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Prof.
Dr. Dr. Michael Silagi, Göttingen Zur Enteignungsproblematik staatlicher und nicht-staatlicher Archive insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg Tagung
der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Verbindung mit der
Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, 6.
Oktober 2006 |
A.
Archive als Vermögenskategorie sui generis
1.
Zum Archivbegriff
a)
Öffentliche und private
Archive
Eine
verwaltungswissenschaftliche Untersuchung der deutschen Archivgesetzgebung
beginnt mit der Bemerkung, wenn man das Wort "Archiv" höre, denke man
spontan an eher historisches Archivgut wie etwa Siegelurkunden,
Pergamentschriftrollen oder an Dokumente aus längst vergangenen Jahrhunderten,
und es heißt dann weiter: "Die wenigsten wissen, daß es sich hierbei nur
um einen kleinen Teil der Aufgaben von Archiven handelt." In der Tat ist
der Aufgabenkreis privater und staatlicher Archive viel umfassender. In
Deutschland ist zu unterscheiden zwischen den privaten und den öffentlichen
Archiven, wobei bei den öffentlichen Archiven weiter zu differenzieren ist
zwischen Staatsarchiven und nichtstaatlichen Archiven. Unter den
nichtstaatlichen öffentlichen Archiven kommt den Kommunalarchiven die größte
Bedeutung zu. Daneben werden noch kirchliche Archive, Universitätsarchive und
Rundfunk- und Fernseharchive unter den öffentlichen Archiven angeführt. Den
kirchlichen Archiven ist allerdings insoweit eine besondere Stellung zugewiesen,
als die Religionsgemeinschaften von Verfassungs wegen (Art. 140 GG i.V.m. Art.
137 Abs. 3 WRV) keiner Archivierungspflicht unterliegen. Die beiden großen
Kirchen haben vielmehr für ihre Archive selber Spezialnormen erlassen. Aus Art.
140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt aber, daß grundsätzlich auch die dem
kirchlichen Gebrauch dienenden Gegenstände zu den öffentlichen Sachen zählen.
Bereits hier sei darauf hingewiesen, daß bei Kirchenbüchern aus der Zeit, als
noch keine weltlichen Standesregister geführt wurden, die Einordnung als
kirchlich und damit nicht-staatlich durchaus zweifelhaft sein kann.
Als "privat"
werden demnach Sammelstätten bezeichnet, die nicht öffentlich sind. Anders als
private Archive gehören öffentliche Archive als Sammelstätten von Dokumenten,
die auf amtlichem Wege erwachsen sind und in amtlichem Interesse aufbewahrt
werden, zu den öffentlichen Sachen. Staatliche Archive sind damit Teil des
Staatsvermögens, auch wenn sie Merkmale aufweisen, die ihnen gegenüber dem übrigen
Staatsvermögen Eigenständigkeit verleihen.
Das Vermögen des Staates
ist definiert als die Gesamtheit derjenigen Vermögensgegenstände, welche dem
Staat zugeordnet sind. (Im weiteren Sinn umfaßt es auch öffentliches Vermögen,
das anderen Rechtsträgern gehört.) Lorenz von Stein teilte 1860 das gesamte
Staatsvermögen in Staatsbesitz einerseits und Staatsdomänen, also Gewerbe und
Gefälle, andererseits. Dies entsprach bereits der heute in Deutschland üblichen
Zweiteilung in "Verwaltungsvermögen" und "Finanzvermögen".
Die beiden Termini wurden von Paul Laband geprägt.
Stern beschreibt als
Verwaltungsvermögen dasjenige Vermögen, welches dem Gebrauch durch staatliche
Stellen (Verwaltungsgebrauch) und der Nutzung durch die Bürger gewidmet sei.
Dieses Verwaltungsvermögen diene somit unmittelbar den Zwecken der Verwaltung;
das für seine Nutzung maßgebliche Rechtsregime sei bei weiterbestehendem
privatrechtlichem Eigentum grundsätzlich das des öffentlichen Rechts, etwa des
Straßen-, Wasser- und Anstaltsrechts. Dabei werden zwei Kategorien von
Verwaltungsvermögen unterschieden: Einmal Gegenstände des internen
Verwaltungsgebrauchs und zum anderen solche externer Nutzung in der Form von
Gemeingebrauch, Sondernutzung oder anstaltlicher Nutzung. Dem internen
Verwaltungsgebrauch dienen Verwaltungsgebäude, Mobiliar, Büroinventar,
Fuhrpark, Militärgut, also der sogenannte Verwaltungsapparat. Man könnte dies
als Verwaltungsvermögen im engeren Sinne bezeichnen. Zum Verwaltungsvermögen
im weiteren Sinne zählen die Sachen, die jedermann zum usus publicus offen
stehen, wobei der Gemeingebrauch auf der natürlichen Beschaffenheit des Sachkörpers
beruhen kann ("öffentliche Gewässer, Gletscher, Firnen usw.") oder
eine der Sache von der zuständigen Behörde gegebene Zweckbestimmung (Widmung)
zur Grundlage hat, beispielsweise Straßen, Wege, Brücken, Plätze, Anlagen.
Sachen der zuletzt angeführten Gruppe sind auch umgekehrt einer Entwidmung fähig.
In anstaltlicher Nutzung stehen öffentliche Einrichtungen wie Schulen,
Universitäten, Bäder, Museen, Theater, Markthallen, Sportanlagen, öffentliche
Krankenhäuser, Kindergärten und Altenheime, wobei meist nicht der Staat,
sondern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (häufig kommunale
Gebietskörperschaften) die Träger sind.
Zwar gibt es sowohl in
Deutschland als auch in Frankreich eine Zweiteilung des Staatsvermögens, aber
wie an dieser Definition deutlich wird, unterscheidet sich das Konzept vom
Verwaltungsvermögen bei allen Gemeinsamkeiten in einigen Punkten vom französischen
Begriff des "domaine public". Diese Unterschiede sind auch für die
folgende Diskussion des Status von Archivgut und seiner möglichen Subsumtion
unter den Kulturgutsbegriff von Relevanz. Die Zweiteilung des Staatsvermögens
geht sowohl in Frankreich als auch in Deutschland zurück auf den Code Napoléon.
Dort findet sich die Einteilung des domaine de l'Etat in domaine public und
domaine privé. Der domaine public war unveräußerlich und unverjährbar, weil
er dem Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben unentbehrlich war. Hingegen war der
domaine privé veräußerlich und verjährbar. In Deutschland ging insbesondere
Otto Mayer in Anlehnung an die französische Lehre von einem der
Privatrechtsordnung entzogenen "domaine public" als öffentlichem
Eigentum aus; sein Konzept vom öffentlichen Eigentum konnte sich aber nicht
durchsetzen.
Auch für die Nutzung des
Verwaltungsvermögens im oben umschriebenen Sinne ist grundsätzlich das öffentlichen
Recht maßgeblich, aber daneben besteht, wie gesagt, nach der in Deutschland in
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung das
privatrechtliche Eigentum weiter. Man spricht hier von der Konstruktion des
"modifizierten Privateigentums", welches das deutsche öffentliche
Sachenrecht prägt. Die Theorie vom öffentlichen Eigentum (Otto Mayer), welche
ihr Vorbild im französischen "domaine public" findet, unterwirft
gewisse für die Verwaltung unersetzliche öffentliche Sachen besonderen
Verwaltungsrechtssätzen und hoheitlicher Bestimmungsgewalt und entzieht sie
damit der Privatrechtsordnung, besonders insoweit, als sie unveräußerlich und
unverjährbar sind. Sie können also weder ersessen werden noch kann der
Vindikationsanspruch verjähren. Anders als das übrige Staatsvermögen, das
demnach zum "domaine privé" gehört, unterliegt der domaine public
(der eine Teilmenge des Verwaltungsvermögens nach der in Deutschland
herrschenden Terminologie ausmacht) nicht einem "durch
verwaltungsrechtliche Zwecksicherung modifizierten Privateigentum".
Amtliche Archive würden
wohl nach Otto Mayer zum domaine public gehören, und sie sind jedenfalls Teil
des "Verwaltungsvermögens". Diese Qualifizierung ist unabhängig von
der Widmung einzelner Archivstücke oder eines Archivkörpers. Wie Marc Weber
zutreffend feststellt, dürfte Archivgut selbst dann als Verwaltungsvermögen
seiner verwaltungsrechtlichen Zwecksicherung entsprechend unveräußerlich sein,
wenn dies nicht ausdrücklich normiert ist, "und zwar, weil der Zweck der
Archivierung gerade in der dauerhaften dokumentarischen Überlieferung besteht,
die durch die mögliche Veräußerung von Schriftgut vereitelt würde".
Als "privates"
Archiv wird das Archivgut im Eigentum von Vereinen und Stiftungen des
Privatrechts oder von Gesellschaften bezeichnet - die eingangs zitierte Arbeit
nennt hier Wirtschaftsarchive, Partei- und Verbandsarchive sowie Pressearchive.
Insbesondere faßt man unter den Begriff des Privatarchivs jedoch das Archivgut
von meist adeligen Familien, häufig verbunden mit dem archivalischen
Niederschlag von Grundherrschaften und Gutswirtschaften oder anderer
eigenwirtschaftlicher Betriebe, unter Einschluß der Hausarchive. Im engeren
Sinn versteht man daher "in Österreich, aber auch in Deutschland unter
Privatarchiven die Archive der reichsunmittelbaren oder in den einzelnen Länder
bzw. Territorien landsässigen Adels." Diese Familienarchive umfassen Bestände,
deren Charakter nur zum Teil als privatrechtlich qualifiziert werden kann.
Soweit es sich um Archivalien handelt, welche bei der Ausübung oder Wahrnehmung
hoheitsrechtlicher Belange erwachsen sind (etwa Grundbücher, Heiratsbücher
oder strafrechtliche Akten), kommt ihnen öffentlichrechtlicher Charakter zu.
Wie schwierig und langwierig sich die Probleme der Abgrenzung zwischen genuin
"privaten" und hoheitlichen Dokumenten gestalten können, belegt eine
im Jahr 1923 erfolgte Einigung Österreichs mit Frankreich, aufgrund deren
Dokumente an Frankreich übergeben wurden, welche Franz (-Stephan) von
Lothringen, der Ehemann der Erzherzogin Maria-Theresia und spätere römisch-deutsche
Kaiser Franz I., nach dem Verzicht auf sein Stammland, das Herzogtum Lothringen
(das er gegen die spätere habsburgische Sekundogenitur Toskana eintauschte),
von dort mitgenommen hatte. Anläßlich der Abtretung Lothringens im Jahr 1736
war ihm nämlich gestattet worden, bestimmte Familienpapiere mitzunehmen. Diese
Bestimmung wurde von Franz "sehr großzügig" ausgelegt, so daß der
Herzog aus Lothringen auch vielfältige Dokumente zur Außenpolitik und zu
anderen Sachbereichen fortschaffte. Erst nach dem Ersten Weltkrieg gelang es
also Frankreich im Rahmen einer Einigung über den Austausch von Archivbeständen
mit Österreich, die im Sinne der obigen Abgrenzung als nicht-privat zu
qualifizierenden lothringischen Archivalien zurückzuerhalten. (Von der Abgabe
an Frankreich ausgenommen waren Dokumente aus Lothringen, welche sich auf außerhalb
Lothringens belegene Domänen oder auf die Familie des Herzogs bezogen.)
Schon hier sei hervorgehoben, daß nicht nur die Unterscheidung zwischen persönlichen Dokumenten und Dokumenten von öffentlich-rechtlichem Charakter, sondern auch die Abgrenzung zwischen nicht-staatlichen und staatlichen Archiven problematisch sein kann. Ein Beispiel für die Schwierigkeiten der Unterscheidung stellt der Untergang des Kirchenstaats 1870 dar: Italien wurde sein Rechtsnachfolger, der Heilige Stuhl als gesondertes Völkerrechtssubjekt blieb davon unberührt, so daß es zu einer Aufteilung der Archive zwischen dem Königreich Italien und dem Heiligen Stuhl kam.
b)
Archiv und Registratur - enger und weiter Archivbegriff
Zur Herleitung einer
Archivdefinition stehen sich zwei begriffliche Ansätze gegenüber. Man kann
einerseits zwischen Registraturgut und Archivgut unterscheiden. Registraturgut
ist das Schriftgut, d.h. die dokumentarische Überlieferung, welche bei einer
Institution oder Person anfällt, und auf deren Tätigkeit bezogen ist, soweit
es noch gebraucht und folglich in der Registratur verwahrt wird. Wenn die
weitere Verwahrung dieses Registraturguts für die betreffende Institution oder
Person entbehrlich wird, kann es sein, daß solche Dokumente wegen eines über
den ursprünglichen Zweck hinausreichenden Beweiswerts oder wegen ihres
politischen, rechtlichen oder kulturellen Informationsgehalts auf Dauer
aufbewahrt werden. Zum Archivgut im eigentlichen Sinn wird Registraturgut
demnach erst dann, wenn sein bleibender Wert, der allerdings nicht immer ein
"kultureller" Wert sein muß, durch die Übernahme durch das zuständige
Archiv feststeht. Diese Differenzierung entspricht die deutsche und angelsächsische
Terminologie. Man kann andererseits den Begriff des Archivs einheitlich als
Oberbegriff für beide Arten von Unterlagen gebrauchen, wie etwa im
Sprachgebrauch der katholischen Kirche oder in Frankreich, wobei dann aber
zwischen "lebenden" und "historischen" Archiven ("archives
courantes" und "archives historiques" in der französischen
Terminologie) zu differenzieren wäre.
Nicht nur in foro interno,
auch von Völkerrechts wegen sind Archive eine Vermögenskategorie sui generis.
Dies zeigt seit alters her ihre gesonderte Behandlung in zahlreichen
Friedensverträgen bzw. in Folgevereinbarungen zu Friedensverträgen. Die
besonderen Regelungen betreffen einmal die Revindikation (Restitution) von
Archiven, welche während eines Krieges vom Gegner beschlagnahmt oder
widerrechtlich entführt worden sind. Zum anderen geht es um die Zuordnung von
Archiven im Falle einer Staatennachfolge. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurden
die Eigentumsverhältnisse an staatlichen und nicht-staatlichen Archiven unter
diesen beiden Aspekten erörtert. Neben der Rückgabe von verschlepptem
Archivgut und der Zuordnung von Archiven bei territorialen Veränderungen, wird
aber auch verstärkt der denkbare illegale Handel mit (abhandengekommenen)
Archivalien problematisiert. In diesem Zusammenhang wird geprüft, inwieweit das
Eigentum an Archivbeständen gesichert werden kann, indem sie als Kulturgut
qualifiziert werden.
Was den Aspekt der
Staatensukzession angeht, so belegt auch die im Rahmen der UN-Völkerrechtskommission
(ILC) erstellte Wiener Konvention vom 8. April 1983 über Staatennachfolge in
Vermögen, Archive und Schulden von Staaten (im weiteren "WK 83") die
Sonderstellung der Archive unter dem Staatsvermögen. Diese Konvention behandelt
Archive gesondert vom sonstigen Staatsvermögen. Diese Sonderstellung der
Archive wurde im Sommer 2001 durch eine Resolution des Institut de Droit
international (IDI) über die Staatennachfolge in Vermögen und Schulden bestätigt;
hier wird ausdrücklich festgehalten, daß die Resolution auf Archive grundsätzlich
keine Anwendung findet. Überdies behandelt auch die Vereinbarung der
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens aus dem Jahr 2001 Archive als Vermögenskategorie
sui generis.
Die unter Federführung
Mohammed Bedjaouis, des späteren Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs,
ausgearbeitete WK 83 enthält eine recht allgemein gehaltene Umschreibung von
"Archiven". Art. 20 WK 83 definiert als Staatsarchive Dokumente
beliebigen Alters und beliebiger Art und schließt damit Registraturen und
lebende Archive in den Regelungsbereich ein. Eine auch für das 21. Jahrhundert
zeitgemäße Erweiterung der Archivdefinition findet sich in Art. 1 (c) des
Annex D zum erwähnten "Agreement on succession issues between the five
successor States of the former State of Yugoslavia" vom 29. Juni
2001, der die Nachfolge in archivalische Dokumente regelt: "'Documents' in
the preceding sub-paragraphs includes film, audio and video tapes and other
recordings, as well as any form of computerised records, and includes documents
which constitute cultural property." Die Vereinbarung geht also wie
die WK 83 von einem weiten Archivbegriff aus, der gegebenenfalls auch in
Bibliotheken und in Museen aufbewahrte Stücke umfaßt.
Wie die WK 83 unterscheidet
auch das agreement on succession für das ehemalige Jugoslawien in der
Nachfolgevereinbarung für Archive in seinem Annex D nicht zwischen Archiven im
engeren Sinn und Registraturen, sie gilt vielmehr gleichermaßen für
historische Archive, für Verwaltungsarchive und für Registraturen. Auch hier
wird also der weite Archivbegriff (Einschluß von "lebenden" Archiven
und Registraturen) zugrundegelegt.
An dieser Stelle sei kurz
auf die Unterscheidung zwischen Bibliotheksguts und Archivgut hingewiesen. Die
ILC befaßte sich auch mit dem überkommenen Problem einer stringenten
Abgrenzung zwischen Archivgut und Bibliotheksgut. Schrift und Druck sind nämlich
keine hinreichenden Kriterien für die Unterscheidung, und sogenannte
"Filmarchive" oder "Programmarchive" enthalten in der Regel
eher Museums- oder Bibliotheksgut. Eine präzise Trennung zwischen den Begriffen
"Archive" und "Bibliotheken" gelang daher auch der ILC
nicht: Während die Urkundsbestände in Archiven im allgemeinen ein organisches
Ganzes darstellen, verstehe man unter Bibliotheken jene Anstalten, die aus
solchen Objekten bestünden, welche einzeln und für sich genommen individuelle
Einheiten darstellten. Trotzdem treffe es zu, daß Archivalien häufig in
Bibliotheken aufbewahrt würden und umgekehrt. Auch die Abgrenzung zwischen
Archiven und Museen sei nicht immer eindeutig.
Schon hier kann festgehalten
werden: Der spezielle Stellenwert der Archive läßt sich nicht auf die Zugehörigkeit
zu den Kulturgütern des jeweiligen Staates reduzieren, denn zu den Kulturgütern
zählen allenfalls historische Archive. Die hervorgehobene Behandlung der
Archive erklärt sich vielmehr aus der - auch im Verhältnis zu sonstigem
Kulturgut - besonderen Bedeutung für die Identität und das kollektive Gedächtnis
des Gemeinwesens und für die Verwaltung. Daß hierbei gerade das Registraturgut
aus lebenden Archiven für die Verwaltung besonders wichtig sein dürfte, liegt
auf der Hand. Dem Schutz von Grundbuchakten in den Katasterbehörden und von
Personenstandsakten (Familienbüchern) in Standesämtern sollte daher ebensoviel
Augenmerk gelten, wie dem von archivalischen Kulturgütern.
2.
Für und wider die Subsumtion von Archivgut unter den Rechtsbegriff der Kulturgüter
a)
Archiv gut als Kulturgut?
Mit dem unerwünschten
illegalen Handel mit (abhandengekommenen) Archivalien stehen, wie bereits erwähnt,
Bestrebungen in Zusammenhang, das Eigentum an solchem abhandengekommenen
Archivgut dadurch besser zu sichern, daß es als Kulturgut qualifiziert wird.
Unter dem Blickwinkel der Eigentumssicherung wird im archivrechtlichen
Schrifttum das Archivgut häufig als Kulturgut bezeichnet. Allerdings greift
eine derartige Subsumtion von Archiven unter das Kulturgut zu kurz. So hat der
Beobachter der UNESCO auf der Vertragskonferenz in Wien 1983, Frank B. Evans,
die Wichtigkeit der Abgrenzung zwischen Archiven und (sonstigen) Kulturgütern
betont: "Archives were a unique category of State property in that they
were essential both to the nation's identity and to the very sovereignty of the
State itself. As such they
were to be regarded [...] as inalienable. It was their relationship to the
sovereignty of the State that distinguished archives from other forms of
cultural property that a State might naturally wish to preserve." Ähnlich
begründet auch der italienische Historiker Marco Mozzati die gesonderte
Behandlung der Archive: "Gli archivi, sopratutto nell'edificazione dello
Stato moderno, possiedono non soltanto quel magico alóne que li circonda come
uno dei punti nevralgici della vita dello Stato, ma anche una elevata carica
simbolica constituita dal fatto di essere uno dei luoghi privilegiati della
memoria collettiva" Anders als Verbleib und Abgabe von Kulturgut im engeren
Sinn wurde daher die Zuordnung von strittigen Archiven und Dokumenten in
Friedensverträgen nicht in den Abschnitten über Reparationen und Restitutionen
geregelt. Archive wurden, so Kurt Siehr, "als Zubehör des
Herrschaftsgebiets behandelt". Dies gelte zumindest für Archive von
aktueller staats- und privatrechtlicher Relevanz. Als Kulturgut behandelt werden
können demnach bloß solche Archive, die keinen Charakter als Zubehör
aufweisen und denen keine Bedeutung mehr für die Verwaltung des Gebietes
zukommt, die also bloß noch historisch sind. Auch
Elio Lodolini hebt in seinem Standardwerk zur Archivkunde die Unterschiede
zwischen lebenden und historischen Archiven hervor und spricht von "due
aspetti distinti e fra loro abbastanza diversi: l'uno concerne i documenti
dell'amministratione corrente, i titoli di proprietà, la gestione
giuridico-amministrativa in genere; l'altro, invece, gli archivi veri e propri,
quali beni culturali". Allenfalls dann, wenn man den Archivbegriff
auf historische Dokumente und damit auf das beschränkt, was Lodolini als echte
Archive im eigentlichen Sinn bezeichnet, wäre die Subsumtion unter den Begriff
des Kulturgutes gerechtfertigt - allerdings auch dann bloß bedingt. Denn selbst
bei einer derartigen Beschränkung, welche die "lebenden"
Registraturen, die für die laufende Verwaltung gebraucht werden, ausnimmt, wäre
die undifferenzierte Gleichsetzung von Archivgut mit Kulturgut fragwürdig.
Dokumente, welche wegen eines über den ursprünglichen Zweck hinausreichenden
Beweiswerts, insbesondere wegen ihres rechtlichen Informationsgehalts, auf Dauer
aufbewahrt werden, wie dies etwa das Bundesarchivgesetz vorsieht, verkörpern
doch nicht unbedingt kulturelle Werte im eigentlichen Sinn. § 3 BArchG enthält
ganz unterschiedlichen Bewertungskriterien. Die positive Wertungsentscheidung
nach § 3 BArchG macht die zu Archivgut umgewidmeten Unterlagen demnach nicht
notwendig zu "Kulturgut". Die bereits erwähnten
Personenstandsunterlagen schließlich sind "in der Regel von Gesetz wegen
als dauernd aufzubewahren eingestuft und unterliegen daher keiner archivischen
Bewertung".
Zudem behalten auch als
archivwürdig eingestufte und aus den Registraturen an die zuständigen
Archiveinrichtungen abgegebene Unterlagen, wie besonders Fitschen betont,
zumindest potentiell die Bedeutung, die sie auch bei ihrer Entstehung und
Aufbewahrung im laufenden Geschäftsgang hatten. Diesen Aspekt der fortdauernden
rechtlich-administrativen Funktion von Dokumenten hob im Jahr 1978 auch ein
Bericht der UNESCO hervor.
Bedjaoui und die UN-Völkerrechtskommission
legten Gewicht auf eine präzise Abgrenzbarkeit von Archivgut einerseits zu
(weiteren) Gegenständen von kultureller und historischer Bedeutung andererseits
- auf solche "objets d'art" wären die Vorschriften der Konvention für
die Staatennachfolge in das Staatsvermögen und nicht die speziellen Regeln zu
den Archiven anzuwenden. Anderes Kulturgut als Archive erfährt folglich nach
der WK 83 keine gesonderte Behandlung, sondern fällt unter die übrigen Aktiva
des Staates. Im Kriegsrecht ist dieses Abgrenzung anders: Im Kriegsrecht gelten
keine speziellen Regeln zum Schutz von Archiven. Die Haager Landkriegsordnung
von 1899/1907 stellt allenfalls historische Archive unter besonderen Schutz; ähnliches
gilt für die Haager Konvention aus dem Jahr 1954 zum Schutze der Kulturgüter
im Falle eines bewaffneten Konflikts. Archivgut wird also nur besonders geschützt,
soweit es als Kulturgut gilt.
Es sei nochmals betont, daß
von den Verfassern der WK 83 (die allerdings sachlich auf die Regelung des
Schicksals staatlicher Archive - und zwar im Fall der Staatennachfolge - beschränkt
ist) kein Unterschied zwischen Registraturgut und Archiven von historischer und
kultureller Bedeutung gemacht wird. Dieser weite Sprachgebrauch findet sich
bereits in Art. 1 Abs. 1 lit. k des Wiener Übereinkommens über
konsularische Beziehungen vom 24. April 1963. Dort umfaßt der Ausdruck
"konsularische Archive" alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen,
Bücher, Filme, Tonbänder und Register der konsularischen Vertretung sowie die
Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur
Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände.
Auch die bereits erwähnte
Vereinbarung der Nachfolgestaaten Jugoslawiens vom 29. Juni 2001 behandelt, wie
gesagt, Archive (historische und laufende) gesondert vom übrigen Staatsvermögen
und damit auch gesondert vom (sonstigen) Kulturgut des Vorgängerstaates. Art. 3
Abs. 1 von Annex A sieht den Übergang des im Gebiet des jeweiligen
Sukzessors belegenen beweglichen Staatsvermögens auf diesen vor. Art. 3
Abs. 2 nimmt davon bewegliche Sachen von besonderer Bedeutung für das
kulturelle Erbe eines Nachfolgestaates, darunter auch bestimmte historische
Archive, aus: "Paragraph (1) of this Article does not apply to tangible
movable State property of great importance to the cultural heritage of one of
the successor States and which originated from the territory of that State, such
as: [...] important collections of books or archives which shall pass to that
State. Such property shall be identified by the successor State concerned as
soon as possible, but not later than 2 years after the entry into force of this
Agreement." (Das Abkommen trat am 2. Juni 2004 in Kraft.) Ob die
Aufnahme "wichtiger" historischer Archiv-Sammlungen in eine Bestimmung
des Annex A ein Redaktionsversehen ist oder nicht, kann hier dahinstehen,
jedenfalls ist Annex D die speziellere Regelung, und für andere als diese für
einen bestimmten Nachfolgestaat "wichtigen" Sammlungen, also auch für
weniger wichtige historische Archive, gilt ausschließlich Annex D des Übereinkommens.
b) Staatliches und
nicht-staatliches Archivgut
Besonderen völkerrechtlichen
Schutz in der Staatennachfolge, wenn auch nicht aufgrund der WK 83, die sich auf
staatliches Gut beschränkt, genießen Archive gegebenenfalls auch dann, wenn
sie bei nicht-amtlichen Stellen angefallen sind und nicht (oder noch nicht) in
amtliche Sammlungen eingegliedert wurden (also nach dem Recht des jeweiligen
Staates nicht "staatlich" und möglicherweise auch nicht "öffentlich"
sind). Daß die Differenzierung zwischen privaten und staatlichen (öffentlichen)
Archiven problematisch ist, hob der erwähnte Bericht der UNESCO bereits im Jahr
1978 hervor: "In discussions of archival claims a distinction is sometimes
made between public and private archives. This
is a legal distinction that not only differs substantially from State to State,
but that has undergone change from time to time in the same State. Furthermore,
in some States, archives that were once regarded as private have been or are now
accorded the status of official records, for example, church registers of births,
marriages and deaths that have been used to establish citizenship rights or
eligibility for certain public benefits. "
Gerade an dem von der UNESCO
hier besonders hervorgehobenen Beispiel kirchlicher Register über Geburten,
Eheschließungen und Todesfälle wird die Fragwürdigkeit einer scharfen
Trennung deutlich. Dies belegt auch die kontrovers geführte Diskussion der
Jahre 2001/2002 um die Vereinbarung der katholischen deutschen Bischöfe mit dem
polnischen Episkopat über die Abgabe von ostdeutschen Kirchenbüchern aus der
Zeit bis 1945 an Polen.
Nach dem Ende der DDR
stellte sich bei den Archiven der DDR-Parteien und Massenorganisationen die
Frage nach deren Qualifikation als "nicht-staatlich" oder
"staatlich". Anders als bei den Archiven der überkommenen
bundesdeutschen Parteien und politischen Organisationen war in der
kommunistischen Rechtsordnung der DDR - insoweit vergleichbar mit der
Sowjetunion - die Partei ein Staatsorgan. Daher war nach der Wende von 1989/90
eine besondere Regelung für das Archivgut der SED, aber auch der anderen
Parteien und Massenorganisationen erforderlich. Eine erste - unvollständige -
Regelung des Schicksals der DDR-Archive erfolgte durch die Anlage I zum
Einigungsvertrag. In Kapitel 2 fand sich eine Ergänzung zum Bundesarchivgesetz.
Die überkommene Legaldefinition des § 2 Abs. 8 BArchG wurde folgendermaßen
neugefaßt: "(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke,
Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen
Aufzeichnungen, die bei den in Abs. 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen
der Deutschen Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des
Deutschen Reiches oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum übergegangen
oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind." (Für Stasi-Unterlagen
galten und gelten bis heute besondere Maßgaben.)
In der amtlichen Erläuterung
zu der einigungsbedingten Änderung des § 2 Abs. 8 BArchG heißt es: "Das
Archivgut zentraler Stellen der Deutschen Demokratischen Republik ist auf Dauer
zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. Die Regelung in
§ 2 Abs. 8 Bundesarchivgesetz stellt klar, daß Unterlagen zentraler Stellen
der Deutschen Demokratischen Republik ebenfalls unter das Gesetz fallen."
Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bundesarchivgesetzes auf diejenigen
Unterlagen, welche bei den "zentralen Stellen der DDR" entstanden
sind, betraf allerdings nur im engeren Sinne staatliche Stellen der ehemaligen
DDR. Nicht erfaßt waren von dieser Definition Unterlagen, die bei anderen
Institutionen, wie dem zentralen Parteiarchiv der SED, den Blockparteien und den
Massenorganisationen, bei Wahrnehmung staatlicher Aufgaben angefallen sind.
Erst mit der Novellierung
des Bundesarchivgesetzes vom 13. März 1992 wurden auch die zuletzt genannten
Institutionen einbezogen. Der neue § 2 Abs. 9 BArchG stellte den
Eigentumsanspruch des Bundes auf alle in der ehemaligen DDR bei der Wahrnehmung
staatlicher Aufgaben entstandenen Unterlagen klar, und der während des
Gesetzgebungsverfahrens eingefügte neue § 2a BArchG sah die Übernahme der
Unterlagen von zentralen Stellen nach § 2 Abs. 9 BArchG durch eine unselbständige
Stiftung des öffentlichen Rechts ("Stiftung Archiv der Parteien und
Massenorganisationen der DDR") vor. Der Bund wurde damit zwar Eigentümer
aller Unterlagen, die bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die zentralen
Stellen der Parteien und Massenorganisation der DDR anfielen; § 2 Abs. 9 BArchG
blieb aber auslegungsfähig dahin, ob es im Einzelfall um die Wahrnehmung
derartiger staatlicher Aufgaben ging. Besonders in Hinblick auf den
Dokumentenbestand des Zentralen Parteiarchivs der SED, "eines der größten
Archive Europas zur Geschichte der Arbeiterbewegung mit Dokumenten seit
1830", war die Subsumtion unter diese Vorschrift im Einzelfall nicht immer
einfach. Im Dezember 1992 einigten sich daher der Parteivorstand der PDS als
Nachfolgepartei der SED und das Bundesinnenministerium darauf, das Zentrale
Parteiarchiv der SED/PDS in die unselbständige Stiftung beim Bundesarchiv zu überführen.
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 9 BArchG übernahm diese Stiftung zugleich das
Archivgut von 80 Parteien und Massenorganisationen der DDR, so etwa der FDJ. Die
Übernahme erfolgte ausdrücklich unbeschadet der "unterschiedlichen
eigentumsrechtlichen Auffassungen".
c)
Die Gründe der Annäherung von Archivgut an das völkerrechtliche Kulturgüterregime
Eine generelle Aufsicht des
Staates auch über nichtstaatliche Archivalien, wie sie seit dem Ende des Ersten
Weltkriegs von den deutschen staatlichen Archivaren gefordert wurde, ließ sich
nicht durchsetzen. Es ging dabei einmal um Privatarchive im weitesten Sinne,
unter Einschluß von Adels- und Familienarchiven, sowie (sieht man vom
Sonderfall DDR einmal ab) der Archiven von Vereinen, Parteien, Gewerkschaften,
Verbänden usw., zum anderen aber auch um kirchliche Archive. Allerdings stehen
nicht nur in Deutschland auch "private" Archive unter mehr oder
weniger strenger staatlicher Kontrolle. Sie greift besonders dann ein, wenn
Archivstücke, die als Teil des "kulturellen Erbes" gelten, außer
Landes geschafft werden sollen. Auch in bezug auf solche nichtstaatliche Bestände
stellen übrigens Änderungen der Gebietszuordnung eine besondere
Herausforderung dar. Es können sich insbesondere im Fall des Staatszerfalls
Fragen der korrekten Zuordnung stellen. Allerdings ist privates Archivgut nicht
notwendigerweise Teil des kulturellen Erbes, zu dem ja auch private Bibliotheken
und Museen zählen.
Wie bereits angedeutet, wird
im archivrechtlichen Schrifttum häufig Archiven generell die Funktion von
Kulturgut zugeschrieben. So publizierte das Mitteilungsblatt der deutschen
Archivare, Anfang 2006 drei Aufsätze zum Thema "Archivgut als bewegliches
Kulturgut". Der Klassifizierung von Archiven als Teil des Kulturgutes
scheinen sich dabei Udo Schäfer und Klaus Oldenhage uneingeschränkt anzuschließen,
während Kerstin Odendahl in ihrem Beitrag immerhin konzediert, daß nicht alle
Archivalien Kulturgut sind. Besonders der Beitrag von Oldenhage macht deutlich,
worum es den Befürwortern einer normativen Erweiterung des Kulturgutsbegriffs
und der Angleichung von Archiven an oder ihrer Gleichsetzung mit Kulturgut geht:
Mit der Subsumtion von Archivgut unter das kulturelle Erbe ist eine
Intensivierung des rechtlichen Bestandsschutzes von Archiven bezweckt.
Es gibt einerseits gute Gründe
für die im deutschen archivrechtlichen Schrifttum teilweise propagierte
Subsumtion öffentlicher Archive unter den Kulturgutsbegriff, andererseits ist
die Gleichsetzung nicht unproblematisch. Die Motive der an der Diskussion
Beteiligten Archivare und Juristen können nur zutreffend gewürdigt werden,
wenn man sich zunächst über die rechtliche Ausgangslage (insbesondere in
Deutschland) Klarheit verschafft.
De lege lata fällt in
Deutschland allenfalls privates Archivgut unter den Schutzbereich des
Bundes-Kulturgutschutzgesetzes, dessen § 10 ein "Verzeichnis national
wertvoller Archive" vorsieht. Die Ausfuhr von Archivgut, das in diesem
Verzeichnis eingetragen ist, bedarf einer Genehmigung. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Kulturgüterschutz ergab sich aus
Art. 74 Nr. 5 GG ("Schutz deutschen Kulturgutes gegen die Abwanderung ins
Ausland") in der bis 1994 geltenden Fassung. Kritik an dieser Zuständigkeit
des Bundes ist eher vereinzelt geblieben. So hat Roman Herzog im Jahr 1991 die
in Art. 74 Nr. 5 a.F. geregelte Bundeskompetenz als "im deutschen Föderalismus
überhaupt nicht notwendig" bezeichnet. Durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 27.10.1994 wurde die konkurrierende Kompetenz in Art. 74 Nr. 5
GG a.F. in eine bloße Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr.
6 GG (in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung) überführt. Dazu heißt es in
der Kommentierung der Vorschrift durch Christian Pestalozza, Streit habe das
Vorhaben offenbar zu keiner Zeit ausgelöst: "Der Gegenstand lohnte ihn
wohl nicht". Dies mag für die Beratungen im Parlament gelten. Ganz
allgemein wurde jedoch die Reduzierung auf eine Rahmenkompetenz (Art. 75 Abs. 1
S. 1 Nr. 6 GG) kritisiert und als "verfehlt" bezeichnet. Reinhard Mußgnug
meinte gar zur Reform im Jahr 1994, wer zu gemäßigter Rede unfähig sei,
gerate in die Gefahr, die Regelung zum Kulturgüterschutz eine "föderalistische
Eselei" zu nennen. Während der Zeit der Rahmengesetzgebungskompetenz des
Bundes, vom 15.11.1994 bis zum 31.8.2006, galt das Kultugutschutzgesetz nach
Art. 125a Abs. 1 GG fort, hätte aber in einzelnen Bundesländern jeweils durch
Landesrecht ersetzt werden können, um dann lediglich im restlichen Bundesgebiet
als partikulares Bundesrecht fortzugelten. Vor dem 1.9.2006 erging jedoch kein
entsprechendes Landesrecht. Das Kulturgutschutzgesetz des Bundes galt also
unbeschadet des Wegfalls der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz über den
15.11.1994 hinaus uneingeschränkt fort. Der Bundesgesetzgeber war nach dem erwähnten
Art. 125a Abs. 1 GG auch nicht zu einer entsprechenden Novellierung des
Gesetzes, etwa zu seiner Beschränkung auf Rahmenvorschriften, gehalten.
Vielmehr behielt der Bund insoweit auch die Kompetenz zur Fortschreibung und
Anpassung des Kulturgutschutzgesetzes an geänderte Verhältnisse (etwa zur
Umsetzung von EG-Richtlinien) "unter Erhalt der wesentlichen
Elemente". Mit der Föderalismusreform des Jahres 2006 erhielt der Bund die
ausschließliche Kompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG in der seit dem 1.9.2006
geltenden Fassung).
Das Kultugutschutzgesetz
regelt gesondert "Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)"
(so die amtliche Überschrift zum Ersten Abschnitt, § 1-9 KgSchG) und
"Archivgut" (Zweiter Abschnitt, § 10-15 KgSchG). Aus der Überschrift
zum Ersten Abschnitt kann man darauf schließen, daß der Gesetzgeber das
Archivgut - zumindest grundsätzlich - zum Kulturgut gezählt hat.
Archivgut mit wesentlicher
Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte im
Sinne von § 10 KgSchG fällt unter den Schutz des Kulturgutschutzgesetzes, wenn
es die Schutzvoraussetzungen des § 10 KgSchG erfüllt, also in ein Verzeichnis
"national wertvoller Archive" eingetragen worden ist. Dieses Verfahren
der Eintragung ist, wie gesagt, lediglich für privates Archivgut vorgesehen.
Das Kulturgutschutzgesetz schütze, so Becker und Oldenhage in ihrem Kommentar
zum Bundesarchivgesetz, "öffentliches Archivgut bisher leider nicht".
Auf national wertvolles Kultur- und Archivgut im öffentlichen Eigentum findet
das Kulturgutschutzgesetz nach § 18 KgSchG keine Anwendung. Ebensowenig
eintragungsfähig ist nach § 19 KgSchG Kultur- und Archivgut, "das im
Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen
Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten
Einrichtungen und Organisationen steht, soweit durch eigene öffentlich-rechtliche
Vorschriften die Veräußerung wertvollen Kultur- und Archivgutes von der
Genehmigung einer aufsichtsführenden kirchlichen Stelle oder auf Grund
gesetzlicher Vorschriften von der Genehmigung einer staatlichen Stelle abhängig
gemacht worden ist."
Die Behandlung des
Archivguts war während der Ausarbeitung des Kulturgutschutzgesetzes einem
Wandel unterworfen. Im Regierungsentwurf für das Gesetz sollten Kulturgut und
Archivgut wegen der "Besonderheit und kulturellen Funktion des dem Gesetz
unterstellten einzelnen Kulturgutes" unterschiedlichen Regelungen
unterworfen werden. Es war vorgesehen, die Ausfuhr allen Archivguts von einer
Genehmigung abhängig zu machen, wobei lediglich Verpflichtungen auf Grund
internationaler Verträge durch dieses Gesetz unberührt bleiben sollten. Bei
der begrifflichen Trennung und bei dem vorgesehenen besonderen Schutzsystem ging
der Entwurf davon aus, daß Archivgut weniger oft Handelsgegenstand sei und
"seiner Natur nach mehr einen öffentlichen Charakter" besitze. Diese
begriffliche Trennung bezeichnete etwa Hönes als "nicht sachgerecht".
Im Gegensatz zum Entwurf geht die Gesetz gewordene Regelung, nach der auch
Archivgut - wie (anderes) Kulturgut - in ein Verzeichnis aufzunehmen ist, dann
auch von einer anderen Konzeption aus. Ob dies wirklich "sachgerecht"
ist, erscheint doch eher zweifelhaft.
Das Archivgut im öffentlichen
Eigentum, d.h. der Archivbesitz des Bundes, der Länder, der Gemeinden und
sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, ist nach § 18 KgSchG vom
sachlichen Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes ausgenommen, weil der
Gesetzgeber bei öffentlichem Archivgut die Abwanderungsgefahr aufgrund der öffentlich-rechtlichen
Bindungen als eher gering ansah. Zwar ist die Skepsis von Oldenhage an dieser
Einschätzung des Gesetzgebers durchaus gerechtfertigt, auch wenn es bei den von
ihm angeführten Beispielen zumeist um bloß versuchte, gescheiterte Übertragungen
einzelner Archivstücke aus öffentlichen Archiven (zum Teil allerdings bloß
innerhalb Deutschlands!) ging. Aber mehr noch als um den Aspekt der Unveräußerlichkeit
von Archivstücken nach Maßgabe des Zivilrechts geht es wohl um den Ausschluß
des gutgläubigen Erwerbs und um die Unverjährbarkeit: Es sollte (und das grenzüberschreitend)
gewährleistet werden, daß entwendete Dokumente weder gutgläubig erworben noch
ersessen werden können; die Vindikation sollte zeitlich uneingeschränkt zulässig
sein, und zwar auch bei privaten Archiven, wie dies etwa in Frankreich der Fall
ist: Archive öffentlich-rechtlicher Körperschaften zählen nach dem französischen
Archivgesetz vom 3. Januar 1979 zum domaine public; anders als öffentliche
Archive gehören private Archive nicht zum domaine public, sie sind damit zwar -
zumindest grundsätzlich - veräußerlich, aber sie sind ebenfalls unverjährbar.
Es ist also auch bei historischen Dokumenten aus Privatarchiven kein gutgläubiger
Erwerb und keine Ersitzung möglich.
Im Gegensatz hierzu ist die
Rechtslage in Deutschland aus der Sicht der Archivare tatsächlich
unbefriedigend. Im Jahr 1914 ließ es das Reichsgericht noch dahingestellt sein,
ob Stücke aus öffentlichen preußischen Archiven überhaupt gutgläubig
erworben werden können bzw. der Ersitzung unterworfen sind. Für die heutige
Rechtslage und für den mangelhaften Schutz de lege lata ist der Hamburger
Stadtsiegelfall exemplarisch. Wären Archivstücke vom gutgläubigen Erwerb
ausgeschlossen, hätte das Siegel vom Erwerber an das Stadtarchiv Hamburg zurückgegeben
werden müssen.
EU-weit ist die Restitution
illegal ausgeführter Kulturgüter durch die Richtlinie 93/7/EWG geregelt. Unter
den Kulturgutsbegriff der Richtlinie fallen gegebenenfalls private, keinesfalls
öffentliche Archive, denn diese können gemäß § 18 KgSchG nicht in das
Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen werden. Dies wird von den
Verfechtern der Gleichsetzung von Archivgut mit Kulturgut als
"unbefriedigend" bezeichnet. Gegenüber dem derzeitigen Schutzniveau
von Archiven in Deutschland brächte die Einbeziehung öffentlicher Archive in
das Kulturgutschutzgesetz und damit ihr gesteigerter europaweiter Schutz sowie
die Umsetzung der Unesco-Convention on the Means of Prohibiting and Preventing
the Ilicit Import, Export and Transfer of Cultural Property vom 14. November
1970 und der Unidroit-Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural
Objects vom 24. Juni 1995 sicherlich eine Verbesserung. Dennoch sind
Zweifel daran erlaubt, ob nicht mit der Rückkehr zur Einstufung von staatlichen
Archiven als öffentliches Eigentum (wie dies bekanntlich gegenwärtig in
Frankreich, aber - nach dem Testo Unico dei Beni Culturali vom 29. Oktober 1999
- auch in Italien der Fall ist) mehr erreicht würde.
Besonders skeptisch in
Hinblick auf die Folgen einer Unterstellung von Archivgut unter die Regeln der
Unidroit-Konvention äußerte sich bereits 1995 der Internationale Archivrat (ICA).
Selbst wenn man nicht in Frage stelle, daß Archive zur weiteren Kategorie des
Kulturgutes gehörten, habe man doch starke Vorbehalte gegen die Anwendung der
Konvention auf öffentliche Dokumente. Der ICA weist zum einen auf die
zwischenstaatliche (und damit öffentlichrechtliche, also gerade nicht
privatrechtliche) Natur der überwiegenden Zahl von Archivstreitigkeiten hin,
zum anderen darauf, daß in den Fällen, wo nach Privatrecht zu entscheiden sei,
die Konvention durch die Einführung von Verjährungsfristen legitimer Weise den
Kunstmarkt schütze. In bezug auf öffentliche Urkunden sei dies jedoch kaum
angemessen. Die Bedenken des Archivrats scheinen allerdings bloß unter der
Voraussetzung stichhaltig, daß die nationale Rechtsordnung öffentliche Archive
tatsächlich als Teil des unveräußerlichen und unverjährbaren domaine public
erfaßt (wie etwa in Frankreich und Italien). Der Dachverband der Archivare
sieht aber wohl, daß mit der Erstreckung des Kulturgüterschutzes nach der
Unidroit-, aber auch nach der UNESCO-Konvention der von Völkerrechts wegen
gebotene besondere Schutz der Archive ausgehöhlt wird.
Ähnliche Vorbehalte werden
übrigens auch von seriösen Archäologen gegen die nach der
Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 geplante Umsetzung der
UNESCO-Konvention in deutsches Recht vorgebracht. Die Bedenken an der Effizienz
der Unesco-Konvention von 1970 bzw. der vorgesehenen Art ihrer Umsetzung in
Bundesrecht sind aus archäologischer Sicht sicherlich ebenso begründet wie aus
archivarischer - zumal ja auch der gefährdete Entstehungszusammenhang archäologischer
Bodenschätze als gewachsenes "Boden-Archiv" bezeichnet wird; den
Kritikern, welche im Beitritt Deutschland zur Unidroit-Konvention von 1995 ein
effizienteres Heilmittel erblicken, wäre jedoch eine Lektüre der Stellungnahme
des Internationalen Archivrats zu diesem Abkommen dringend zu empfehlen.
B.
Zuordnung von Archiven bei Staatennachfolge
1.
Archive und das Recht auf "Cultural Memory"
Festzuhalten ist, daß eine
Qualifizierung von Archivgut als Teil des Kulturguts zu kurz greift. Während
sich staatliches Archivgut von historischer Bedeutung wie anderes Kulturgut im
Regelfall im Anstaltsgebrauch befindet, stehen "Archive, wenn sie ausschließlich
der Verwaltung für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienen", im
Verwaltungsgebrauch. Archivgut ist jedenfalls von Völkerrechts wegen eine
Kategorie sui generis. Trotz der gesonderten Behandlung von Archivgut in der WK
83 kann natürlich dessen kulturelle Bedeutung für die jeweilige Identität des
betroffenen Gemeinwesens nicht geleugnet werden. Die WK 83 ordnet daher an
verschiedenen Stellen an, daß Abkommen zwischen den betroffenen Staaten in
bezug auf Staatsarchive des Vorgängerstaates das Recht der Völker dieser
Staaten auf Entwicklung, auf Information über ihre Geschichte und auf ihr
kulturelles Erbe berücksichtigen sollen. Bedjaoui sprach in diesem Zusammenhang
in seinem Elften Bericht an die Völkerrechtskommission von 1979 vom "Recht
auf kollektives kulturelles Gedächtnis" ("cultural memory") und
sah das Recht auf den nationalen Archivbestand im Kontext einer "Neuen
Weltkulturordnung". Bedjaoui war vor seiner Ernennung zum ILC-Mitglied
algerischer Justizminister und zeitweise Botschafter seines Landes in Paris. In
beiden Funktionen hatte er sich mit Frankreich um das archivalische Erbe
Algeriens auseinanderzusetzen, und dabei ist wohl sein Gespür für die
besondere Problematik der Zuordnung von Archiven im Sukzessionsfall geschärft
worden. "Per queste ragioni",
so der italienische Historiker Marco Mozzati, "Bedjaoui è da considerare
uno dei protagonisti della 'battaglia degli archivi'".
Dieses Recht der Völker auf
Information über ihre Geschichte und auf ihr kulturelles Erbe, das bei der
Entkolonisierung, bei der Sezession und beim Staatszerfall zu beachten ist, hat
- anders als die meisten Regelungen in Abschnitt 2 von Teil III der WK 83 -
zwingenden Charakter. Es gilt also nicht bloß dispositiv, d.h. vorbehaltlich
einer einvernehmlichen vertraglichen Lösung zwischen den betroffenen Völkerrechtssubjekten.
Vielmehr haben auch Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten über die
Archivaufteilung immer das Recht der betroffenen Völker auf ihre Geschichte zu
achten.
Die praktische Umsetzung des
angesprochenen Rechts ethnischer Kollektive auf ihr kulturelles Erbe, welches
von einer Staatennachfolge betroffen wird, erweist sich allerdings im Einzelfall
häufig als problematisch. Bestritten wurde etwa polnischerseits die Zuordnung
der Archive des Deutschen Ordens sowie des altpreußischen Herzogtums zu
Deutschland nach 1945.
Exemplarisch für eine mißglückte
und willkürliche Zuordnung historischer Archive zum kulturellen Erbe einer
bestimmten Ethnie ist Art. 11 Abs. 3 des Friedensvertrags der
Alliierten mit Ungarn vom 10. Februar 1947. Danach mußte Ungarn den aus dem 18.
Jahrhundert stammenden Archivbestand der Illyrischen Hof-Deputation bzw.
Hof-Commission und der Illyrischen Hofkanzlei an Jugoslawien herausgeben. Es
handelte sich hier aber um Dokumente, welche in Wien angefallen waren und seit
dem 19. Jahrhundert in Budapest aufbewahrt wurden. Überdies betrafen sie auch
weitgehend Gebiete und Personen außerhalb der Grenzen des späteren
Jugoslawiens. Die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs verkannten wohl völlig
die Bedeutung des Attributes "illyrisch". Die Wiener Behördensprache
hatte im 18. Jahrhundert "illyrisch" im Sinne einer (die Slawen in
Cisleithanien und die Bevölkerung des alten Königreichs Kroatien ausschließenden)
Zugehörigkeit zu den nicht mit Rom unierten Kirchen verstanden. Hingegen wurde
der Begriff seit den napoleonischen Wirren allgemein mit südslawisch oder
serbo-kroatisch gleichgesetzt, und in Unkenntnis dieses Bedeutungswandels
ordneten die Alliierten diesen Archivbestand irrtümlich dem Kulturerbe des
neuen Jugoslawiens zu.
2.
Archiveigentum in der Staatennachfolge
a)
Grundsätze der Zuordnung von Archivgut im Sukzessionsfall
In einer im Jahr 2000
erschienenen Abhandlung zur Staatennachfolge liest man, die Aufteilung von
Archivalien bereite im Sukzessionsfall im Vergleich zum sonstigen Vermögen
"des problèmes moins aigus". Zum einen sei es nämlich möglich,
Dokumente zu kopieren; zum anderen könne Vertretern anderer interessierter
Staaten der freie Zugang zu den Archivalien eingeräumt werden. Angesichts der
zahlreichen Auseinandersetzungen - nicht nur um "historische"
Sammlungen mit möglicherweise hohem immateriellem Wert - erscheint eher
zweifelhaft, ob dies zutrifft. Bereits die Einräumung eines Zugangsrechts für
Delegierte fremder Regierungen wird von den betroffenen Staaten keineswegs als
unproblematisch angesehen. Dies macht die Haltung Ungarns zum "Übereinkommen
zwischen Österreich, Ungarn, Italien, Polen, Rumänien, dem Königreiche S.H.S.
und der Tschechoslowakei betreffend archivalische Fragen" vom 6. April 1922
deutlich. Dieses Ausführungsabkommen zu den Archivklauseln der Verträge von
St. Germain und Trianon wurde von Ungarn nur deshalb nicht ratifiziert, weil
sein Art. 2 umfassenden freien Zugang der Vertragspartner zu den
ungarischen Archiven vorsah.
Bei der Zuordnung von
Archiven im Vertreibungsfall ist überdies zu unterscheiden zwischen
Vertreibungen, die mit einer Staatensukzession in bezug auf das
Vertreibungsgebiet einhergingen, und solchen, bei denen keine Änderung der völkerrechtlichen
Zuordnung des betreffenden Gebietes erfolgte.
Wie beim sonstigen
Staatsvermögen geht zunächst auch die Kontrolle über die auf dem Gebiet des
jeweiligen Nachfolgestaates gelegenen Archive nach dem Territorialitätsprinzip
auf diesen über. (Besonderheiten können im Sukzessionsfall für Archive im
Ausland, besonders Konsulararchive, gelten.) Bei Sezession und Staatszerfall wäre
allerdings eine schematische und endgültige Aufteilung der Archive nach der
Belegenheit, d.h. nach dem Territorialitätsprinzip, nicht angemessen. Dies gilt
insbesondere in Hinblick auf Zentralarchive. Das Schicksal zentraler Sammelstätten
verdient im Fall solcher Umwälzungen spezielle Beachtung, da deren Bestand
Urkunden umfaßt, die aus dem gesamten betroffenen Gebiet stammen und sich auf
das gesamte Gebiet beziehen. Belege für die gesonderte Behandlung des
Archivguts finden sich insbesondere in nicht wenigen Friedensverträgen bzw. in
Folgevereinbarungen zu Friedensverträgen.
In der Staatenpraxis spielen
Vereinbarungen über Archive in zweierlei Hinsicht eine Rolle. Häufig geht es
um die Rückführung von Archiven und literarischen Dokumenten, die durch
Kriegsereignisse an andere Orte verbracht oder verschleppt wurden. Trotz einiger
Überschneidungen sind davon zu unterscheiden Vereinbarungen anläßlich eines
Gebietswechsels (Abtretung oder Staatszerfall).
Bis ins 19. Jahrhundert galt
bei Gebietswechsel weithin, daß der Teil der Staatsarchive, der für die
normale Verwaltung von mehreren Nachfolgestaaten bzw. sowohl vom Vorgänger- als
auch vom Nachfolgestaat gleichermaßen unentbehrlich war, im Eigentum des Vorgängerstaates
bzw. des Sitzstaates des jeweiligen Archives blieb, der andere Staat jedoch
Anspruch auf Kopien der von ihm benötigten Dokumente hatte. Ohne Rücksicht
darauf, ob sie sich innerhalb oder außerhalb des Gebietes des Sukzessors
befanden, gingen hingegen nach dem "Betreffsprinzip" auf den
Nachfolger solche Archivstücke über, die ausschließlich oder hauptsächlich
dessen Gebiet betrafen. Dies mochte solange unproblematisch sein, als es primär
um den Nachweis von Eigentumstiteln an Grund und Boden ging. Mit der Entstehung
des neuzeitlichen Staates und seiner geregelten Verwaltung ging es aber nicht
mehr - wie zuvor - in erster Linie um die Dokumentierung von Eigentumstiteln. Es
entwickelte sich das Bedürfnis nach einer systematischen Aufbewahrung weiterer
Urkunden, und damit wuchs im Sukzessionsfall auch das Interesse an
Vereinbarungen über das Schicksal von verwaltungsbezogenen Unterlagen. Mit der
Zeit wurde daher die Aufteilung von Dokumentbeständen bei Staatensukzession
nach dem hier beschriebenen Betreffs- oder Pertinenzgrundsatz immer fragwürdiger.
Das Pertinenzprinzip stammt
eigentlich aus der Archivtheorie und meint dort nur eine bestimmte
Aufbewahrungsordnung für Archivalien. Bei der Archivierung von Dokumenten stand
das ältere Pertinenzprinzip im Gegensatz zu einer jüngeren
Aufbewahrungsrichtline, dem Provenienzprinzip, das auf den französischen
Grundsatz der Trennung der Archivfonds zurückgeht. Im Recht der
Staatennachfolge werden diese konträren Aufbewahrungsgrundsätze - mit leicht
modifizierter Bedeutung! - auf eine etwaige Aufteilung von Archivbeständen
unter mehreren Staaten angewendet. Wenn in Abhandlungen zur Staatennachfolge vom
"Provenienzgrundsatz" die Rede ist, so ist damit nicht notwendig bloß
eine Zuordnung unter Anerkennung des "respect des fonds", d.h. der
Wahrung des einheitlichen Charakters von Gruppen von Staatsarchiven des Vorgängerstaates,
gemeint. Häufig - und dies nicht nur im juristischen Schrifttum - geht es auch
um die Beibehaltung der Zuordnung der Dokumente zu einer unbeweglichen
Verwaltungseinrichtung und damit zum Ort der Aufbewahrung im
Sukzessionszeitpunkt. In diesem Sinne hat etwa Ludwig Bittner den Begriff
verwendet: Österreich sei es bei den Verhandlungen von 1919 gelungen, so sein
Resümee der Auseinandersetzungen nach dem Zerfall der Habsburgermonarchie,
seine überkommenen Archivbestände weitgehend in Wien zu behalten und damit das
Provenienzsystem durchzusetzen.
Wie schon angedeutet,
erfolgte im 19. Jahrhundert ein Wandel: Aufteilungen von Aktenbeständen sind
seither bei zwischenstaatlichen Sukzessionsvorgängen nur ausnahmsweise erfolgt,
und zwar lediglich, soweit dies zum Aufbau einer Verwaltung oder zur Fortführung
der Regierungstätigkeit nötig war. Nicht mehr die territoriale Beziehung, die
sich aus dem Inhalt eines einzelnen Schriftstücks ergab, begründete dessen
Zuordnung zu dem in Frage stehenden Gebiet; entscheidendes Kriterium zur
Bestimmung der Zuordnung eines Archivkörpers, so, wie er bei einer bestimmten
Behörde oder Person erwachsen ist, war vielmehr sein Entstehungsort und damit
auch seine territoriale Beziehung als Ganzes. Man könnte hier von einer
modifizierten Form des Pertinenzprinzips sprechen, die auf die Pertinenz eines
Archivkörpers zu einem Gebiet und nicht darauf abstellt, worauf sich das
einzelne Dokument bezieht - dem entspricht, wie noch zu zeigen sein wird, auch
die WK 83.
b)
Versailler Vertrag
Beispielhaft für den
geschilderten Wandel bei der Archivzuordnung ist die Vorgehensweise nach der
Abtretung Elsaß-Lothringens an Deutschland. Aufgrund Art. 3 des
Friedensvertrags zwischen Deutschland und Frankreich vom 10. Mai 1871 erhielt
das Reich nur die lokalen Archive im Abtretungsgebiet Elsaß-Lothringen und
Urkunden, die von dort entfernt worden waren. In Archiven außerhalb des
Abtretungsgebietes angefallene Urkunden waren nicht herauszugeben. Bei der Rückgabe
der Gebiete an Frankreich wurde im Versailler Vertrag entsprechend verfahren.
Nun scheint Deutschland mit Art. 52 Satz 1 FVV in bezug auf Archive das
Betreffsprinzip hingenommen zu haben. Nach Art. 52 Satz 1 FVV hatte nämlich
Deutschland unverzüglich "Archive, Register, Pläne, Urkunden und
Schriftstücke aller Art an Frankreich zu übermitteln, welche die Zivil-, Militär-,
Finanz-, Gerichts- und sonstige Verwaltung der unter die französische Souveränität
zurückfallenden Gebiete betreffen [concernant, concerning]". Dennoch wurde
Art. 52 Satz 1 FVV in der Praxis wie Art. 3 des Friedensvertrags von 1871
ausgelegt. Es waren also nur solche Akten und Archivalien auszuliefern, die bei
den Verwaltungsbehörden im Abtretungsgebiet erwachsen waren. Auch Art. 52
Satz 2 FVV spricht für die Richtigkeit dieser Auslegung: Wenn dort die Zurückschaffung
von Schriftstücken etc., "die etwa entfernt worden sind", gesondert
geregelt wird, folgt daraus, daß Akten, die bei zentralen Stellen außerhalb
Elsaß-Lothringens entstanden waren und aufbewahrt wurden, in Satz 1 nicht
gemeint sind.
Hingegen scheint Deutschland
mit Art. 158 FVV (Verzicht auf Kiautschou zugunsten Japans) tatsächlich
eine Archivabgabe nach dem Betreffsprinzip hingenommen zu haben. Hier ist das
"concernant" der authentischen französischen Fassung in der ebenfalls
authentischen englischen Vertragsfassung mit "relating" wiedergegeben,
und es ist klargestellt, daß die "Archive [...] und Urkunden jeder
Art" ohne Rücksicht auf den Aufbewahrungsort zu übergeben sind ("à
quelque endroit qu'ils se trouvent").
c)
Österreich-Ungarn nach 1919
aa)
Die Archivklauseln von St. Germain und Trianon
Die archivalischen
Auseinandersetzungen nach dem Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen
Doppelmonarchie waren "ohne Vorbild". Damals zerfiel die Personalunion
zwischen Cisleithanien und den Ländern der Stephanskrone, und es kam auch zu
beträchtlichen Gebietsverlusten jeder der beiden Reichshälften. Zentrale
Vorschrift für Österreich war Art. 93 des Vertrags von St. Germain. Die
entsprechende Vorschrift für Ungarn fand sich in Art. 77 des Vertrags von
Trianon. Demnach blieben in Wien und in Budapest sämtliche dort erwachsenen
Urkundenbestände, wobei die österreichische Delegation darauf Wert legte, das
"concernant", wie es sich in Art. 52 Satz 1 FVV findet, wo von "documents
etc. concernants les territoires cédés" die Rede ist, durch "appartenant"
zu ersetzen. Art. 93 Satz 1 des Vertrags von St. Germain beschränkt somit ausdrücklich
die Rückgabe auf "archives [etc.] appartenants aux administrations [...]
des territoires cédés". Der Restitution an einen Nachfolgestaat nach dem
Provenienzprinzip unterlag überdies nur solches Archivgut, das vor
kategorienweise unterschiedlichen Stichtagen aus den abgetrennten Gebieten nach
Wien oder Budapest gelangt war. Das früheste vereinbarte Stichjahr für eine Rückgabe
von transferierten Dokumenten war 1861, und zwar im Verhältnis zu Italien.
Damit verblieben historische Archive, die zu einem früheren Zeitpunkt aus dem
Gebiet der späteren "Nachfolgestaaten" nach Wien oder Budapest
verbracht worden waren, in der Regel weiterhin in Österreich bzw. in Ungarn.
Daß bei dem Aushandeln der
Folgeverträge der Grundsatz mehrfach unterlaufen wurde, steht auf einem anderen
Blatt. Zu den Archivklauseln der Verträge von St. Germain und Trianon schlossen
Österreich bzw. Ungarn auf der einen und die Nachfolgestaaten auf der anderen
Seite nämlich mehrere Ausführungsverträge. Allerdings wurde das Abkommen Österreichs
aus dem Jahr 1923 mit dem (1929 in Jugoslawien umbenannten) Königreich S.H.S.
nicht umgesetzt und nach einem Notenwechsel im Jahr 1927 wegen der Weigerung
Belgrads, die Reziprozitätsklausel des Vertrags (Art. 20) zu erfüllen,
"stillschweigend sistiert".
bb)
Fortschreibung über das Jahr 1945 hinaus
Nach dem Zweiten Weltkrieg
mußte Österreich zunächst Dokumente, die während der großdeutschen
Besatzung aus Jugoslawien entfernt worden waren, im Wege der "Revindikation"
abgeben. Auch Gesandtschafts- und Konsulararchive der Habsburgermonarchie, die
seit 1941 nach Österreich gelangten, waren zurückzugeben, obwohl diese nach
Auffassung Wiens "unbestrittenes Eigentum Österreichs sein sollten".
Einziges Kriterium für die Rückgabe war nämlich die Verbringung nach Wien im
Verlaufe des Krieges, entsprechend dem Grundsatz der unbedingten Restitution von
historisch wertvollem Archiv- und Kulturgut im Sinne der Haager
Landkriegsordnung, welches von einer Besatzungsmacht entwendet wurde.
Im Jahr 1958 kam es aufgrund
eines Protokolls zur Einsetzung einer Österreichisch-Jugoslawischen Gemischten
Kommission. Damit sollte auch das Archivabkommen von 1923 wiederbelebt werden.
Diese Bemühungen waren zunächst wenig erfolgreich. So weigerte sich
Jugoslawien auch weiterhin, dessen Art. 20, d.h. die Reziprozitätsklausel,
zur Kenntnis zu nehmen. Wie die Generaldirektion der Österreichischen Archive
1976 erklärte, bezogen sich die jugoslawischen Forderungen auf Archivgut, das
"bedingt durch die historische Entwicklung der Monarchie [...] in österreichischen
Archiven und Registraturen erwachsen ist". Nach dem in St. Germain
niedergelegten Provenienzgrundsatz war den Forderungen auf Übergabe daher nicht
zu entsprechen. Allerdings hat Österreich an Jugoslawien weit mehr Dokumente übergeben,
als es der Vertrag von 1923 vorgesehen hatte. 1975 kam es dann zur
Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Durchführung des Archivabkommens.
Die beiden Parteien waren nunmehr zwar erfolgreicher als nach 1958, aber mit dem
Zerfall Jugoslawiens betrachtete Österreich das Archivabkommen mit dem
S.H.S.-Staat aus dem Jahr 1923 "als abgeschlossen". Trotzdem kam es
zwischen Slowenien und der Steiermark im Jahr 1997 zu einer "direkten Lösung
auch ohne offizielle Übereinkommen", es dabei vor allem um die Abgabe der
sog. "Riedkarten" aus dem steiermärkischen Landesarchiv.
Kärnten und Slowenien
schließlich erreichten auf pragmatischem Wege, ebenfalls außerhalb des
Archivabkommens, sogar ein "endgültiges Ergebnis": Am 10./11.
September 2001 kam es zu einem umfangreichen Archivaustausch zwischen Klagenfurt
und Ljubljana. An diesem Austausch ist bemerkenswert, daß sich alle Akten, die
von Kärnten abgegeben wurden, "ausschließlich auf heute slowenisches
Staatsgebiet" beziehen. Alle von Slowenien übergebenen Archivalien
"betreffen ausschließlich heutiges österreichisches, das heißt Kärntner
Gebiet". Der Austausch erfolgte also nach dem Pertinenzprinzip.
Anders als Österreich mußte
Ungarn nach 1945 gemäß Art. 11 Abs. 1 des Friedensvertrags an Jugoslawien und
an die Tschechoslowakei weitere Gegenstände des "kulturellen Erbes"
(nicht bloß Archivgut) herausgeben, darunter auch historische Archive, sofern
sie nach 1848 in ungarischen Besitz gelangt waren. Damit war für die Abgabe gemäß
der Provenienz an diese beiden Nachfolgestaaten zulasten Ungarns ein Stichjahr
festgesetzt worden, das um Jahrzehnte vor dem im Vertrag von Trianon
festgelegten Datum lag.
Zusätzlich mußte
bekanntlich nach Art. 11 Abs. 3 des Friedensvertrags auch der aus dem 18.
Jahrhundert stammende Archivbestand der Wiener Illyrischen Hofcommission
(1745-47) bzw. Hofdeputation (1747-77) und der Illyrischen Hofkanzlei (1791/92)
an Jugoslawien herausgegeben werden. Dessen Herausgabe war allerdings, die sei
nochmals betont, nach keinem archivkundlichem Grundsatz gerechtfertigt: Nach der
Auflösung der Illyrischen Hofdeputation im Jahr 1777 ging ihr Aktenbestand
geschlossen an die königliche ungarische Hofkanzlei, einer ungarischen Behörde
in Wien, über. Die Akten der kurzlebigen Illyrischen Hofkanzlei fielen nach
ihrer Aufhebung 1792 ebenfalls an die ungarische Kanzlei. Die nach Art. 11 Abs.
3 des Friedensvertrages von 1947 an Jugoslawien zu übergebenden Dokumente waren
also in Wien angefallen und dort seit 1777/92 im Archiv der königlichen
Hofkanzlei aufbewahrt worden. Nach deren Auflösung gelangten sie mit den übrigen
Archivbeständen der Hofkanzlei in das Ungarische Staatsarchiv. Es handelte sich
also um Material, welches weitgehend Personen und Gebiete außerhalb der Grenzen
des späteren Jugoslawiens betraf und welches zudem außerhalb dieses Staates
angefallen war und aufbewahrt wurde.
In diesem Zusammenhang sei
angemerkt, daß bei den im Jahr 1975 wiederaufgenommenen jugoslawisch-österreichischen
Archivverhandlungen der Bestand "Illyrische Baudirektion in Laibach -
Laibacher Gubernium (1788-1849)" zwar eine "entscheidende Rolle"
spielte, sein Verbleib im Kärntner Landesarchiv aber von Jugoslawien und später
von Slowenien nie ernsthaft in Frage gestellt wurde. Dieser Archivbestand wurde
daher nicht in die im Jahr 2001 erzielte "pragmatische Lösung"
zwischen Kärnten und Slowenien einbezogen.
d)
Friede von Riga
Von den geschilderten
archivbezogenen Vorschriften der Pariser Vorortverträge unterschieden sich die
Ab- und Rückgabeklauseln des polnisch-sowjetischen Vertrags von Riga. Den
Archivplünderungen und -verlagerungen anläßlich der Teilungen Polens lagen
keine vertraglichen Vereinbarungen mit Polen zugrunde. Nach dem Ersten Weltkrieg
ging es für Polen auch um die "Revindikation" von Archivalien, die
seit 1772 an Orte außerhalb der nunmehrigen Grenzen des wiedererrichteten (aus
polnischer Sicht zuvor lediglich "besetzten") Staates verbracht worden
waren. Während Warschau mit Berlin bloß die Abgabe von Behördenakten mit
Bezug auf die Abtretungsgebiete vereinbarte, konnte Polen im Vertrag von Riga
eine Regelung durchsetzen, die nicht nur eine weitestgehende Rückführung der
aus Polen seit 1772 nach Rußland weggeschafften Bestände vorsah, sondern auch
die Abgabe geschlossener, außerhalb des Staatsgebiets von Polen erwachsener,
schwerpunktmäßig auf Polen bezogener Archivgruppen an Polen vorsah (Art. II
Abs. 4 und Art. II Abs. 5 des Abkommens). Diese
für Polen sehr günstige Normierung hielt Ernst Posner für nachvollziehbar:
"The Polish claims to some of the central records at least could be
justified, since many of the administrations whose records were involved had
been central authorities of Poland with their seat in Warsaw, or, if located in
St. Petersburg, had dealt with Polish affairs exclusively."
Art. II Abs. 5 des Vertrags
von Riga sah überdies die Abgabe auch einzelner Akten und Archivstücke aus
russischen und ukrainischen Zentralbehörden vor, die sich auf das Gebiet Polens
bezogen. Dies umfaßte folglich auch Archivalien, die zum Aufbau einer
Verwaltung oder zur Fortführung der Regierungstätigkeit in Polen gar nicht benötigt
wurden, und spiegelte, wie gesagt, nicht die Staatenpraxis seit der Mitte des
19. Jahrhunderts wider. Es entsprach aber der polnischen Rechtsüberzeugung:
Noch im Jahr 1923 hielt es der damalige Generaldirektor der Polnischen Archive,
Joseph Paczkowski, für ein Gebot des Völkergewohnheitsrechts, daß "alle
die abgetretenen Provinzen betreffenden Akten aus den Staatsarchiven an
den neuen Souverän abgeliefert werden sollten". Grenze der Abgabepflicht
an Polen wäre für Paczkowski das einzelne Faszikel, dessen Integrität nicht
durch Zertrennen oder durch Herausschneiden einzelner Blätter zerstört werden
sollte, und er weist darauf hin, daß sich zahlreiche Beispiele für solche
Zerstörungen ("découpages") wertvoller Akten durch Preußen und Rußland
zu Lasten Polens anläßlich der Teilungen Polens finden. Art. II Abs. 5 des
Vertrags von Riga, der die polnische Auffassung umsetzte, wurde von
Meyer-Landrut zutreffend als "in der neueren Staatenpraxis einzig
dastehend" bezeichnet.
Aufgrund von Art. II Abs. 15
des Vertrags von Riga wurde eine gemischte Kommission zur Durchführung des
Archivaustausches bestellt. Allerdings wurde den polnische Delegierten kein
Recht auf Zugang zu den Beständen in Rußland eingeräumt, was ihre Arbeit
"sehr erschwerte". Was
die praktische Durchführung angeht, zog Posner im Jahr 1941 folgendes Fazit:
"As a result of stubborn Russian resistance, however, actual deliveries
under the Riga treaty have not been very satisfactory for Poland."
C.
Die Wiener Konvention von 1983
1.
Teil III der WK 83
a)
Zur generellen Regelung im nicht-kolonialen Bereich
Die soeben dargestellte
Praxis nach dem Ersten Weltkrieg folgte - mit Ausnahme der weitgehend bloß auf
dem Papier stehenden Rückgabeklauseln im Vertrag von Riga - einer modifizierten
Form des Pertinenzprinzips, die auf die Pertinenz eines Archivkörpers, nicht
jedoch eines einzelnen Dokuments, zu einem bestimmten Gebiet abstellt. Dies
entspricht insgesamt der Regelung in der Wiener Konvention von 1983 über die
Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden, die insbesondere auch die
archivbezogenen Klauseln der Einigung am 29. Juni 2001 von den fünf neuen
Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien
in Wien getroffene Vereinbarung über Nachfolgeangelegenheiten inspirierte.
Dieser WK 83 sind erst sieben Staaten beigetreten, so daß ihr Inkrafttreten
derzeit noch nicht abzusehen ist. Bemerkenswerterweise handelt es sich jedoch -
abgesehen von Liberia - bei den bisherigen Vertragsparteien, mit Kroatien,
Mazedonien und Slowenien sowie Estland, Georgien und der Ukraine, um Staaten,
die als nach der Wende von 1989/90 entstandene Sukkzessoren Jugoslawiens bzw.
der Sowjetunion an den Regelungen besonders interessiert sind. Zu den
Unterzeichnerstaaten zählt zudem das ehemalige (frühere) Jugoslawien, in
dessen Rechtsstellung als Signatar Serbien und Montenegro im Jahr 2001 durch
entsprechende Erklärung an die Vereinten Nationen nachgefolgt sind. Teil III
der Konvention befaßt sich mit den Archiven, wobei ein einleitender Abschnitt 1
gemeinsame Regeln für alle Arten der Staatensukzession enthält und Abschnitt 2
dann die einzelnen Nachfolgetatbestände (Zession, Sezession, Staatszerfall und
Entkolonialisierung) normiert.
Ausdrücklich aufgenommen
wurde das Provenienzprinzip nur für den Fall der Dekolonisierung. Ansonsten
gilt, wenn sich ein Staat auflöst und zu bestehen aufgehört hat, folgendes:
nach Art. 31 Abs. 1 WK 83 soll, sofern die betreffenden Nachfolgestaaten nicht
etwas anderes vereinbaren, der Teil der Staatsarchive des Vorgängerstaates, der
für eine normale Verwaltung des Territoriums eines Nachfolgestaates in dem
Territorium nötig ist, auf diesen Nachfolgestaat übergehen und sollen andere
Teile der Staatsarchive des Vorgängerstaates, die sich direkt auf das
Territorium eines Nachfolgestaates beziehen, auf diesen Nachfolgestaat übergehen.
(Entsprechende Regelungen enthält Art. 30 WK 83 für die Separation/Sezession
von Staatsteilen.) Art. 31 Abs. 2 WK 83 bestimmt dann, daß andere Staatsarchive
des Vorgängerstaates als die in Abs. 1 genannten unter Berücksichtigung aller
wichtigen Umstände in angemessener Art auf den Nachfolgestaat übergehen
sollten. Für Staatszerfall und Sezession ist, wie gesagt, in Art. 31 Abs. 4
bzw. Art. 30 Abs. 3 WK 83 überdies festgehalten, daß zwischen den betreffenden
Staaten in bezug auf Staatsarchive des Vorgängerstaates geschlossene Abkommen
auf das Recht der Völker dieser Staaten auf Entwicklung, auf Information über
ihre Geschichte und auf ihr kulturelles Erbe Rücksicht nehmen müßten.
Außerhalb der
Entkolonialisierung scheint also der Betreffsgrundsatz zu gelten. Allerdings
darf dabei nicht übersehen werden, daß schon die bloße Belegenheit im Gebiet
des späteren Nachfolgestaates die Zuweisung von Archiven an diesen begründet.
Verwaltungsarchive, aber auch historische und kulturelle Archive, die nicht dem
Vorgängerstaat (Zentralstaat) als solchem unmittelbar zuzuordnen sind, sondern
einem anderen Rechtsträger der öffentlichen Hand (z.B. einer Gemeinde oder
einem Gliedstaat), werden von der Konvention zwar nicht erfaßt, aber Bedjaoui
und ebenso die ILC stellten klar, daß auch hier allein die Belegenheit im
Abtretungsgebiet die Zuweisung an den Nachfolgestaat bzw. an eine Gebietskörperschaft
im Nachfolgestaat begründet.
Auf der Staatenkonferenz zur
Verabschiedung der Konvention von 1983 sprach sich besonders Österreich sowohl
für den Fall der Abtretung oder Abtrennung von Gebietsteilen (Zession und
Sezession) als auch für den der Auflösung von Staaten dafür aus, an andere
beteiligte Staaten als den des Archivsitzes jeweils nur diejenigen Archivbestände
zu übergeben, die nach dem Provenienzsystem dorthin gehören oder gehört
hatten. Allerdings kann nicht nur beim Staatszerfall, sondern auch bei einer
Sezession oder Zession keinem der zwei vorgestellten Prinzipien für die
Archivaufteilung voll entsprochen werden, und Österreich selber konnte bei den
erwähnten jugoslawisch-österreichischen Archivverhandlungen der Bestand "Illyrische
Baudirektion in Laibach - Laibacher Gubernium (1788-1849)" unter Hinweis
auf das Pertinenzprinzip, das, so Ogris, "schon im 19. Jahrhundert zur
Anwendung gekommen war", im Kärntner Landesarchiv halten. Die im Jahr 2001
erzielte "pragmatische Lösung" zwischen Kärnten und Slowenien umfaßte,
wie Ogris betont, "ausschließlich" Archivalien die sich auf das
jeweilige Gebiet des übernehmenden Staates bezogen.
b)
Das Gebot der Archiveinheit (respect des fonds)
Soweit in Art. 30 und 31 der
Konvention auf die Pertinenz abgestellt wird, darf zudem nicht übersehen
werden, daß sich diese Vorschriften des Abschnitts 2 keinesfalls auf einzelne
Archivstücke beziehen, sondern stets auf ganze Registraturen oder
Archivgruppen. Dies folgt aus Art. 25 WK 83 (in Abschnitt 1 von Teil III
der Konvention). Dort findet sich ein bei allen Arten der Staatennachfolge zu
beachtendes Bekenntnis zum Provenienzgrundsatz, wenn es heißt: "Keine der
Bestimmungen im vorliegenden Teil wird in irgendeiner Hinsicht für Fragen als
präjudizierend betrachtet, die sich aufgrund der Wahrung des einheitlichen
Charakters von Gruppen von Staatsarchiven des Vorgängerstaates ergeben können."
(Die authentische französischen Fassung spricht von "sauvegarde de l'intégrité
des fonds d'archives d'Etat".). Art. 25 WK 83 wurde bei nur einer
Stimmenthaltung angenommen.
Der Schweizer Vertreter auf
der Konferenz in Wien schlug eine Ergänzung des Art. 25 der Konvention um
einen zweiten Absatz vor: Insbesondere in Fällen, wo Archivgruppen zugleich
Teil des nationalen Erbes des Vorgänger- und des Nachfolgestaates sind und
nicht ohne Beeinträchtigung ihres Wertes aufgeteilt werden können, sollten
sich diese Staaten vom archivalischen Grundsatz des "gemeinsamen
Erbes" leiten lassen. Die meisten westlichen Staaten sprachen sich für
diesen Vorschlag aus, wobei Österreich die praktische Anwendung dieses Konzepts
bei der Regelung der Archivprobleme zwischen Österreich und Ungarn nach dem
Zerfall der Doppelmonarchie hervorhob. Trotzdem wurde dieser Schweizer Vorschlag
mit 32 zu 17 Stimmen bei 14 Enthaltungen abgelehnt.
2.
Archivteilungen nach Verabschiedungen der WK 83
a)
UdSSR
Bereits in der Übergangszeit
vor dem Zerfall der UdSSR, am 24. August 1991, erließ der russische Präsident
ein Dekret, durch das die großen ehemaligen Parteiarchive und die Archive des
KGB der russischen Regierung unterstellt werden sollten. Noch vor Ende des
Jahres 1991 hatten dann russische Stellen die Kontrolle über die sowjetischen
Archive, welche auf dem Gebiet Rußlands gelegen waren, übernommen. Insgesamt
zwölf zentrale Archive der ehemaligen UdSSR wurden im Juni 1992 zu "föderalen"
Archiven Rußlands.
Bei der erwähnten
Reorganisation des sowjetischen Archivwesens durch Rußland wurde den
konkurrierenden Ansprüchen der anderen ehemaligen Sowjetrepubliken am
kulturellen Erbe ein ganz geringer Stellenwert zugestanden. Im "Abkommen über
die Rechtsnachfolge in bezug auf Staatsarchive der ehemaligen UdSSR" vom 6.
Juli 1992 hat dann Rußland den einseitig vollzogenen Übergang der Archive
unter seine Jurisdiktion durch die übrigen GUS-Mitglieder sanktionieren lassen.
(Eine Vereinbarung vom Februar 1992, welche die Interessen der übrigen
Nachfolgestaaten wesentlich stärker berücksichtigt hätte, war am Widerstand
des russischen Parlaments gescheitert.) Im Abkommen vom 6. Juli 1992 erkannten
die GUS-Staaten gegenseitig die Übernahme der auf ihren Territorien liegenden
staatlichen und anderen Archive an. Damit wurde auch der Grundsatz der Integrität
und Unteilbarkeit der Archive respektiert.
Die Russische Föderation (RF)
betrachtet nach den im Juli 1993 veröffentlichten "Grundlagen für die
Gesetzgebung der RF über den Archivfonds der RF und die Archive" sämtliche
auf dem Territorium der RF befindlichen Bestände und Dokumente "unabhängig
von ihrer Entstehungsquelle" (also der Provenienz) als Teil des Archivfonds
der RF. Dies entsprach der Übereinkunft vom 6. Juli 1992, und Rußland sieht
darin keine Benachteilung der anderen GUS-Staaten: Wo es um Interessen der
jeweiligen Republik ging, seien nämlich in der Sowjetperiode, so V. Tuyneev,
Dokumente der höchsten Partei- und Staatsorgane in der Regel in diese Republik
abgesandt worden. Also könne man sagen, daß die GUS-Staaten heute große
nationale Archivfonds haben, in denen die Geschichte ihrer Völker allseitig und
voll vertreten ist.
b)
CSFR
Während bei den
sowjetischen Archiven nach dem Zusammenbruch der UdSSR weitgehend einseitig nach
dem Territorialitätsprinzip vorgegangen wurde, wodurch die Zentralarchive
geschlossen bei der Russischen Föderation verblieben, verlief in der CSFR im
Archivwesen die Loslösung der Slowakischen Republik einvernehmlich, und zwar
noch vor der staatsrechtlichen Trennung. Bereits 1989 begann die Rückgabe der
seit 1945 nach Prag verbrachten Registraturen slowakischer Provenienz. Im übrigen
war die Teilung der Archivbestände derjenigen Appenzells oder Basels
vergleichbar, wobei im Falle beiderseitigen Interesses Bratislava Abschriften
erhielt und die Originale in der Tschechischen Republik verblieben. Sowohl von
tschechischer als auch von slowakischer Seite wurde die Trennung der Archive als
"ziemlich ruhig" und frei von "politischen Mißtönen"
bezeichnet.
c)
Jugoslawien
Eine erste wirkliche Bewährungsprobe
für die Archivregelungen der WK 83 bedeutete die am 29. Juni 2001 von den fünf
neuen Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik
Jugoslawien in Wien getroffene Vereinbarung über Nachfolgeangelegenheiten. Das
Abkommen besteht aus neun Artikeln und mehreren Annexen. Die Art. 1-9
enthalten gleichsam den Allgemeinen Teil der Übereinkunft; in den Annexen
finden sich dann die konkreten Vorgaben zu einzelnen Materien. Dabei ist das
Schicksal der Archive in einem eigenen Anhang, dem Annex D, normiert. Archive
sind also nach der Systematik des Vertrags ein spezieller Teil des beweglichen
Staatseigentums (das im übrigen in Annex A geregelt ist). Anthony Aust, langjähriger
Völkerrechtsberater des Londoner Außenministeriums, berichtet, daß bei der
Ausarbeitung des archivbezogenen Annex D der Vereinbarung Teil III der
Konvention von 1983 "hilfreich" war.
Nach Art. 1 (a) von
Annex D werden Archive des Zentralstaates (vom 1. Dezember 1918, dem Zeitpunkt
der Errichtung des Königreichs S.H.S., bis zum 30. Juni 1991) erfaßt. Art. 1
(b) nennt auch die Archive der Gliedstaaten sowie anderer Gebietskörperschaften
und Verwaltungseinheiten. Während Art. 20 WK 83 Archive lediglich als
"alle Dokumente beliebigen Alters und beliebiger Art" umschrieb,
versucht Art. 1 (c) eine präzisere Definition: "'Documents' in the
preceding sub-paragraphs includes film, audio and video tapes and other
recordings, as well as any form of computerised records, and includes documents
which constitute cultural property."
Nach Art. 3 von Annex D
geht derjenige Teil der Zentralarchive des Vorgängerstaates, der für eine
normale Verwaltung des Territoriums eines oder mehrerer Nachfolgestaaten nötig
ist, an diese Staaten über. Dies entspricht Art. 31 Abs. 1 Unterabs.
a WK 83, berücksichtigt aber ausdrücklich den Fall, daß Dokumente mehr
als einem Nachfolgestaat zuzuordnen wären. Für diesen Fall verpflichtet Art. 5
diese Sukzessoren, sich darauf zu einigen, welcher von ihnen die Originale erhält
und anderen betroffenen Staaten die Anfertigung von Ablichtungen ermöglicht.
Art. 4 (a) (i) von
Annex D enthält - ähnlich Art. 31 Abs. 1 Unterabs. b WK 83 -
die Bestimmung, daß andere Teile der Staatsarchive der Sozialistischen
Bundesrepublik Jugoslawien, welche sich "direkt" auf das Territorium
eines oder mehrerer Nachfolgestaaten beziehen, an diese Nachfolgestaaten fallen;
Art. 4 (a) (ii) verfügt überdies gleiches für denjenigen Teil "[which]
was produced or received in the territory of one or more of the States". In
einem wichtigen Punkt geht Art. 4 (a) des Annex D aber weiter als die
entsprechende Vorschrift der WK 83, indem nicht auf einzelne Dokumente,
sondern auf Archivgruppen abgestellt wird. Der Pertinenzgrundsatz ist hier also
ausdrücklich nicht auf einzelne Archivstücke, sondern auf Archivgruppen
bezogen. Für Art. 31 Abs. 1 Unterabs. b. WK 83 gilt dies bloß,
wenn Art. 25 WK 83 und der dort festgeschriebenen "Respect des
fonds" mitgelesen wird.
Für Sammlungen, die nicht
von Art. 3 oder Art. 4 erfaßt sind, gilt Art. 6 von Annex D, der
Art. 31 Abs. 2 WK 83 entspricht. Nach Art. 6 (a) haben sich
die Nachfolgestaaten hinsichtlich dieser Staatsarchive innerhalb von sechs
Monaten (nach Inkrafttreten) auf ihre angemessene ("equitable")
Aufteilung oder auf ihre Beibehaltung als "gemeinsames Erbe" zu
einigen. Falls keine Vereinbarung zustandekommt, werden diese Archive ebenfalls
"gemeinsames Erbe". Wie erinnerlich, war auf der Staatenkonferenz 1983
in Wien ein entsprechender Vorschlag zur Ergänzung des Art. 25 WK 83
für Archivgruppen, die zugleich Teil des nationalen Erbes mehrere Staaten sind
und nicht ohne Beeinträchtigung ihres Wertes aufgeteilt werden können, noch
abgelehnt worden. Art. 6 (b) verpflichtet die Staaten dann nochmals
besonders auf den Grundsatz des Art. 25 WK 83. Bis zur Umsetzung einer
Vereinbarung nach Art. 6 räumt Art. 7 den Nachfolgestaaten ein
gegenseitiges Zugangsrecht nicht nur zu den ehemals jugoslawischen, sondern auch
zu den Archiven der Gliedstaaten und anderen Archiven ein (nicht jedoch zu
"current archives", also Verwaltungsarchiven!).
Art. 2 von Annex D enthält
für Archive eine Revindikationsklausel, die Unterschiede zum entsprechenden
Art. 3 (3) des Annex A enthält. Art. 3 (3) Annex A sieht hinsichtlich
des gewöhnlichen beweglichen Eigentums die unverzügliche Rückstellung oder
Schadensersatzleistung vor, wenn ein Nachfolgestaat es unberechtigt aus dem
Gebiet eines anderen Nachfolgestaates entfernt hat. Es geht also um bewegliche
Sachen, die seit dem 30. Juni 1991 verschleppt worden sind. Art. 2 des
Annex D stellt nicht bloß auf die Zeit seit Beginn der Auflösung des
ehemaligen Jugoslawiens ab: Wenn Archive eines Gliedstaats oder andere Archive
aus der Republik, der sie gehörten, oder wenn Bundesarchive von ihrem
ordnungsgemäßen Aufbewahrungsort entfernt wurden, sollen sie restituiert
werden, und zwar in Einklang mit den internationalen Grundsätzen der
Provenienz.
Abschließend ist noch auf
eine interessante Bestimmung hinzuweisen, die nicht die Verteilung der im
ehemaligen Jugoslawien belegenen Archive betrifft, sondern zunächst eher Fragen
der Vertragssukzession. Art. 10
des Annex D bestimmt: "Where SFRY bilateral treaties concerning the
restitution of archives were in force on 30 June 1991 and those treaties have
not yet been fully performed, the States with an interest in those archives are
ready to assume the rights and obligations formerly held by the SFRY in relation
to the performance of those treaties." Es geht hier wohl um noch
offene Archivprobleme im Verhältnis zu Italien und insbesondere zu Österreich.
D.
Umsiedlung, Vertreibung und das Eigentum an Archivgut
1.
Zur Praxis der Zuordnung von Archiven bei Vertreibung
Die Frage nach der Zuordnung
von staatlichem und nicht-staatlichem Archivgut stellt sich auch in der Folge
von Vertreibung, Flucht oder Umsiedlung der angestammten Bevölkerung. Eine
solche Austreibung kann (muß aber nicht notwendigerweise) mit einer
Gebietsabtretung verbunden sein. So trafen etwa im Falle der deutschen
Ostgebiete die Vertreibung der angestammten deutschen Bevölkerung und die -
allerdings erst mit gehöriger Verzögerung völkerrechtlich bestätigte -
Abtretung des Vertreibunsgebietes (durch Deutschland an Polen und die UdSSR)
zusammen. Zwischen Deutschland und Polen umstritten blieb, wie schon erwähnt,
vor allem die Zuordnung der Archive des Deutschen Ordens und des Altpreußischen
Herzogtums, die vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs aus dem Osten Preußens in
das Gebiet der späteren Westzonen verlagert worden waren, und Polen setzte sich
überdies für die Übergabe kirchlicher Matrikeln ein. Das lebhafte
publizistische Echo auf die Übergabe im Jahr 2002 ist Beleg für das
anhaltende, ja wachsende deutsche Interesse nicht nur an historischen Archiven,
sondern auch am Schicksal der ostdeutschen Familienbücher.
Die Zuordnung von Archiven
aus Vertreibungsgebieten ist aber, dies sei nochmals festgehalten, nicht
notwendig mit einer Gebietsabtretung verbunden. So hat es nach dem Ersten und
nach dem Zweiten Weltkrieg Vertreibungen und Umsiedlungen ethnischer
Minderheiten aus ihren angestammten Wohn- und Siedlungsgebieten gegeben, ohne daß
damit eine Änderung der völkerrechtlichen Zuordnung des betreffenden Gebietes
einherging. In Zusammenhang mit den deutsch-polnischen Archivproblemen werden im
Schrifttum auch Präzedenzfälle für die Zuordnung von Archiven mit Bezug auf
solche ausgesiedelte Bevölkerungsgruppen erörtert. Angeführt werden
insbesondere archiv- und kulturgutbezogene Klauseln in Vereinbarungen des
Deutschen Reiches anläßlich der Umsiedlung der Balten-Deutschen in den Jahren
1939-41. Auf die Verträge mit Estland und Lettland nimmt Bezug Meyer-Landrut,
und auch Turner führt diese Verträge an. Der deutsch-estnische Vertrag sah in
Art. II Nr. 1 Abs. 2 vor: "Die Mitnahme und Ausfuhr von Sammlungen und
Gegenständen von künstlerischer und kulturhistorischer Bedeutung sowie von
Archivalien von historischer oder sonstwie allgemeiner Bedeutung ist nur mit
Genehmigung des Estnischen Kultusministeriums gestattet." in Abs. 4 heißt
es dann: "Die Mitnahme bezw. spätere Verbringung von Personalpapieren nach
Deutschland, soweit sie keine historische oder sonstwie allgemeine Bedeutung
haben, ist unbeschränkt möglich." Detailliertere Maßgaben finden sich in
der deutsch-lettischen Regelung. Art. 7 des Umsiedlungsvertrags erlaubt zunächst
die Mitnahme des beweglichen Eigentums. § 1 Nr. 15 des Zusatzprotokolls zum
zitierten Art. 7 nimmt zwar neben anderen Kulturgütern mit Bezug zu Lettland
zunächst Archivalien, welche zu einem staatlichen oder kommunalen Archiv gehören
oder gehört hatten (lit. b), sowie sonstige für das wirtschaftliche und
rechtliche Leben in Lettland kennzeichnende Archivalien (lit. c) von der Ausfuhr
aus, gemäß Anmerkung 1 zur § 1 Nr. 15 des Zusatzprotokolls sind jedoch zur
Ausfuhr zugelassen "Familienarchive, welche für die lettische Geschichte
ohne besondere Bedeutung sind" (lit. a), "Utensilien und Archive der
ehemaligen deutschen Studentenverbindungen und Philistervereinigungen"
(lit. b), Archive der nicht auf Gewinn gerichteten Vereine, soweit sie deren
inneres Leben schildern (lit. c). Besonders hervorzuheben ist lit. f. der
Anmerkung zu Nr. 15, wonach ausgeführt werden können "Kirchen- und
Gemeindebücher deutscher Kirchen und Gemeinden sowie Kopien, Photokopien oder
Abschriften der Bücher gemischter Gemeinden".
Angemerkt sei noch, daß die
deutsch-ukrainischen und deutsch-russischen Zusatzverträge zu den Friedensverträgen
von Brest-Litowsk Anfang 1917 ebenfalls die Rückkehr der deutschen Siedler ins
Reich vorsahen. Trotz für Deutschland und für die Siedler äußerst günstigen
Regelungen - insbesondere im Vertrag mit Rußland - fehlt dort jeder Hinweis auf
ein Recht zur Mitnahme von Archivalien.
Bei genauer Lektüre sind
die Umsiedlungsverträge mit Estland und Lettland natürlich weniger ergiebig
als auf den ersten Blick. Allenfalls Archive im Privatbesitz und kirchliche
Sammlungen wurden nämlich vom grundsätzlichen Ausfuhrverbot für Kulturgüter
ausgenommen. Trotzdem ist die Folgerung Meyer-Landruts, damit wäre
international anerkannt, daß die das Land verlassende Bevölkerung ihre
Geschichte gleichsam "mitführt", nicht von der Hand zu weisen.
Allerdings scheinen in der
Praxis die Möglichkeiten zur Mitnahme von Archivalien noch mehr eingeschränkt
worden zu sein, als dies nach dem zitierten Wortlaut der Abkommen ohnehin der
Fall war. Wie Urmas Oolup, Direktor des Stadtarchivs von Tallinn, im Jahr 2005
berichtet, wurde durch die Umsiedlung der Deutschbalten aus Estland die normale
und langfristig angelegte Erschließungs- und Editionsarbeit durch die "Übernahme
zahlreicher Archive privater Provenienz" verdrängt. Binnen kurzer Zeit,
von 1939 bis 1940, habe nämlich das Stadtarchiv Archive umgesiedelter deutscher
Familien und aufgelöster Vereine aufnehmen müssen: "Die estnische
Staatsregierung erklärte kulturhistorisch wertvolle Einzelgegenstände und
Sammlungen, u.a. auch Privatarchive, die im Besitz der Deutschbalten waren, zum
nationalen Kulturgut. Diese durften von den Umsiedlern aus Estland nicht weggeführt
werden, sondern sollten den öffentlichen Museen, Archiven und Bibliotheken überlassen
werden."
Im Jahr 1944 verschleppte
dann die abziehende deutsche Besatzungsmacht auch wichtige Archivbestände aus
dem Stadtarchiv. Sie wurden erst im Oktober 1990 nach Tallinn zurückgegeben.
Entgegen dem bereits erwähnten Grundsatz der unbedingten Restitution von
historischem Archivgut, welches von einer Besatzungsmacht entwendet wurde,
blieben nämlich Bestände aus dem Baltikum zunächst in den Westzonen
Deutschlands. Dies hing mit der Nicht-Anerkennung der sowjetischen Annexion der
baltischen Staaten durch die westlichen Besatzungsmächte zusammen.
Eine Ausnahme von der
unbedingten Restitution wurde bei Sammlungen und einzelnen Gegenständen aus dem
Baltikum aber auch deshalb gemacht, weil sie in unmittelbarem Bezug zu
weitgehend vertriebenen Bevölkerungsteilen standen. So gehörte zum Archivgut,
das von den abziehenden Deutschen aus dem Baltikum mitgenommen wurde, neben
staatlichen Archivalien, die wegen Nichtanerkennung der sowjetischen Annexion im
Westen zurückgehalten wurden, auch der als privat zu qualifizierende
Archivbestand der baltischen Ritterschaft. Dieser Bestand wurde aufgrund der
privaten Eigentumsansprüche der aus dem Baltikum vertriebenen Ritterschaft in
Deutschland (Marburg) belassen. Vor allem ist hier aber die Überlassung des von
den Deutschen im Osten geraubten, weitgehend erbenlosen jüdischen Kulturguts
durch die Westalliierten an jüdische Nachfolgeorganisationen zu nennen. Turner
glaubt darin Parallelen zu einer angemessenen Behandlung der Fragen der Archive
der deutschen Ostgebiete zu erkennen. Die Analogie ist insoweit nicht zwingend,
als es bei dem jüdischen Kulturgut - zumindest bis zu seiner Sammlung und
Lagerung in Deutschland - nicht um Archivgut ging. Es handelte sich um geraubte
Gegenstände teils aus dem Privatvermögen einzelner, teils aus religiösen
Einrichtungen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, daß die
westdeutschen Behörden den Bestrebungen zur Ausfuhr erhalten gebliebener jüdischer
Archivalien aus Deutschland nach 1945 eher ablehnend gegenüberstanden, wobei
die Lage in Bayern, so Kurtz, "particularly difficult" war, und zwar
aufgrund der ablehnenden Haltung von Philipp Auerbach.
Nicht um den Raub, sondern
um die Rettung von Archivgut ging es bei der Verbringung des Archivs der jüdischen
Gemeinschaft im Irak in die USA durch amerikanische Spezialeinheiten im Jahr
2003. Das Archiv befand sich nicht nur kriegsbedingt in einem desolaten Zustand
und wurde daher zur Sicherung und Wiederherstellung des Bestands der U.S.
National Archives and Records Administration übergeben. Die Eigentumsverhältnisse
an dem Archiv, das sich zuletzt in den Kellern der Zentrale der irakischen
Geheimpolizei befand und dort dem Verfall preisgegeben war, sind unklar. Die
Dokumente hatten der jüdischen Gemeinde des Iraks gehört, aber eine jüdische
Gemeinschaft gibt es im Irak nicht mehr. Nach fast 3.000 Jahren ununterbrochener
Präsenz in Mesopotamien mußten nämlich die rund 130.000 Angehörigen der jüdischen
Gemeinde im Irak Anfang der fünfziger Jahre unter Zurücklassung ihres Vermögens,
aber auch ihre Kultur- und Archivgüter, das Land verlassen. Dieser Exodus war
umfassend; bis zum Ende der Herrschaft Saddam Husseins war die Zahl der Juden im
Irak auf weniger als 100 geschrumpft. Eine Rückgabe an den Irak scheidet also
in Anbetracht der Tatsache, daß sich die gesamte jüdische Gemeinde im Exil
(weitgehend in Israel) befindet, nach den oben entwickelten Grundsätzen
eigentlich aus. Dies gilt umso mehr, als eine sichere Aufbewahrung des zum Teil
kulturhistorisch sehr wertvollen Bestands im Irak ausgeschlossen erscheint.
Allerdings kann die
Aufbewahrung des Archivguts abgewanderter Gemeinschaften "vor Ort",
d.h. im Vertreibungsgebiet, ausnahmsweise eine legitime Alternative zur Mitnahme
sein. Das Bemühen um Erhaltung des genuin volksdeutschen Archiv- und Kulturguts
in den siebenbürgischen Vertreibungsgebieten stellt einen solchen Fall dar.
Wertvolles Archivgut der ausschließlich volksdeutschen Angehörigen der
Augsburger Konfession in Siebenbürgen war in den Jahren nach 1944 enteignet und
in den staatlichen Archivfonds überführt worden. Den rumänischen
Staatsarchivaren wird zwar ein pfleglicher Umgang mit dem übernommenen
Archivgut der religiösen und zugleich nationalen Minderheit bescheinigt, aber
die rumänische Vorschrift, wonach einmal in das staatliche Archiv gelangte
Akten dieses nicht mehr verlassen dürfen, macht eine Restitution schwierig:
"Die Rückübertragung steht", so der deutsche Archivar Helmut Baier
im Jahr 2005, "vor Eintritt in die EU noch an". Ein wohl dringenderes
Problem stellte und stellt die Sicherung des nicht verstaatlichten, also nicht
in den staatlichen Archivfonds eingestellten Schriftgutes, aber auch des
sonstigen Kulturgutes der rund 260 Gemeinden Augsburger Bekenntnisses in Rumänien
dar. So blieben etwa im Fall des Archivs der Honterusgemeinde in Kronstadt die
kirchlichen Matrikeln und Schulakten auch nach 1945 an ihrem Standort und wurden
nicht in den nationalen Archivfonds überführt. Die Gemeinden befanden sich
jedoch angesichts der Auswanderung deutschsprachiger evangelischer
Gemeindemitglieder A.B. seit den 1970er Jahren weitgehend in Auflösung. Es war
aber auch nach der Wende von 1988/90 nicht vorgesehen, den nicht vom rumänischen
Staat konfiszierten, den örtlichen Gemeinden belassenen Archivbestand nach
Deutschland zu überführen. Vielmehr bemühte sich die Kirche mit Unterstützung
der Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der EKD um die Sammlung
und zentrale Sicherung des verstreuten Archivgutes in Siebenbürgen selber, und
am 19. Oktober 2003 wurde in Hermannstadt ein nach dem siebenbürgischen Bischof
Friedrich Teutsch (1852-1933) benanntes Kultur- und Begegnungszentrum mit einem
neuen Zentralarchiv der evangelischen Kirche A.B. in Rumänien eröffnet.
2.
Mohammed Bedjaoui und die ILC
Zwar hat sich die ILC im
Rahmen der Ausarbeitung der WK 83 mit Fragen der Staatennachfolge befaßt, aber
dabei wurde auch das Problem der Vertreibung angesprochen: Im Falle einer
Zession regelt Art. 27 WK 83 den Übergang der im Abtretungsgebiet belegenen
Archive an den Nachfolgestaat. Allerdings finden sich in den Materialien
aufschlußreiche Hinweise zu Vertreibungen, die in Zusammenhang mit
Gebietsabtretungen stehen. Sowohl der Berichterstatter Bedjaoui als auch die ILC
haben im Falle der Vertreibung oder auch nur der Auswanderung der Mehrheit der
angestammten Bevölkerung aus einem abzutretenden Gebiet in den Altstaat Art. 27
WK 83, für unanwendbar gehalten. Dies wird durch einen Vorbehalt bei der Begründung
Bedjaouis für die in Art. 27 gefundene Regelung deutlich. Zunächst
wird betont, "State archives which were situated in the transferred territory,
such as the archives constituted locally by the predecessor State for
the purpose of administering the part of the territory in question, must pass to
the successor State." Dies sei selbst dann noch angemessen, wenn
einige oder viele Bewohner des Abtretungsgebiets für den Vorgängerstaat
optierten und abwanderten, doch sei dann folgendes zu berücksichtigen: "The
State archives that were situated in the transferred territory, such as taxation
records or records of births, marriages and deaths, concern these transplanted
inhabitants. It will then be
for the predecessor State to ask the successor State for all facilities such as
microfilming, in order to obtain the archives necessary for administrative
operations relating to the evacuated nationals. In no case, however, inasmuch as
it is a minority of the inhabitants which emigrates, may the successor State be
deprived of the archives necessary for administrative operations relating to the
majority of the population which stays in the transferred territory."
Daraus folgt, daß bei
Vertreibung der Bevölkerungsmehrheit, ja sogar bei deren freiwilligen Option für
den bisherigen Heimatstaat und folgenden Abwanderung, Art. 27 WK 83 nicht
gilt, die örtlichen Archive also nicht auf den Nachfolgestaat übergehen
sollen. Entscheidend ist hier der eben zitierte, mit "inasmuch"
eingeleitete Vorbehalt Bedjaouis, dem die ILC in ihrem Bericht wörtlich gefolgt
ist. In einer derartigen Situation fallen also entgegen Art. 27 WK 83
"the archives necessary for administrative operations relating to the
evacuated nationals", also Verwaltungsarchive, nicht an den Nachfolgestaat.
Auch die Arbeitsgruppe des Internationalen Archivrats verlangt in ihrer
Stellungnahme zur WK 83, bei der Zuordnung der Archive im Zessionsfall die
Abwanderung der Bevölkerung eines zedierten Gebietes in den Vorgängerstaat zu
berücksichtigen: "In cases where, in the process of change of sovereignty,
a siginificant part of the population leaves the territory of the successor
State and settles in the territory of the predecessor State, this fact shall be
taken into account when negotiating the succession of States in respect of
archives".
Was den Aspekt des Schutzes
der kulturellen Identität angeht, macht es wohl keinen Unterschied, ob ein
Staat "bloß" eine geschlossene Minderheit mit inländischer
Staatsangehörigkeit, sei es eine Volksgruppe oder eine religiöse Minderheit,
vertreibt (wie etwa die Südostdeutschen in Rumänien oder die Juden aus dem
Irak und zahlreichen anderen arabischen Staaten nach 1948) oder ob ein Staat
nach Erwerb eines Gebietes die angestammte Bevölkerung aus diesem Gebiet
vertreibt. In beiden Fällen gelten gleichermaßen die Grundsätze, welche die
ILC und ganz besonders M. Bedjaoui hier für den Schutz und die Bewahrung des
kultureller Erbes vertriebener Minderheiten aufstellen.
3.
Die ostdeutschen Archive
Wie gesagt, blieb zwischen
Deutschland und Polen die Zuordnung von Archivalien umstritten. Es geht einmal
um ostdeutschen Familienbücher aus katholischen und evangelischen Gemeinden im
Vertreibungsgebiet, zum anderen vor allem um die Archive des Deutschen Ordens
und des Altpreußischen Herzogtums, die vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs aus
dem Osten Preußens in das Gebiet der späteren Westzonen verlagert worden
waren.
Der größere Teil des
Registraturgutes der ostdeutschen Standesämter war bei der Vertreibung der
Deutschen im Osten geblieben. Vor Kriegsende waren jedoch in bescheidenem Umfang
standesamtliche Register aus den Vertreibungsgebieten in den Westen gerettet
worden. Sie wurden im Standesamt I in Berlin (West), teilweise auch im
Standesamt I in Berlin (Ost) aufbewahrt. An diesem nach Berlin geschafften
Material war man nach 1945 in Warschau offensichtlich nicht sonderlich
interessiert. Nur so erklärt es sich, daß derjenige Teil dieser Bestände,
welcher bis zur Wende von 1989/90 in Ost-Berlin lagerte - 1250 laufende Meter an
Standesamtsregistern und Personenstandsbüchern aus 1300 ehemaligen ostdeutschen
Standesämtern -, nicht von der DDR an Polen herausgegeben wurde. Polen hat
andererseits weder vor noch nach 1990 das in den ostdeutschen Standesämtern zurückgelassene
Registraturgut an Deutschland übergeben. Dabei hatte Herbert Kraus bereits 1949
festgestellt, dieses sei "für die nunmehr dort tätigen Behörden und in
diesen Gebieten wohnhaften Menschen von keiner aktuellen Relevanz; aber [es] ist
in vielfacher Hinsicht (z. B. für Familienstand, Vorstrafen, Ausweis über
bestandene Prüfungen usw. usw.) für die Behörden der Aufnahmeländer und die
Vertriebenen selbst von wesentlicher Bedeutung" und sei daher an
Deutschland herauszugeben. Auch nach den von der UN-Völkerrechtskommission in
Übereinstimmung mit ihrem Sonderberichterstatter Bedjaoui aufgestellten, von
der Arbeitsgruppe des Internationalen Archivrats im Jahr 1983 bestätigten
Grundsätzen hätten diese Archivalien an den Aufnahmestaat der Vertriebenen,
also an Deutschland, zu fallen. Immerhin gelang es dem Verlag für
Standesamtswesen im Jahr 2000, ein Verzeichnis der in Polen einschließlich der
ehemaligen deutschen Ostgebiete zurückgelassenen und dort aufbewahrten
deutschen Standesregister und Personenstandsbücher zu veröffentlichen.
Im Frühjahr 2002 wurden,
wie erwähnt, 3361 ostdeutsche Kirchenbücher, welche am Ende des Zweiten
Weltkrieg in den Westen gelangt waren und im bischöflichen Zentralarchiv in
Regensburg aufbewahrt wurden, an die nunmehr polnischen Heimatdiözesen übergeben.
Diese Transaktion erfolgte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem deutschen
und dem polnischen Episkopat vom August 2001. Kirchlicherseits hat man das damit
begründet, daß die Kirchenbücher nach dem jus ecclesiasticum weiterhin im
Eigentum der rechtlich fortbestehenden katholischen Pfarreien im Osten stünden
und als Kirchengut den (allerdings erst seit 1992) zuständigen polnischen Bistümern
übergeben würden. Das mag zwar formaljuristisch vertretbar sein, ist doch vom
kanonischen Grundsatz der Unveräußerlichkeit von Archivgut auszugehen, aber
dies hindert nicht die innerkirchliche Verlagerung von Archivgut mit Genehmigung
des Apostolischen Stuhles. Eine derartige Genehmigung war wohl auch für die
Herausgabe an die "Heimatdiözesen" Voraussetzung, denn nach dem überkommenen
preußischen Recht waren die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Kirchengemeinden Eigentümer des Archivguts. Diesen nach dem katholischen
Kirchenrecht fortbestehenden Pfarreien und nicht den für sie (seit 1992) zuständigen
"Heimatdiözesen" wären die Kirchenbücher also allenfalls auszuhändigen
gewesen.
Eine Abgabe der im
Evangelischen Zentralarchiv in Berlin verwahrten Kirchenbücher aus den
historischen deutschen Ostgebieten ist nicht beabsichtigt. Eigentümer dieser
Kirchenbücher waren die jeweiligen evangelischen Kirchengemeinden in den
ostdeutschen Kirchenprovinzen der damaligen Evangelischen Kirche der altpreußischen
Union. Sie sind, so der sicherlich besser nachvollziehbare Rechtsstandpunkt der
Evangelischen Kirche, durch die Vertreibung der Gemeindemitglieder
untergegangen. Ihr in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Eigentum ist auf
die Evangelische Kirche der Union, die Rechtsnachfolgerin der Evangelischen
Kirche der altpreußischen Union, übergegangen, so daß "keine Ansprüche
auf sie erhoben werden können, wie es die Konferenz der polnischen katholischen
Bischöfe für die 3361 Kirchenbücher getan hat".
Von Völkerrechts wegen war
und ist die Abgabe von Kirchenbüchern aus den Vertreibungsgebieten an Polen
nicht geboten; der evangelische Standpunkt ist folgerichtig. Dies gilt um so
mehr, als eine ausschließlich kirchenrechtliche Einordnung der Kirchenbücher
fragwürdig wäre: Bis 1874/76 wurden in Preußen für Christen keine weltlichen
Standesregister geführt. Durch das Allgemeine Landrecht für die Preußischen
Staaten von 1794 wurden allerdings Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der
Kirchenbücher den Pfarrern übertragen und eingehend normiert. Seither besaßen
die kirchlichen Matrikeln den Status öffentlich-rechtlicher Urkunden. Bis zur
Einführung des staatlichen Personenstandswesens im Jahr 1875 waren die Kirchenbücher
in Preußen (wie in den anderen Teilen des Reiches) zugleich "staatliche
Personenstandsregister", für deren Anschaffung und Einband der Staat auch
die Kosten übernahm. Daher erschiene es angemessener, die Pfarrer, welche die
Kirchenregister geführt haben, als mit der staatlichen Funktion der zivilen
Beurkundung betraut oder beliehen anzusehen. Entsprechend wären die Kirchenbücher
aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als staatliche Archivalien zu
qualifizieren. Eher hätte also Deutschland von Polen die Herausgabe von solchem
Archivgut verlangen können, das von den bis 1945 deutschen Kirchengemeinden
stammte. Dies gilt gleichermaßen für katholische wie für evangelische
Kirchenbücher.
Auf historische Archive
treffen die Erwägungen, mit denen die ILC ihren Vorbehalt für den besonderen
Fall einer Vertreibung der angestammten Bevölkerung aus dem Abtretungsgebiet
begründet, nicht im selben Maße zu wie auf Verwaltungsarchive. Aber sowohl
Akten als auch Archivalien aus den früheren preußischen Ostprovinzen
gelangten, so treffend Klaus-Dieter Lehmann im Jahr 2000, "als Teil der
Identität der Menschen, um derentwillen sie entstanden waren, mit der
Vertreibung der Deutschen nach Westen." Bei historischen Archiven gebietet
auch der Grundsatz der Rücksichtnahme auf das Recht der Völker der beteiligten
Staaten auf Entwicklung, auf Information über ihre Geschichte und auf ihr
kulturelles Erbe die Herausgabe an den Vorgängerstaat, denn solche Urkunden können
für die vertriebene Bevölkerung von historischer und kultureller Bedeutung
sein. Wenn Archivbestände im Abtretungsgebiet nicht bloß von lokaler Bedeutung
für die dortige Bevölkerung sind, sondern Bezug zur Geschichte des Vorgängerstaates
insgesamt haben, sollten sie auch dann nicht an den Nachfolgestaat fallen, wenn
die angestammte Bevölkerung des zedierten Gebietes nicht in den Altstaat
abwandert.
Daß auch bei historischen
Dokumenten in jedem Fall vor der voreiligen Zuschreibung an einen der
beteiligten Staaten zu warnen ist, zeigt auch die bereits erwähnte
polnischerseits seit 1945 bestrittene Zuordnung der Archive des Deutschen Ordens
sowie des altpreußischen Herzogtums zu Deutschland. Diese Warnung gilt
besonders bei Archivbeständen längst obsoleter Rechtssubjekte: Die
Identifikation des Staatsvolkes eines bestimmten Nachfolgestaates als denjenigen
Volkskörper, in dem der untergegangene Staat (oder das untergegangene staatsähnliches
Gebilde) gleichsam "weiterlebt" und der daher legitimer Träger seines
kulturellen Erbes ist, dürfte im Einzelfall nicht immer einfach sein.
Bei den beiden Archiven des
Deutschen Ordens und des Altpreußischen Herzogtums handelt es sich um
"historische Archive". Diese bis zum Jahr 1944 im Preußischen
Staatsarchiv in Königsberg aufbewahrten Bestände befinden sich nunmehr im
Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz. Sie waren 1944 von Königsberg
nach Goslar verlegt worden. Die betreffenden Bestände waren also vor dem Ende
des Zweiten Weltkriegs aus einem Teil Preußens in einen anderen Teil desselben
Staates (zunächst nach Goslar) gerettet worden. Polnischerseits wurde
allerdings behauptet, wertvolle polnische Archivalien aus den
"wiedergewonnenen Gebieten" seien ins Innere Deutschlands
"verschleppt" worden. Ähnliches vertrat noch im Jahr 1998 die
Generaldirektorin der polnischen Archive. Eine kriegsrechtliche Qualifikation
der Vorgänge wäre jedoch abwegig, denn das nördliche Ostpreußen war kein von
Deutschland besetztes Gebiet. Das wird in der Diskussion gelegentlich auch von
neutralen Beobachtern verkannt. Das Deutschordensarchiv ist auch nicht erst während
des Krieges (also zwischen 1940 und 1944) aus dem besetzten Polen nach Königsberg
verlagert worden. Die Behauptung Grimstedts, der strittige Archivbestand des
Deutschen Ordens sei bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkriegs in Warschau
aufbewahrt worden, trifft allenfalls für einzelne, verstreute Urkunden zu. Eine
Verpflichtung zur Restitution des Archivs an Polen scheidet also ebenso aus wie
in bezug auf das Staatsarchiv Königsberg im übrigen. Allenfalls hinsichtlich
der erwähnten (insgesamt 73 oder 74) Urkunden, die 1525 von Königsberg über
das polnische Kronarchiv in Krakau in das Warschauer Archiv für Alte Akten
gelangten und von dort während der Besatzung durch Deutschland im Jahr 1941 in
das Staatsarchiv Königsberg verschleppt wurden, könnte eine Rückgabe in Erwägung
gezogen werden.
Dennoch wäre zu prüfen, ob
die im Jahre 1944 erfolgte Verlegung von Archivbeständen aus dem seinerzeit
deutschen Königsberg in den Westen im Verhältnis zu den möglichen
Nachfolgestaaten (neben Polen käme noch die UdSSR/Rußland in Frage) als
"suspekt" im Sinne von Art. 26 WK 83 zu qualifizieren wäre.
Art. 26 WK 83 soll rechtsmißbräuchliche Verfügungen des Vorgängerstaates über
seine Archive zu Lasten des Nachfolgestaates während der sog. "période
suspecte", also im zeitlichen Umfeld einer Staatennachfolge, verhindern. Es
geht dabei um den Zeitraum, welchen Seidl-Hohenveldern in Zusammenhang mit dem
Ende der DDR als "Götterdämmerungszeit eines Regimes" bezeichnet
hat.
Hinsichtlich der preußischen
Gebiete östlich von Oder und Neiße kann eine "période suspecte" im
Sinne von Art. 26 WK 83 gar nicht angenommen werden. Es gibt keinen völkerrechtlichen
Grundsatz, der es einem Staat verbieten würde, historische Archive innerhalb
seines souveränen Gebietes in eine andere Sammelstätte zu verlegen. Dies gilt
in diesem Fall schon deshalb, weil die Aufbewahrung gerade im Staatsarchiv Königsberg
ihrerseits eher zufällig war. Überdies erfolgte die Verlegung lange vor dem frühestmöglichen
Zeitpunkt eines Erlöschens der deutschen Verwaltungskompetenz über den
Einzugsbereich des Staatsarchivs Königsberg und über Königsberg selber - im
Jahr 1944 geschah dies zweifellos nicht in Hinblick auf die damals ja noch
unvorhersehbare Entwicklung nach dem 8. Mai 1945.
Aber selbst wenn unterstellt
würde, die Sicherung dieser Bestände sei während einer "période
suspecte" erfolgt, hätte die Rückführung in das heutige Polen oder nach
Königsberg aus anderen Gründen zu unterbleiben. Die Archive des Deutschen
Ordens und des Altpreußischen Herzogtums sind nämlich von historischer
Bedeutung nicht nur für die vertriebene Bevölkerung der Ostgebiete, sondern für
das ganze deutsche Volk.
In Parenthese sei angemerkt,
daß das Bundesarchiv seine "Akten der deutschen Besatzungsverwaltung von
1939-1944/45 an Warschau abgegeben und dafür einige verlagerte Reichsakten
erhalten" hat. Die Abgabe von Besatzungsakten ist wohl von Völkerrechts
wegen nicht geboten. Dieser Meinung waren auch die Fachleute des Internationalen
Archivrats, welche anscheinend die Errichtung oder Beendung einer occupatio
bellica für einen Fall der Staatennachfolge hielten. Sie schlugen nämlich eine
Ergänzung der WK 83 dahin vor, daß - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung -
vom Übergang der Archivalien an den Nachfolgestaat "the archives created
by military occupation authorities" ausgenommen seien. (Da es sich bei der
Beendigung der kriegerischen Besetzung nicht um einen Fall der Staatensukzession
handelt, stellte sich die Frage des Schicksals der Akten einer Besatzungsmacht für
die ILC nicht.)