprechend nur eine ex tunc
Wirkung hervorrufen.
Das
Infragestellen der Tatsache, dass Polen seit 1945 seine volle Souveränität auf
den Oder-Neiße Gebieten ausübt (unabhängig davon, ob bis 1990 völkerrechtsmäßig
oder wie es die deutsche Lehre will völkerrechtswidrig), hat für das
Bewusstsein sowohl der Polen als auch der Deutschen eine wesentliche Bedeutung
und kann leicht zu unerwünschten Spannungen führen. Es ist praktisch unmöglich,
den dort mittlerweile seit drei Generationen lebenden Menschen zu erklären,
dass sie bis 1990 auf dem „deutschen Territorium“ gewohnt hätten, ohne
gewaltige negative Reaktionen und Empörung zu erwarten. Eine solche, die ganze
Nachkriegsordnung bestreitende deutsche Haltung, kann immer noch sehr schädliche
Wirkungen für die deutsch-polnischen Beziehungen haben.
Die
Bestimmungen des Potsdamer Abkommens, selbst wenn es „nur“ ein
Konferenzprotokoll war, legten zweifelsohne den Rahmen für die neue Ordnung
Europas, welche über 40 Jahre hielt und den „Kalten Krieg“ als Konsequenz
nach sich zog, fest. Selbst der Friedensvertragsvorbehalt kann nicht ändern,
dass die Bestimmungen dieses Dokuments einen tatsächlichen modus
vivendi darstellten und ihre Folgen in vielen Fällen nicht mehr rückgängig
gemacht werden können. Diese Tatsache anzuerkennen und einen bindenden
Charakter der Oder-Neiße Grenze ex tunc
zu akzeptieren kann deshalb als vernünftige und friedensstiftende Lösung
angesehen werden. Es darf nicht vergessen werden, dass das Infragestellen der
den Krieg beendenden und neue Ordnung schaffenden Akte allzu oft in der
Geschichte zu neuen Kriegen und Feindseligkeiten führte.
Für
die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der strittigen Regionen sind
dagegen primär rechtliche Sicherheit und achtungsvoller Umgang sowohl mit der
Vergangenheit als auch (und vor allem) mit der Gegenwart sehr wichtig. Eine
gemeinsame europäische Zukunft soll im Interesse beider mit diesen Gebieten
verbundenen Völker liegen, denn nur auf diese Wiese kann die „deutsche“
Geschichte dieses Landes geachtet und nicht verleugnet werden. Der in diesem
Zusammenhang so wichtige „lokale Patriotismus“ ist bei den dort lebenden
Polen seit mindestens zwei Generationen sicherlich vorhanden. Der EU-Beitritt
Polens und das Freizügigkeitsprinzip eröffnen jedem EU-Bürger die Möglichkeit,
sich in den ehemaligen deutschen Gebieten niederzulassen. Es soll für alle
Interessierten eine erfreuliche Perspektive darstellen, so dass die
„gemeinsame Heimat“ nicht mehr feindlich zerstört, sondern gepflegt und
geliebt wird!
3.
Zwangsaussiedlungen
Die
Verschiebung des polnischen Staates „nach Westen“ brachte vor allem Folgen für
die dort lebende deutsche Bevölkerung mit sich. Nach der polnischen Lehre waren
diese (zweifelsohne schmerzhaften) Maßnahmen eine eindeutige Konsequenz des
Zweiten Weltkrieges und stellten eine Notwendigkeit dar, die allerdings völkerrechtlich
durch das Potsdamer Abkommen gerechtfertigt war. Die deutsche Seite sieht
dagegen für diese Maßnahmen keine Rechtfertigungsgründe: die Rede ist von den
Vertreibungen, welche eine eindeutige Menschenrechtsverletzung darstellen. Mehr
noch, die Vertreibung verstoße gegen völkerrechtliches ius
cogens und sei sogar dem Völkermord gleichzustellen.
a.
Potsdamer Abkommen
Nach
polnischer Auffassung stellt das Potsdamer Abkommen eine eindeutige Legitimation
der Aussiedlung deutscher Bevölkerung aus den Oder-Neiße Gebieten dar, denn
dort wurde sie ausdrücklich vorgesehen und so auch durch die Siegermächte als
notwendig und gerechtfertigt eingestuft. Diese Regelung bekräftigte zusätzlich
die polnische Überzeugung von der Übernahme der souveränen Gewalt in den
ehemaligen deutschen Gebieten, denn die Deutschen sollen nun aus „Polen“
nach „Deutschland“ umgesiedelt werden.
Die
Frage der Überführung wurde „unter allen Gesichtspunkten“ beraten und der
„Transfer“ stellte sich nach Ansicht der Alliierten als notwendig heraus,
vor allem um den möglichen Konflikten und Vergeltungsaktionen von beiden
verfeindeten Seiten vorzubeugen. Viele deutsche Bewohner dieser Gebiete haben
bereits (angesichts der Niederlage Deutschlands und der Ankunft der Roten Armee)
das Land verlassen; die Aussiedlung der Zurückgebliebenen sollte „in
ordnungsgemäßer und humaner Weise“ erfolgen.
Die
Entscheidung über die Zwangsaussiedlungen ist also nach polnischer Ansicht als
eine eindeutige Folge des Zweiten Weltkrieges für das deutsche Volk zu
verstehen und soll deswegen immer in diesem Zusammenhang interpretiert werden.
Es kann auch nicht mit gezielten Aktionen der Aussiedlung und Ausrottung
NS-Deutschlands gegenüber Polen und anderen Völkern verglichen werden. Zwar
kam es Ende des Krieges zu menschenunwürdigen Taten seitens der Polen, die zu
verurteilen sind, die Zwangsumsiedlung der Deutschen ist aber nach der
polnischen Lehre weit von dem Vorwurf des Völkermords entfernt.
b.
Verstoß gegen völkerrechtliches ius cogens?
Die
polnische Ansicht, dass ein völkerrechtlicher Akt eine Zwangsumsiedlung
anordnen und rechtfertigen kann, darf nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn
dieser Akt eine bindende Wirkung hat und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Um die Sachlage zu klären, ist es deshalb notwendig, den Inhalt des zum
Zeitpunkt der Zwangsumsiedlungen geltenden Völkerrechts festzustellen, welches
solche Maßnahmen verbieten oder rechtfertigen würde.
aa.
Existenz und Geltung des Vertreibungsverbots als ius cogens
Die
Ermittlung des direkt nach dem Krieg geltenden Völkerrechts, insbesondere des
zwingenden Rechts, ist äußerst schwierig, u.a. deshalb, weil die heutzutage
geltenden Regeln vor 60 Jahren noch nicht in dieser Form existierten und ihre
Entstehung oft eine Reaktion auf den Zweiten Weltkrieg war. Das Ausmaß des
begangenen Unrechts und der menschenentwürdigenden Maßnahmen führte zu einer
verstärkten Suche nach naturrechtlich verankerten Regeln des Völkerrechts und
resultierte in einer Vielzahl von Normen und Prinzipien, die auf die
Menschenrechte gerichtet waren. Sie fanden ihren Niederschlag in den darauf
folgenden Erklärungen und Verträgen, die vor allem den Schutz der Menschenwürde
und des menschlichen Lebens zum Ausdruck brachten. Als unmittelbar und allgemein
geltend sollen diese Normen eine direkte Wirkung auf staatliche Handlungen
haben.
Die
prinzipielle Frage ist, ob das Verbot der Zwangsaussiedlung eine direkt nach dem
Krieg geltende ius cogens-Norm war,
denn nur dann kann man eine zwingend bindende Wirkung einer Verbotsnorm für den
polnischen Staat annehmen. Als ius cogens
wäre das Vertreibungsverbot unabhängig vom staatlichen Willen und von allen
anderen Umständen zu respektieren.
Vor
dem Zweiten Weltkrieg gab es nur einige wenige Anhaltspunkte, die es erlaubten,
eine Zwangsumsiedlung als völkerrechtswidrig einzustufen. Man kann es damit
erklären, dass das Völkerrecht vor allem als zwischenstaatliches Recht
verstanden wurde, welches die Rechtsstellung der Einzelnen der jeweiligen
nationalen Ordnung überließ. Es wird allerdings insbesondere auf die Haager
Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 hingewiesen, welche in Art. 43 dem
Besetzenden die Pflicht auferlegt, „(…) die öffentliche Ordnung und das öffentliche
Leben wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten (…)“.
Ebenfalls
wird als Hilfsmittel auf das Statut des Nürnberger Gerichtshofs hingewiesen,
welches u. a. Deportation der Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die
Menschlichkeit qualifizierte.
Das
Vertreibungsverbot, welches sich heutzutage ohne Zweifel beispielsweise aus der
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords vom 9. Dezember
1948, der Genfer Konvention zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom
12. August 1949 und der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten lässt,
kann ebenfalls bei der Ermittlung der im und direkt nach dem Krieg herrschenden
Menschenrechte helfen und die Existenz dieses Verbots auch zu dieser Zeit bestätigen.
bb.
Argumente der polnischen Lehre
Die
polnische Lehre vertritt dagegen die Ansicht, dass es zum Zeitpunkt der
Zwangsumsiedlungen der Deutschen keine völkerrechtliche Norm gab, die diese
konkreten Maßnahmen verbieten würde. Die Anwendung der HLKO von 1907 ist für
Polen ausgeschlossen, da Polen keine Besatzungsmacht auf fremdem Gebiet war,
sondern seit dem 2. August 1945 im Rahmen seiner souveränen Gewalt handelte.
Die in Polen herrschende Meinung betont erstens, dass die Zwangsaussiedlungen
nach Erwägung „aller Umstände“ durch die Siegermächte als notwendig
angesehen wurden und somit eine völkerrechtliche Billigung erhalten haben. Die
Deutschen wurden darüber hinaus in ihr eigenes Land umgesiedelt. Zweitens sind
allgemein die nach dem Krieg getroffenen Maßnahmen dem Aggressorstaat gegenüber
völkerrechtlich gerechtfertigt (nach Art. 107 der UN-Charta werden die Maßnahmen
gegen die Feindstaaten nicht außer Kraft gesetzt oder untersagt). Weiterhin
wird argumentiert, dass auch die Menschenrechte eine Ausprägung der Charta
darstellen und damit nicht auf die Zwangsmaßnahmen gegenüber Deutschland nach
dem Krieg angewendet werden können.
cc.
Würdigung
Die
polnische Ansicht in Bezug auf die Umsiedlung der Deutschen ist nicht in allen
Punkten akzeptabel. Sie entspricht zwar dem polnischen Staatsinteresse, ist aber
aus völkerrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Es entspricht doch nicht dem
„allgemeinen Rechtsgefühl“, Menschen, aus welchen Gründen auch immer, zum
Verlassen ihrer Heimat zu zwingen. Die aufgezwungene Umsiedlung ist also völkerrechtlich
eindeutig zu verurteilen. Die nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte
Zwangsumsiedlung der Deutschen durch Polen stellte also einen
Menschenrechtsverstoß dar, welcher auch durch vertragliche Normen nicht
gerechtfertigt werden konnte.
Eine
andere Frage ist, wer für das Zustandekommen der Vertreibung verantwortlich
ist. Allein auf die Schultern des polnischen Staates kann man die Verantwortung
nicht schieben, obwohl Polen offensichtlich den meisten Nutzen daraus zog. Es
waren aber die Siegermächte, die diese Maßnahmen billigten und sogar
„angeordnet“ hatten. Schließlich ist auch die ursprüngliche Ursache nicht
zu vergessen, welche ohne Zweifel der von Deutschland begonnene Angriffskrieg
darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt wird die polnische Ansicht etwas mehr
verständlich, obwohl eine sachliche Diskussion zu diesem Thema immer noch sehr
schwierig und durch viele Missverständnisse sowohl auf der polnischen als auch
auf der deutschen Seite geprägt ist.
4.
Enteignung
Die
Beurteilung von Enteignung der Privatgüter und der Übernahme der staatlichen Güter
in den ehemaligen deutschen Ostgebieten ist wegen der unterschiedlichen
Ansichten über die Grenzfrage und die Vertreibung in Polen und Deutschland
grundsätzlich verschieden. Für die polnische Lehre ist die damals erfolgte
Enteignung eine Konsequenz der neuen Nachkriegsordnung Europas und bezieht sich
direkt auf die Reparationsfragen. Dementsprechend konnte Polen seine
Reparationsansprüche gegenüber Deutschland sowohl aus dem zugewiesenen
ehemaligen deutschen Gebiet als auch aus dem dort vorhandenen deutschen
Privatvermögen befriedigen. Zusätzlich wird das Argument erhoben, dass, weil
Polen über den ehemaligen östlichen Gebieten Deutschlands die souveräne
Gewalt erlangte, es ausschließlich in seinem Kompetenzbereich lag, über die
innerstaatliche Eigentumsverhältnisse zu entscheiden und die Deutschen zu
enteignen.
Nach
der deutschen Auffassung dagegen werden die von Polen durchgeführten
Konfiskationen als völkerrechtswidrig betrachtet, was eine Offenhaltung der
Vermögensfragen in den deutsch-polnischen Beziehungen rechtfertigt.
Um
eine völkerrechtliche Würdigung der Enteignungsmaßnahmen durchführen zu können,
soll zuerst die Argumentation der polnischen Lehre genauer dargestellt werden.
Anschließend ist auf die völkerrechtlichen Schutzbestimmungen in Bezug auf das
Eigentum und die Konfiskation des deutschen Vermögens einzugehen.
a.
Konfiskationen nach polnischer Sicht
Das
Problem der Enteignung des deutschen Privatvermögens wird, wie erwähnt, im
direkten Zusammenhang mit der Reparationspflicht angesehen. Das gesamte deutsche
Vermögen in den Oder-Neiße Gebieten wird deswegen als „Schadensersatz“
betrachtet. Die durchgeführte Konfiskation sollte darüber hinaus eine
Straffunktion für den Aggressor erfüllen.
aa.
Übernahme des deutschen Staatseigentums und Privateigentums
In
Bezug auf das Staatseigentum wird in Polen betont, dass nach den allgemeinen
Grundsätzen der Staatensukzession von der Übernahme dieses Eigentums durch den
Nachfolger auszugehen ist. Es ist mit der Erstreckung der Souveränität auf die
östlichen Gebiete Deutschlands durch den Polnischen Staat vollzogen worden,
also am 2. August 1945. Eine Entschädigung kommt hier überhaupt nicht in
Frage. Innerstaatlich bestätigte das Dekret vom 8. März 1946 den Übergang des
ehemaligen deutschen staatlichen Vermögens auf den Polnischen Staat.
Eine
noch kompliziertere Frage stellt die Enteignung der privaten Güter dar. Aber
auch hier ist nach polnischer Lehre die erfolgte Enteignung der Deutschen zu
rechtfertigen, mit Rücksicht darauf, dass der Staat selbst über die auf seinem
Territorium herrschenden Eigentumsverhältnisse zu entscheiden hat und
dementsprechend auch die Enteignung vornehmen darf. Die Notwendigkeit der
Konfiskationen zu Reparationszwecken ergab sich aus dem totalen Charakter des
Krieges und den deutlichen materiellen Schäden, die dem polnischen Staat durch
die Kriegshandlungen der Deutschen zugefügt wurden. Zwar beinhaltet die HLKO
von 1907 bestimmte Verbote bezüglich des Privateigentums im Krieg, die sind
aber auf die Situation in Polen nicht anwendbar, denn sie regeln das
Besatzungsrecht und Polen war weder während des Krieges noch nach dem Krieg
eine Besatzungsmacht. Die nach dem 2. August 1945 erfolgte Enteignung unterlag
deswegen allein dem polnischen Recht.
bb.
Kriegsreparationen
Der
Reparationsaspekt der Enteignung spielt in der polnischen Lehre eine
entscheidende Rolle. Der durch Deutschland zu leistende Schadensersatz wurde auf
den Konferenzen der Alliierten in Jalta und Potsdam festgelegt. Man war sich
einig, dass das Kriegspotenzial Deutschlands für immer zerstört werden soll
und dass der angerichtete Schaden wieder gutzumachen ist. Im Kapitel IV des
Potsdamer Abkommens wurden ebenfalls die polnischen Reparationsansprüche
angesprochen, die der polnische Staat von der UdSSR aus ihrem eigenen Anteil an
Reparationen befriedigt bekommen soll. Die Reparationsansprüche der UdSSR
sollen nach dem Abkommen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in
Deutschland und durch angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden.
Am 16. August 1945 hat die UdSSR vertraglich auf die Reparationen aus dem
polnischen Gebiet (also auch aus den ehemaligen deutschen Oder-Neiße Gebieten)
verzichtet.
Zu
den wichtigsten Akten, die zur Ausführung der Jaltaner und Potsdamer
Bestimmungen erlassen wurden, zählt das Gesetz Nr. 5 des Kontrollrates über
die Übernahme und Erfassung des deutschen Vermögens im Ausland vom 30. Oktober
1945. Dieses Gesetz sah vor, dass das deutsche Eigentum im Ausland „zum Zwecke
der Verstärkung internationalen Friedens und allgemeiner Sicherheit“ entzogen
werden soll. Es ging hier also auch um das Eigentum in den Gebieten, welche
unter die polnische Herrschaft gemäß des Potsdamer Abkommens gefallen sind.
Nach der polnischen Sicht brachte das Gesetz Nr. 5 eine zusätzliche Billigung
der Enteignungen deutschen Vermögens zum Ausdruck, da sie durch die Alliierten
als gerechtfertigt und notwendig angesehen wurden. Ein später durch die
Alliierten Hohe Kommission für Deutschland erlassenes Gesetz Nr. 63 vom 1.
September 1951 beschäftigte sich mit dem für die Reparationszwecke übernommenen
Eigentum (auch im Ausland) und betrachtete die Ansprüche der enteigneten
Deutschen zu diesem Eigentum als erloschen.
Die
endgültige Regelung der Reparationsfragen zwischen Polen und Deutschland
erfolgte im Jahre 1953 mit dem Verzicht des polnischen Staates auf die Entschädigungszahlungen.
Es wird darüber hinaus angenommen, dass der Zwei-plus-vier-Vertrag die Probleme
der Reparationen und damit auch des ehemaligen deutschen Privatvermögens
abgeschlossen hat. Im Bezug auf Polen wurde allerdings eine Unklarheit durch den
Briefwechsel zum Nachbarschaftsvertrag von 1991 geschaffen, in dem die Vermögensfragen
als „durch den Vertrag nicht geregelt“ bezeichnet werden. Die polnische
Seite interpretiert diese Erklärung in dem Sinne, dass der Vertrag die Vermögensfragen
nicht regelt, weil sie schon längst geregelt sind, die Deutschen vertreten
dagegen die Ansicht, dass die Vermögensfragen immer noch aktuell und
regelungsbedürftig sind.
cc.
Enteignungsgesetzgebung
Die
Übernahme des deutschen Vermögens durch Polen erfolgte einerseits im Rahmen
der Staatennachfolge, andererseits aufgrund strafrechtlicher „antideutscher“
Gesetze und als Folge der innerstaatlichen Transformation, die u. a. das
deutsche Vermögen umfasste. Insbesondere kann man hier folgende Enteignungsakte
nennen, die direkt mit dem ehemaligen deutschen Vermögen in Verbindung stehen:
das Gesetz vom 6. Mai 1945 „über das verlassene und aufgegebene Vermögen“,
welches dem Staat das verlassene (also sich nicht im Besitz der Eigentümer
befindende) und aufgegebene Vermögen in eine vorübergehende Verwaltung übergab
und das Dekret vom 8. März 1946 über „das verlassene und ehemals deutsche
Vermögen“, welches das o.g. Gesetz ersetzte. Das ehemalige staatliche Vermögen
Deutschlands und der Freien Stadt Danzig sowie das deutsche Privatvermögen
wurden ex lege Eigentum des polnischen
Staates (mit Ausnahme des Eigentums der juristischen Personen öffentlichen
Rechts, welches auf entsprechende polnische Personen übergangen ist). Die
Einzelheiten zum Dekret regelte die Verordnung vom 21. Mai 1946.
Wie
erwähnt, ergab sich die Enteignung ebenfalls aus Akten polnischen Rechts, die
bestimmte wirtschaftliche und gesellschaftliche Strukturen des Staates gründlich
in Sinne des Baus eines sozialistischen Staates reformiert hatten. Es handelt
sich hier um die Agrarreform (und das diese Reform einführende Gesetz vom 6.
September 1944), die Übernahme einiger Wälder (Gesetz vom 12. Dezember 1944)
und die Nationalisierung der wichtigsten Wirtschaftszweige (Gesetz vom 3. Januar
1946). Die Verstaatlichung des deutschen Vermögens stellte hier einen Teil der
innerstaatlichen Systemänderungen dar und ihre Durchführung unterlag der
souveränen Gewalt des polnischen Staates. Es wird aber stets hervorgehoben,
dass die Nationalisierung zwar das deutsche Privateigentum im breiteren Rahmen
der Systemumwandlung traf, die Enteignung der Deutschen stellte aber in erster
Linie eine Reparationsleistung des deutschen Staates dar. Aufgrund der
Konfiskation erlosch das deutsche Eigentum und es entstanden neue Eigentumsverhältnisse
und -titel nach polnischem Recht.
dd.
Verfassungskonformität der Enteignung
Im
Lichte des damals geltenden polnischen Verfassungsrechts war die entschädigungslose
Enteignung der Deutschen wirksam und rechtmäßig. Mit der Etablierung der neuen
Regierung der Nationalen Einheit und der Aberkennung der Londoner Exilregierung
wurde über das künftige politische System Polens unter dem sowjetischen
Einfluss entschieden. Die Grundsätze der neuen Regierung und der künftigen
Staatsform wurden zunächst im Manifest vom 22. Juli 1944 und im
Verfassungsgesetz vom 19. Februar 1947 festgelegt. Diese Akte kannten keine
Eigentumsgarantien für die Ausländer.
b.
Enteignung der Deutschen im Lichte des Völkerrechts
Die
von Polen vertretene Linie, dass die Konfiskation des deutschen Vermögens eine
internationale Grundlage im Potsdamer Abkommen hatte und mit den
Kriegsreparationen zu rechtfertigen war, muss nun völkerrechtlich überprüft
werden: erstens sind die völkerrechtlich geltenden Schutznormen in Bezug auf
das Eigentum Fremder zu ergründen, damit in ihrem Lichte die Rechtmäßigkeit
der Enteignungsmaßnahmen erläutert werden kann. Zweitens handelt es sich um
die Frage, inwieweit die Einzelnen mit ihrem Privatvermögen für die völkerrechtswidrigen
Handlungen des eigenen Staates (in diesem Fall für den verschuldeten
Aggressionskrieg) haften können und zu Kriegsreparationen verpflichtet werden können.
aa.
Eigentumsschutz im Völkerrecht
Die
Gestaltung der in einem Staat geltenden Eigentumsverhältnisse unterliegt grundsätzlich
der jeweiligen nationalen Regulierung (Souveränitätsprinzip). Das Völkerrecht
greift aber immer dort ein, wo es sich um Garantien der Menschenrechte handelt,
besonders stark auch dann, wenn das Fremdenrecht betroffen ist. Zwar existiert
ein generelles und absolutes Verbot der Enteignung auch heutzutage nicht, der
sog. internationale Mindeststandard verlangt aber in Bezug auf Ausländer, dass
die Enteignung 1) im öffentlichen Interesse liegt, 2) nicht diskriminierend ist
und 3) eine Entschädigung vorsieht. Das heutige Völkerrecht erkennt also das
Recht des Einzelnen auf Achtung seines Eigentums an und bestimmt, in welchen Fällen
dieses Recht eingeschränkt oder entzogen werden darf. Vor allem die EMRK bildet
für die Bürger der europäischen Staaten eine wichtige Garantie in diesem
Bereich.
bb.
Das nach dem Krieg geltende Völkerrecht bezüglich des Eigentumsschutzes
Fremder
Die
direkt nach dem Krieg geltenden Völkerrechtsnormen, die auf den Eigentumsschutz
abzielen, sowie die damaligen Rechtsstandards in diesem Bereich sind nicht
einfach zu ermitteln. Es ist umso schwieriger, da es zu dieser Zeit keine
einheitliche Praxis der beteiligten Staaten gegeben hat, die zur Entstehung
einer gewohnheitsrechtlichen Norm geführt hätte. Eine vertragliche
Vereinbarung, deren Bindung beide Seiten in dem Fall anerkennen, war ebenfalls
nicht vorhanden. Deswegen kann man hier lediglich auf „allgemeine
Prinzipien“ aus unterschiedlichen Quellen (darunter der Rechtsprechung des
StIGH) zurückgreifen und sich bedingt auf die Europäische
Menschenrechtskonvention und andere spätere Völkerrechtsakte, die den
Eigentumsschutz betreffen, stützen. Die Anwendung späterer Normen, vor allem
der Europäischen Menschenrechtskonvention auf die Enteignung der Deutschen ist
aber in zweierlei Hinsicht fraglich: erstens, weil sie sich als Reaktion auf den
Krieg und seine Grausamkeiten darstellt und zur Wahrung der Menschenrechte pro
futuro verpflichtet, zweitens, weil Polen erst 1993 dem Vertrag beigetreten
ist.
Aus
diesen Gründen ist die Antwort auf die Frage nach geltenden Völkerrechtsnormen
und Standards bezüglich des Schutzes von Privateigentum der Deutschen
schwierig. Trotzdem kann man nicht sagen, dass das private Eigentum Fremder völkerrechtlich
nicht geschützt wäre. Der Umfang und Inhalt dieses Rechts sind allerdings
nicht eindeutig bestimmbar. Die Praxis scheint jedenfalls zu bestätigen, dass
die Staaten zu dieser Zeit mit einer Enteignung im öffentlichen und politischen
Interesse einverstanden waren und der Souveränitätsbegriff solche Maßnahmen
rechtfertigen konnte. Ein Diskriminierungsverbot sowie die Pflicht zu Entschädigung
sind aber aus der Nachkriegsperspektive nur unter Berufung auf einen
Mindeststandard des Fremdenschutzes abzuleiten, was in Bezug auf die Entschädigung
die sog. „Hull-Formel“ bestätigen kann. Das Eigentum stellte aber auch
damals kein absolutes Recht dar und seine Einschränkungen im öffentlichen
Interesse waren zulässig.
Da
das Völkerrecht eine dynamische Rechtsordnung darstellt, unterlag auch sein
Inhalt in der geschichtlichen Entwicklung erheblichen Änderungen, besonders in
Europa nach dem Zweiten Weltkrieg. Deswegen ist die Beurteilung der im anderen
historischen und politischen Rahmen vor 60 Jahren vorgenommenen staatlichen
Handlungen unter den heutzutage geltenden Regeln nicht immer zutreffend, es sei
denn es handelt sich um universelle Mindeststandards, die den Einzelnen in den
Mittelpunkt stellen und in diesem Fall verbindliche Schutznormen bereit stellen.
Ob das Verbot einer entschädigungslosen Enteignung der Ausländer in einer
absoluten Gestalt für den polnischen Staat nach dem Krieg wirksam galt, ist nun
strittig. Nur indem man das Recht auf eine Entschädigung und
Nichtdiskriminierung im Falle der Enteignung als eine auch damals, in den
Nachkriegsbedingungen völkerrechtlich geltende Minimalgarantie betrachtet und
die Existenz eines öffentlichen Interesses und eines Rechtfertigungsgrundes
seitens Polens bestreitet, kann man die Enteignung der Deutschen als völkerrechtswidrig
einstufen.
1)
Öffentliches Interesse Polens
Die
Bestimmung des öffentlichen Interesses erfolgt nach nationalem Recht, welches
allerdings mit der Enteignung ausschließlich völkerrechtlich legitimierte
Ziele verfolgen darf. Der angestrebte öffentliche Nutzen soll darüber hinaus
dem Allgemeinwohl dienen, welches aber vom nationalen Recht definiert wird.
Polen
begründet sein öffentliches Interesse damit, dass die Enteignung der Deutschen
der Einführung einer öffentlichen Ordnung dienen sollte, denn das zum größten
Teil verlassene ehemalige deutsche Vermögen musste an innerstaatliche
Eigentumsverhältnisse angepasst und integriert werden. Teilweise hatten die
Konfiskationen einen strafrechtlichen Charakter. Die Konfiskationen des
restlichen Vermögens wurden als Kriegsreparationen angesehen. Ihre
internationale Billigung durch die Alliierten bestätigt den angestrebten
Nutzen, welcher nicht nur der nationalen Ordnung dienen, sondern auch das
Kriegspotenzial Deutschlands und die Kriegsbestrebungen der Deutschen in der
Zukunft zerstören soll.
In
der deutschen Literatur hebt man dagegen hervor, dass die Konfiskationen grundsätzlich
darauf abzielten, den Deutschen ihre Lebensgrundlagen zu entziehen und völkerrechtswidrige
Vertreibungen zum Ziel hatten. Damit wollte Polen einen national einheitlichen
Staat bilden und das Problem mit der eventuellen deutschen Minderheit lösen,
die nach der polnischen Ansicht unloyal war und eine Gefahr für die innere
Sicherheit bedeuten könnte.
2)
Diskriminierung
Da
von der Konfiskation ausdrücklich Deutsche betroffen wurden und grundsätzlich
zwischen der Verstaatlichung zum Zwecke der Bildung eines sozialistischen
Staates und der Enteignung der Deutschen unterschieden wird, kann man die
Enteignung als diskriminierend betrachten. Zu bemerken ist jedoch, dass sich ein
Gebot der Gleichbehandlung der Ausländer gegenüber Inländern bis heute nicht
etabliert hat und allgemein die Gleichbehandlung aller Ausländergruppen
bedeutet.
3)
Entschädigung
Der
Grundsatz einer Entschädigungspflicht im Fall der Enteignung hat sich im Völkerrecht
praktisch schon vor dem Zweiten Weltkrieg etabliert. Zum Ausdruck wurde er
besonders in der oben erwähnten „Hull-Formel“ gebracht, nach der eine
Entschädigung sofort, angemessen (also grundsätzlich dem Wert des Eigentums
entsprechend) und effektiv (in einer konvertierbaren und transferfähiger Währung)
zu zahlen ist.
Die
durch den polnischen Staat durchgeführte Enteignung des deutschen Privatvermögens
sah für die Betroffenen keinerlei Entschädigung vor, deswegen stellt dieses
Handeln in diesem Sinne einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen
Enteignungsmindeststandards dar.
cc.
Eigentumsschutz bei Staatennachfolge
Grundsätzlich
soll, gemäß der Staatenpraxis, das private Eigentum von der Staatensukzession
unberührt bleiben. Der Staat kann zwar im Rahmen seiner Souveränität über
die innerstaatlichen Eigentumsverhältnisse selbst bestimmen, ist aber zu
Beachtung der wohl erworbenen Eigentumsrechte verpflichtet und darf nicht willkürlich
über die Enteignung entscheiden, es sein denn, von einer Nationalisierung
werden nur die Inländer betroffen. Die Rechte Fremder sind also im Fall eines
staatlichen Eingriffs in das Eigentum durch das Völkerrecht geschützt. Eine
Enteignung ist nur unter Beachtung der allgemeinen Standards möglich, sie soll
also im öffentlichen Interesse liegen und gegen Entschädigung stattfinden und
darf nicht diskriminierend sein. Wenn ein Staat gegen das Fremdenrecht in diesem
Bereich verstößt, handelt völkerrechtswidrig und kann das Privateigentum der
Ausländer nicht rechtmäßig erwerben. Diese Handlung löst eine völkerrechtliche
Haftung des Staates aus und verpflichtet ihn zu Wiedergutmachung des
verschuldeten Schadens. Das Eigentum soll entweder zurückgegeben werden oder es
soll ein entsprechender Ausgleich geleistet werden. Die Tatsache, dass am völkerrechtswidrig
enteigneten Vermögen andere Personen eigene Rechte erworben haben, schließt
den völkerrechtlichen Anspruch nicht aus.
dd.
Kriegsreparationen aus dem Privateigentum?
Die
Konfiskation des deutschen Privatvermögens könnte nach polnischer Ansicht zwar
unter normalen Umständen als völkerrechtswidrig angesehen werden, die
Anwendung des Eigentumsschutzes Fremder ist jedoch in diesem Fall
ausgeschlossen, weil es sich um einen Schadensersatz für die im Krieg erlittene
Zerstörung des Landes und andere Schäden handelt, also ein rechtlicher
Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sowohl in Jalta als auch in Potsdam wurde
eindeutig entschieden, dass Deutschland im größten Umfang zu Reparationen
verpflichtet ist. Gleichzeitig wurden die Höhe und Formen der Leistungen
bestimmt. Das deutsche Volk wurde darüber hinaus direkt als Träger der
Reparationspflicht genannt. Durch die auf deutsches Vermögen im Ausland
bezogene Alliiertengesetzgebung wurden diese Maßnahmen zusätzlich legitimiert.
Ob
diese Ansicht tatsächlich eine Rechtfertigungsgrundlage für die Konfiskationen
darstellt, ist fraglich. Die Frage, ob die Einzelnen für eine völkerrechtswidrige
Handlung des Staates, in diesem Fall für den Aggressionskrieg und den dadurch
zustande gekommenen Schaden, zu haften haben, ist nach der allgemeinen Staats-
und Völkerrechtslehre generell zu verneinen. Andererseits, was hier von
entscheidender Bedeutung sein kann, spielt die Staatenpraxis bezüglich des
deutschen Vermögens nach dem Zweiten Weltkrieg eine Rolle.
Der
Begriff der Reparationen ist breit zu verstehen. Er umfasste das gesamte
„deutsche“ Vermögen (in dem Fall das gesamte Vermögen in den Oder-Neiße
Gebieten wie dieses Territorium selbst). Die Praxis anderer Siegerstaaten
zeigte, dass die Befriedigung der Reparationsansprüche oft auch aus den Privatgütern
erfolgte. Gleichzeitig wurde aber die Zahlung einer Entschädigung an Private
als ein Prinzip der demokratischen Gesellschaft anerkannt und die Deutschen
konnten im Nachhinein einen Ausgleich für das entzogene Vermögen bekommen. Mit
Abschluss der sog. Überleitungsverträge wurde in vielen Fällen die Pflicht zu
Zahlung einer Entschädigung auf den deutschen Staat verschoben. Nach der
polnischen Auffassung ergab sich die Notwendigkeit der Konfiskation von Privatgütern
aus dem globalen Charakter des Krieges. Die Enteignung ohne Entschädigung
sollte nicht nur politisch-ökonomische Zwecke erfüllen, sondern auch die
„moralische“ Bestrafung des Aggressors zum Ausdruck bringen.
Die
Frage der Reparationen und ihres Konflikts mit dem völkerrechtlichen Schutz des
Eigentums Fremder kann also nicht eindeutig beantwortet werden. Es werden hier
unterschiedliche Interessen verfolgt. Selbst bei einer Anerkennung der
Enteignung im Rahmen der Kriegsreparationen scheint aber das Minimum, welches
die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung darstellt bindend zu sein. Trotz
aller Umstände muss man hervorheben, dass das Völkerrecht grundsätzlich
zwischen dem staatlichen und dem privaten Eigentum unterscheidet und bestimmte
Schutzregeln in Bezug auf die Rechte Fremder, auch im Fall einer
Staatensukzession, bereit stellt. Wenn die Konfiskation als Folge eines
Gebietsverlustes des Aggressors im Zusammenhang mit dem geführten
Aggressionskrieg erfolgte, ist die Frage nach dem zu einer Entschädigung
verpflichteten Subjekt (Aggressorstaat oder Nachfolgestaat) allerdings offen.
ee.
Würdigung
Die
polnische Lehre betrachtet das Problem der Enteignung der Deutschen nach dem
Krieg einerseits als eine generelle Konsequenz des Krieges, auch für
Privatpersonen, andererseits überwiegend in Kategorien des nationalen Rechts,
welches vom Völkerrecht losgelöst über die innerstaatlichen Eigentumsverhältnisse,
auch gegenüber den Ausländern, frei entscheiden kann. Die nach polnischer
Sicht erfolgte Staatensukzession wird als eine Grundlage für die Übernahme des
gesamten deutschen Vermögens angesehen und im direkten Zusammenhang mit der
Reparationsfrage betrachtet. Angenommen, dass die entschädigungslose Enteignung
der Einzelnen in der Reparationspflicht keinen Rechtfertigungsgrund fände, wäre
sie als völkerrechtswidrig anzusehen.
c.
Geltendmachung der Ansprüche
Eine
Feststellung völkerrechtswidrigen Handelns des Staates stellt lediglich den
ersten Schritt für den langen Weg der Wiedergutmachung des erlittenen Schadens
dar. Für eine tatsächliche Möglichkeit der Geltendmachung von Rechtsansprüchen
ist ein Durchsetzungsapparat notwendig, welcher im Völkerrecht mangelhaft
ausgestattet ist, vor allem wenn es um Ereignisse geht, die schon vor etwa 60
Jahren passierten. Es stellt sich hier darüber hinaus sofort eine gerechte
Frage nach der Verjährung der Ansprüche, einer Rechtsinstitution, die dafür
gedacht ist, einen Zustand der rechtlichen Sicherheit zu schaffen in Fällen, in
denen sich bestimmte Zustände im Laufe der Zeit stark verändert haben und
„veraltete“ Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden sollen. In Bezug
auf das in Polen enteignete Privatvermögen ist es von besonderer Bedeutung, die
bestehenden Rechtsverhältnisse zu achten. Natürlich kann man dem
entgegenhalten, dass die Konfiskationen eine Menschenrechtsverletzung
darstellen, die nicht verjährt oder dass die frühere Geltendmachung der Ansprüche
verhindert war. Da das Völkerrecht selbst keine einheitlichen Regeln bezüglich
der Verjährung (vor allem Fristen) bereitstellt, kann man die Ansprüche nicht
als verjährt betrachten.
Ein
anderes grundsätzliches Problem, auf welches in der Literatur in erster Linie
eingegangen wird, liegt allerdings darin, dass völkerrechtliche Ansprüche
Einzelner dem fremden Staat gegenüber ausschließlich in völkerrechtlich
vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden können. Gegen eine Völkerrechtsverletzung
des Staates kann vor internationalen Gerichten und aufgrund bestimmter völkerrechtlicher
Akten (Vertrag, bindende UN-Resolution) insbesondere erst nach ihrem
Inkrafttreten geklagt werden. Ein internationales Verfahren, in dem der
Polnische Staat für seine nach dem Krieg begangenen Völkerrechtsverletzungen
gegenüber Deutschen (in Bezug auf das Eigentum) in Anspruch genommen wird, ist
mangels einer solchen bindenden Regelung nicht vorhanden und kann auch in der
Zukunft (Rückwirkungsverbot) nicht geschaffen werden.
Eine
andere Möglichkeit für die Wiedergutmachung (also in dem Fall eine Restitution
in natura oder in Geldleistung) würde
der nationale Rechtsweg darstellen oder ein Reprivatisierungsgesetz eröffnen.
Dieses steht in Polen allerdings noch aus.
5.
Fazit
Die
völkerrechtliche Würdigung der Enteignung der Deutschen durch Polen führt zum
Ergebnis, dass die Konfiskationen als völkerrechtswidrig eingestuft werden könnten,
obgleich der polnische Staat in seiner Argumentation auf die besonderen
Nachkriegszustände und auf die Reparationspflicht Deutschlands verweist, welche
die Übernahme des gesamten deutschen Vermögens in den Oder-Neiße-Gebieten
rechtfertigen würde. Alle Maßnahmen Polens gegenüber Deutschen seien deswegen
auf den von Deutschland begonnenen Krieg zurückzuführen.
Dem
muss man entgegenhalten, dass das Völkerrecht zwar eindeutig den Krieg
verurteilt und Regeln kennt, die der Bestrafung eines Aggressorstaates dienen,
es aber die Enteignung des Privatvermögens Fremder als Reaktion auf den Krieg
nicht akzeptiert.
Der
polnischen Lehre liegt die Argumentation zugrunde, dass man die Tatsachen der
unmittelbaren Nachkriegszeit in einem bestimmten historischen und politischen
Kontext darstellen soll. Deswegen könne man die Geschichte der
Zwangsumsiedlungen und Enteignungen nicht erst mit dem Jahr 1945 beginnen. Ihre
Ursachen lägen direkt im deutschen Nationalsozialismus, welcher einen
ungeheuren und viele Millionen unschuldige Menschen das Leben raubenden Krieg
mit sich brachte. Polen sei von diesem Krieg besonders stark und tief betroffen
worden.
Zu
erwägen ist ebenfalls, dass wenn Deutschland Polen und andere Staaten nicht in
die Zerstörung und Leid geführt hätte, hätten die Vertriebenen sicherlich
bis heute in ihrer Heimat ungestört leben können und wahrscheinlich ihr
Eigentum nie verloren. Wenn man das vergisst und die Geschehnisse und
Grausamkeiten des Krieges in heutigem Deutschland als für die Zukunft
„selbstverständlich“ betrachtet, wird man mit den „offenen Fragen“ der
Vertriebenen leicht den nationalistischen Kräften zusätzliche antipolnische
und revisionistische Argumente liefern. Dass viele Polen eine gerechtfertigte
und historisch bedingte Angst vor „starkem“ Deutschland haben, muss auch den
Vertriebenen klar sein.
Eine
einfache Lösung der Enteignungsprobleme und der Vertreibung ist in den
deutsch-polnischen Beziehungen bislang nicht gegeben. Sie muss erst erarbeitet
werden, wobei der Weg noch lang und unsicher ist. Die auf Versöhnung und gute
Nachbarschaft ausgerichtete Politik der Bundesregierung und ihre überlegte
Position in Bezug auf die Problematik der Vertreibung und Enteignung können
bestimmt eine pragmatische und zukunftsorientierte Lösung dieser schwierigen
Probleme fördern. Die Regierung distanziert sich einerseits bewusst von den
eindeutig gegen den polnischen Staat ausgerichteten Aktionen der Preußischen
Treuhand und verzichtet auf Unterstützung der Individualforderungen in diesem
Bereich. Gleichzeitig bekennt sie sich klar zum „Recht auf Erinnerung“ der
Vertriebenen, das als „Brücke zwischen Vergangenheit und Zukunft“ dienen
kann.
Bei
der Überwindung der Probleme und Verständigung bezüglich der Ereignisse der
Nachkriegsgeschichte kann auch das Völkerrecht eine große Hilfe leisten. Durch
die Förderung der Menschenrechte, die den Menschen im Mittelpunkt allen Rechts
stellen, die gleichzeitig nicht relativierbar, nicht historisch oder politisch
bedingt sind, kann man viele Fragen klären. Ein begangenes Verbrechen kann ein
anderes (als Reaktion) nicht rechtfertigen, ist aber als Ursache immer zu nennen
und beeinflusst sicherlich die Würdigung der Tatsachen. In den
deutsch-polnischen Beziehungen zeigt die Geschichte, dass nur im respektvollen
Umgang miteinander, im Dialog und Achtung voreinander eine wirkliche Verständigung
entstehen kann. Die Menschenrechtsverletzungen, die von der polnischen Seite
begangen wurden, können nur dann durch Polen wirklich gesehen und anerkannt
werden, wenn man den Menschen und sein Schicksal in den Mittelpunkt stellt,
gleich ob er deutscher, jüdischer, polnischer oder sonstiger Nationalität ist
und unabhängig davon, unter welchen Umständen die Menschenrechte verletzt
werden. Aus unserer schwierigen Nachbarschaft kann man viel lernen – vor
allem, dass Krieg, Menschenverachtung, Vertreibung und Vermögenskonfiskationen
nie wieder passieren dürfen. Ursachen erklären und den Menschen mit seiner Würde
achten lernen ist die wichtigste Aufgabe für diejenigen, die den Krieg noch
miterlebt haben, damit die nächsten Generationen der Deutschen und Polen mit
Verständigung miteinander umgehen und eine bessere Zukunft aufbauen können.
Die schmerzlichen und schwierigen Erinnerungen werden auf der polnischen und auf der deutschen Seite erst mit den folgenden Generationen ihre Stärke verlieren und hoffentlich für Aussöhnung und Verständigung sorgen. Es ist deswegen jetzt die Zeit, an die Zukunft zu denken und Neues aufzubauen, in einem friedlichen, auf das wirtschaftliche und persönliche Wohl der Menschen gerichteten System, welches im gemeinsamen Europa erreicht werden kann. Ebenso wichtig wie die rechtliche, ist die menschliche Seite der deutsch-polnischen Beziehungen. Erst wenn man sich gegenseitig respektiert und keine Angst und Vorurteile voreinander hat, kann man einen offenen Dialog führen, in dem auch die Polen bereit werden, das von ihnen begangene Unrecht gegen andere anzuerkennen und sich dafür zu entschuldigen. Die Bereitschaft für ein gegenseitiges Zuhören und der Verzicht auf den „Rechthaben- und Wahrheitsmonopol“ müssen aber auf beiden Seiten vorhanden sein.